Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W228 2290842-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 09.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von römisch XXXX , SVNR: römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 09.01.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Korneuburg zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Korneuburg zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 09.01.2024 wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Notstandshilfe vom 22.12.2023 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Sie habe innerhalb eines Jahres dreimal die Aufnahme einer ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt, worauf drei Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden seien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen liege ab 17.10.2023 Arbeitswilligkeit nicht vor.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge: AMS) vom 09.01.2024 wurde dem Antrag von römisch XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Notstandshilfe vom 22.12.2023 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38,, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Sie habe innerhalb eines Jahres dreimal die Aufnahme einer ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt, worauf drei Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien. Nach den gesetzlichen Bestimmungen liege ab 17.10.2023 Arbeitswilligkeit nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass es diese im angefochtenen Bescheid angeführten drei Jobangebote tatsächlich nicht gegeben habe. Bei 600 erfolgten Bewerbungen könne man nicht von Arbeitsunwilligkeit sprechen. Sie habe auch den vom AMS geförderten ECDL Führerschein gemacht.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 08.04.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit rechtkräftigen Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 25.09.2023 und 08.11.2023 Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG ausgesprochen worden seien. Auf die vom AMS am 03.10.2023 angebotene, zumutbare Beschäftigung als Buchhalterin habe sich die Beschwerdeführerin erneut nicht beworben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, die ihre Arbeitslosigkeit beendet. Sie habe binnen kurzer Zeit den Tatbestand des § 10 AlVG dreimal erfüllt und sei aus diesem Verhalten auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen zu schließen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 08.04.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit rechtkräftigen Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 25.09.2023 und 08.11.2023 Ausschlussfristen gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen worden seien. Auf die vom AMS am 03.10.2023 angebotene, zumutbare Beschäftigung als Buchhalterin habe sich die Beschwerdeführerin erneut nicht beworben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine Beschäftigung aufzunehmen, die ihre Arbeitslosigkeit beendet. Sie habe binnen kurzer Zeit den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG dreimal erfüllt und sei aus diesem Verhalten auf eine generelle Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen zu schließen.
Mit Schreiben vom 19.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass die mit Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 25.09.2023 und 08.11.2023 ausgesprochenen Ausschlussfristen zu Unrecht ergangen seien. Auf den Vermittlungsvorschlag als Buchhalterin habe sie sich nicht beworben, weil sie zum UGP gemeldet gewesen sei und diese Anmeldung noch nicht geklärt gewesen sei; sie habe weiters durchgängig keinen Zugriff auf ihr eAMS-Konto gehabt, sodass sie nur wenige Bewerbungen verschicken habe können.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 08.05.2024 übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 21.12.2021 – mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 01.03.2023 bezog sie Notstandshilfe.
Mit rechtkräftiger Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 25.09.2023 wurde eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 30.06.2023 bis 10.08.2023 ausgesprochen.Mit rechtkräftiger Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 25.09.2023 wurde eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 30.06.2023 bis 10.08.2023 ausgesprochen.
Mit rechtkräftiger Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 08.11.2023 wurde eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 21.08.2023 bis 15.10.2023 ausgesprochen. Mit rechtkräftiger Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 08.11.2023 wurde eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 21.08.2023 bis 15.10.2023 ausgesprochen.
Am 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Buchhalterin beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich für diese Stelle nicht beworben und dies dem AMS mit Mitteilung vom 17.10.2023 mitgeteilt.Am 03.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Buchhalterin beim Dienstgeber römisch XXXX zugewiesen. Die Beschwerdeführerin hat sich für diese Stelle nicht beworben und dies dem AMS mit Mitteilung vom 17.10.2023 mitgeteilt.
Die Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe.
Das AMS hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.01.2024 diesem Antrag auf Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben und hat dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres dreimal die Aufnahme einer ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe und daher ab 17.10.2023 Arbeitswilligkeit nicht vorliege.
In dem vom AMS geführten Verfahren wurden seitens des AMS notwendige Ermittlungen des Sachverhalts hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitswilligkeit bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 17.10.2023 unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 25.09.2023 und 08.11.2023 liegen im Akt ein.
Das Stellenangebot vom 03.10.2023 liegt ebenfalls im Akt ein. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich für diese Stelle nicht beworben hat.
Das Fehlen von Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen zur Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 17.10.2023 steht aufgrund der Aktenlage fest, da überhaupt keine Ermittlungen zu den angegebenen 600 Bewerbungen erfolgten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Korneuburg.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22.12.2023 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben wurde, erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen zum Vorliegen von Arbeitswilligkeit bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 17.10.2023 durchzuführen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung ausschließlich damit, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres dreimal, zuletzt im Oktober 2023, die Aufnahme einer ihr zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe und daher ab 17.10.2023 Arbeitswilligkeit nicht vorliege. Es wurden jedoch seitens der belangten Behörde keinerlei Ermittlungen zum Vorliegen der Arbeitswilligkeit im Zeitraum 17.10.2023 bis zur gegenständlichen Antragstellung auf Notstandshilfe vom 22.12.2023, wie zum Beispiel die Aufforderung zur Vorlage der in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin getätigten Bewerbungen, durchgeführt. Immerhin behauptete die Beschwerdeführerin 600 Bewerbungen ohne Angabe eines Zeitraumes.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 17.10.2023 unter der Zahl W228 2290837-1 gesondert entschieden wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.
Schlagworte
Arbeitswilligkeit Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2290842.1.00Im RIS seit
14.06.2024Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024