Norm
AÜG §3Rechtssatz
Bei der Subüberlassung von Arbeitskräften tragen sowohl der Überlasser als auch der Erstbeschäftiger alle Arbeitgeberpflichten, der Erstbeschäftiger ist auch als Beschäftiger anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kettenverleih, Zwischenverleih, MehrfachverleihEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123956Im RIS seit
08.08.2008Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012