Norm
AÜG §3Rechtssatz
Unter „Subüberlassung" versteht man die Überlassung an einen „Beschäftiger", der die Arbeitskraft nicht (direkt) in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern an einen zweiten Beschäftiger weiterüberlässt, bei dem die Arbeitskraft tatsächlich ihre Arbeitsleistungen verrichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kettenverleih, Zwischenverleih, MehrfachverleihEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123955Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012