Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS) vom 06.09.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 29.06.2024 bis 29.08.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 29.06.2024 nicht eingehalten und sich erst wied... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) -vom XXXX.2024, Zahl XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seither in Schubhaft welche in XXXX vollzogen wird. 1. Mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Südafrikas, stellte am 27.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Pretoria (in der Folge ÖB Pretoria) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D zum Zweck der Arbeitssuche (Jobseeker-Visum) für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 365 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 01.09.2023 und als geplantes Abreisedatum der 01... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die angebotene, zumutbare Beschäftigung als Türsteher beim Arbeitgeber „ XXXX ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) vom 18.07.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 26.06.2024 bis 10.07.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.06.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (in der Folge: AMS) vom 10.06.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 07.05.2024 bis 28.05.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 07.05.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd (in der Folge: AMS) vom wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 19.01.2024 bis 01.02.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.01.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.02.2024 beim AMS geme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: AMS) vom 24.04.2024 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 10.04.2024 bis 18.04.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.04.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 09.01.2024 wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Notstandshilfe vom 22.12.2023 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Sie habe innerhalb eines Jahres ... mehr lesen...