Norm
AÜG §1Rechtssatz
Der Mangel einer direkten Beziehung zwischen dem Beschäftiger und dem Überlassenen hindert freilich nicht, daß der Vertrag zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger sowohl für diesen wie für den überlassenen Arbeitnehmer zur Grundlage von Schutzpflichten zugunsten des jeweiligen Dritten wird. Daher treffen den Arbeitnehmer Verschwiegenheitspflichten und sonstige Sorgfaltspflichten sowie die Treuepflicht des Arbeitnehmers (auch) gegenüber dem Überlasser.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2014