Norm: AÜG §3
Rechtssatz: Unter „Subüberlassung" versteht man die Überlassung an einen „Beschäftiger", der die Arbeitskraft nicht (direkt) in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern an einen zweiten Beschäftiger weiterüberlässt, bei dem die Arbeitskraft tatsächlich ihre Arbeitsleistungen verrichtet. Entscheidungstexte 9 ObA 91/07h Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 91/07h Verö... mehr lesen...
Norm: AÜG §3
Rechtssatz: Bei der Subüberlassung von Arbeitskräften tragen sowohl der Überlasser als auch der Erstbeschäftiger alle Arbeitgeberpflichten, der Erstbeschäftiger ist auch als Beschäftiger anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 91/07h Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 91/07h Bem: Mit ausführlicher
Begründung: und Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2008/... mehr lesen...
Norm: AÜG allgAÜG §3AÜG §10
Rechtssatz: Berücksichtigt man, dass mit dem AÜG die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geregelt werden sollte, in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht hat, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstellt, um Dritten (den Beschäftigern) kurzfristig mit einer Arbeitskraft auszuhelfen, so erscheint es nicht notwendigerweise geboten, die Regelungen des A... mehr lesen...
Norm: AÜG §1 Abs1AÜG §3
Rechtssatz: Das AÜG umfaßt auch die bloß gelegentliche Überlassung von Arbeitskräften. Entscheidungstexte 8 ObA 2186/96w Entscheidungstext OGH 12.12.1996 8 ObA 2186/96w Veröff: SZ 69/276 8 ObA 2255/96t Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2255/96t 8 ObA 28/01b ... mehr lesen...
Norm: AÜG §1AÜG §3
Rechtssatz: Soweit der überlassene Arbeitnehmer für den Beschäftiger Arbeiten zu verrichten hat, die mit einer Geschäftsbesorgung verbunden sind, sind in sinngemäßer Anwendung des § 1151 Abs 2 ABGB auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag zu beobachten. Auch der überlassene Arbeitnehmer ist daher bei Geschäftsbesorgungen verpflichtet, dem Beschäftiger als Geschäftsherrn allen aus dem Geschäft entspringenden Nut... mehr lesen...
Norm: AÜG §1AÜG §3
Rechtssatz: Der Mangel einer direkten Beziehung zwischen dem Beschäftiger und dem Überlassenen hindert freilich nicht, daß der Vertrag zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger sowohl für diesen wie für den überlassenen Arbeitnehmer zur Grundlage von Schutzpflichten zugunsten des jeweiligen Dritten wird. Daher treffen den Arbeitnehmer Verschwiegenheitspflichten und sonstige Sorgfaltspflichten sowie die Treuepflicht des Arb... mehr lesen...
Norm: AÜG §1AÜG §3
Rechtssatz: Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren §§ 1 und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...