RS OGH 2008/7/9 9ObA91/07h

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Norm

AÜG §3

Rechtssatz

Unter „Subüberlassung" versteht man die Überlassung an einen „Beschäftiger", der die Arbeitskraft nicht (direkt) in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern an einen zweiten Beschäftiger weiterüberlässt, bei dem die Arbeitskraft tatsächlich ihre Arbeitsleistungen verrichtet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kettenverleih, Zwischenverleih, Mehrfachverleih

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123955

Im RIS seit

08.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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