RS OGH 1992/9/16 9ObA206/92, 9ObA292/92, 8ObA224/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
beobachten
merken

Norm

AÜG §1
AÜG §3

Rechtssatz

Aus den auf Arbeitskräfteüberlassungen durch Gebietskörperschaften anwendbaren §§ 1 und 3 AÜG ergibt sich, daß der Gesetzgeber im Beschäftiger einen "Dritten" erblickt. Daher entsteht zwischen diesem und der Arbeitskraft mangels besonderer Vereinbarungen kein (weiteres) Arbeitsverhältnis, das neben das zwischen Überlasser und Arbeitskraft bestehende Arbeitsverhältnis tritt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 206/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 206/92
    Veröff: SZ 65/120 = DRdA 1993,314 (Ritzberger - Moser)
  • 9 ObA 292/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 292/92
    Veröff: Arb 11052
  • 8 ObA 224/98v
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 224/98v
    Auch; Beisatz: Zwischen Arbeitnehmer und Beschäftigter besteht doch eine Rechtsbeziehung aufgrund derer diesem ein (eingeschränktes) Weisungsrecht zusteht und insbesondere gemäß § 10 Abs 3 AÜG arbeitszeitrechtliche Vorschriften des im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag auch für die überlassene Arbeitskraft gelten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050556

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00206_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten