Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AuslBG §12Spruch
W240 2279782-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Pretoria vom 25.09.2023,
Zl. Pretoria-OB/KONS/0719/2023, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX XXXX , StA. Südafrika, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Pretoria vom 22.08.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Pretoria vom 25.09.2023,
Zl. Pretoria-OB/KONS/0719/2023, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 römisch 40 , StA. Südafrika, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Pretoria vom 22.08.2023:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Südafrikas, stellte am 27.06.2023 bei der Österreichischen Botschaft Pretoria (in der Folge ÖB Pretoria) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D zum Zweck der Arbeitssuche (Jobseeker-Visum) für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 365 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 01.09.2023 und als geplantes Abreisedatum der 01.03.2024 genannt.
Angeschlossen wurden die folgenden Dokumente:
- Kopien des aktuellen Reisepasses und alter Reisepässe des Beschwerdeführers (samt Kopie eines französischen und griechischen Schengenvisums)
- Geburtsurkunde des Beschwerdeführers
- Strafregisterauszug vom 28.03.2023, ausgestellt vom South African Police Service,
- Nachweise einer Reiseversicherung
- Buchungsbestätigung eines Airbnb in Wien, von 01.09.2023 bis 30.09.2023,
- Kontoauszüge aus den Monaten Oktober 2022 bis Mai 2023
- Einkommenssteuernachweis des South African Revenue Service für das Jahr 2022
- Arbeitsbestätigung, Arbeitsvertrag und schriftliche Gehaltserhöhung sowie Organigramm und Bericht eines Unternehmens
- Gehaltsbestätigung für April 2023
- Schreiben der Universität XXXX vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer am XXXX das Studium Bachelor XXXX abschloss, das Post Graduate Diploma in XXXX wurde nicht abgeschlossen. Zudem wurde angemerkt, dass die Universitäten XXXX zur University XXXX verschmolzen.- Schreiben der Universität römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 das Studium Bachelor römisch 40 abschloss, das Post Graduate Diploma in römisch 40 wurde nicht abgeschlossen. Zudem wurde angemerkt, dass die Universitäten römisch 40 zur University römisch 40 verschmolzen.
- Akademisches Zeugnis der University XXXX - Akademisches Zeugnis der University römisch 40
- Zertifikat der Universität XXXX vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer über den Bachelor XXXX verfügt- Zertifikat der Universität römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer über den Bachelor römisch 40 verfügt
- Inskriptionsbestätigung der University XXXX - Inskriptionsbestätigung der University römisch 40
- Akademisches Zeugnis der University XXXX - Akademisches Zeugnis der University römisch 40
- Zertifikat der University XXXX , wonach der Beschwerdeführer über den Honours Bachelor XXXX verfügt- Zertifikat der University römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer über den Honours Bachelor römisch 40 verfügt
- Schreiben des XXXX , laut dem der Beschwerdeführer den ersten Teil der „Qualifying Examination“ bestanden habe- Schreiben des römisch 40 , laut dem der Beschwerdeführer den ersten Teil der „Qualifying Examination“ bestanden habe
- Zertifikat von „ XXXX professional training“ vom XXXX - Zertifikat von „ römisch 40 professional training“ vom römisch 40
- Schreiben vom XXXX und Zertifikat des XXXX zum Bestehen der „Public Practice Examination” im XXXX 2006- Schreiben vom römisch 40 und Zertifikat des römisch 40 zum Bestehen der „Public Practice Examination” im römisch 40 2006
- Mitgliedschaftsbestätigung und Schreiben des XXXX samt Zahlungsbestätigung für das Jahr 2023- Mitgliedschaftsbestätigung und Schreiben des römisch 40 samt Zahlungsbestätigung für das Jahr 2023
- Prüfungszeugnis der University XXXX aus 2001- Prüfungszeugnis der University römisch 40 aus 2001
- Prüfungszeugnisse der University XXXX für die Jahre 1996 bis XXXX - Prüfungszeugnisse der University römisch 40 für die Jahre 1996 bis römisch 40
- Testresultate zweier englischer Sprachtests vom 22.07.2016 und 27.02.2016
- Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs Blended Learning A1.1 des XXXX - Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs Blended Learning A1.1 des römisch 40
- Schreiben von „Nedbank“ vom 26.10.2020
- Lebenslauf des Beschwerdeführers
- Drei weitere Arbeitsbestätigungen
- Referenzscheiben vom 20.09.2004
2. Die ÖB Pretoria übermittelte den Antrag des Beschwerdeführers samt angeschlossener Unterlagen in der Folge an das Arbeitsmarktservice Wien (AMS Wien).
3. Am 12.07.2023 übermittelte das AMS Wien eine negative Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Jobseeker–Visums an die ÖB Pretoria, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dem Jobseeker-Visum/AMS-Beiblatt ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer lediglich 5 Punkte der erforderlichen 70 Punkte erreicht werden. Das Studium „Bachelor XXXX “ an der University XXXX sei zweijährig, das postgraduierte Studium „Diploma XXXX “ sei nicht komplett. Es sei kein vierjähriges Studium vorgelegt worden. Da das Studium nicht gewertet werden könne, würde auch keine Punkte für die Berufserfahrung vergeben werden können. Die Englisch-Sprachzertifikate seien älter als fünf Jahre, für die Deutschkurbestätigung A1 vom XXXX seien 5 Punkte vergeben worden. Der Beschwerdeführer sei 45 Jahre alt, weshalb ihm diesbezüglich keine Punkte gegeben werden könnten. 3. Am 12.07.2023 übermittelte das AMS Wien eine negative Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Jobseeker–Visums an die ÖB Pretoria, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dem Jobseeker-Visum/AMS-Beiblatt ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer lediglich 5 Punkte der erforderlichen 70 Punkte erreicht werden. Das Studium „Bachelor römisch 40 “ an der University römisch 40 sei zweijährig, das postgraduierte Studium „Diploma römisch 40 “ sei nicht komplett. Es sei kein vierjähriges Studium vorgelegt worden. Da das Studium nicht gewertet werden könne, würde auch keine Punkte für die Berufserfahrung vergeben werden können. Die Englisch-Sprachzertifikate seien älter als fünf Jahre, für die Deutschkurbestätigung A1 vom römisch 40 seien 5 Punkte vergeben worden. Der Beschwerdeführer sei 45 Jahre alt, weshalb ihm diesbezüglich keine Punkte gegeben werden könnten.
4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Pretoria vom 13.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer die negative Stellungnahme des AMS Wien übermittelt und ausgeführt, dass der Antrag dieser Stellungnahme entsprechend zurückzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage weiterer Beweismittel gegeben. Ansonsten werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
5. Per Mail vom 19.07.2023 legte der Beschwerdeführer ein Excel Dokument vor, in dem die laut der österreichischen Migrationswebsite erforderlichen Dokumente aufgelistet seien, auch seien eine von ihm durchgeführte Punkteberechnung anhand der vorgelegten Dokumente sowie Antworten auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Umstände enthalten. Dem Ausdruck dieser Excel-Liste ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer annimmt, über eine siebenjährige akademische Qualifikation zu verfügen. Er verfüge über ein dreijähriges „undergraduate degree“ in XXXX , ein angeschlossenes einjähriges „postgraduate degree“ in Advanced XXXX , drei Ausbildungsverhältnisse zu Buchhaltungsunternehmen, ein Fortgeschrittenendiplom in Auditing und zudem habe er den Teil 1 des „Board Exams“ bestanden. Er habe Nachweise für sein Gehalt und über seine Berufserfahrung vorgelegt und ein Schreiben, aus dem hervorgehe, dass er von seinem ehemaligen Arbeitgeber als „Top Achiever“ ausgezeichnet worden sei. Englisch sei seine Muttersprache und er habe seine Studien in englischer Sprache betrieben. Er habe einen „PTE language test“ vorgelegt, der weniger als fünf Jahre alt sei (Anmerkung BVwG: im Akt ist dieser nicht enthalten).5. Per Mail vom 19.07.2023 legte der Beschwerdeführer ein Excel Dokument vor, in dem die laut der österreichischen Migrationswebsite erforderlichen Dokumente aufgelistet seien, auch seien eine von ihm durchgeführte Punkteberechnung anhand der vorgelegten Dokumente sowie Antworten auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Umstände enthalten. Dem Ausdruck dieser Excel-Liste ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer annimmt, über eine siebenjährige akademische Qualifikation zu verfügen. Er verfüge über ein dreijähriges „undergraduate degree“ in römisch 40 , ein angeschlossenes einjähriges „postgraduate degree“ in Advanced römisch 40 , drei Ausbildungsverhältnisse zu Buchhaltungsunternehmen, ein Fortgeschrittenendiplom in Auditing und zudem habe er den Teil 1 des „Board Exams“ bestanden. Er habe Nachweise für sein Gehalt und über seine Berufserfahrung vorgelegt und ein Schreiben, aus dem hervorgehe, dass er von seinem ehemaligen Arbeitgeber als „Top Achiever“ ausgezeichnet worden sei. Englisch sei seine Muttersprache und er habe seine Studien in englischer Sprache betrieben. Er habe einen „PTE language test“ vorgelegt, der weniger als fünf Jahre alt sei (Anmerkung BVwG: im Akt ist dieser nicht enthalten).
6. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Beschwerdeführers führte das AMS Wien in Antwort an die Ausführungen des Beschwerdeführers am 22.08.2023 aus, dass das dreijährige Studium (undergraduate degree) laut Unterlagen nur zweijährig sei. Postgraduierte Studien würden nicht berücksichtigt und somit nicht angerechnet werden. Ausbildungsprogramme bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften würden ebenfalls nicht als Studium angerechnet werden. Laut Anabin, dem Infoportal für Hochschulabschlüsse, gelte ein „Advanced Diploma“ als einjährige Weiterbildung im Hochschulsystem nur dann, wenn mindestens 120 Kreditpunkte auf NQF Level 7 erworben würden. Das Bestehen des Teil 1 des „Board Exames“ sei kein Studium. Es würde kein zusammenrechenbares Studium vorliegen, um die Mindestdauer eines vierjährigen Studiums zu erreichen und nach der derzeitigen Aktenlage ergebe sich keine Änderung zur vorherigen Beurteilung.
7. Mit Bescheid der ÖB Pretoria, datiert mit 22.08.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 24a Abs. 4 FPG zurückgewiesen. Die Voraussetzung nach
Anlage A des § 12 AuslBG seien nicht erfüllt. Diese Entscheidung stütze sich auf die beigelegte Ausführung des AMS vom 22.08.2023. 7. Mit Bescheid der ÖB Pretoria, datiert mit 22.08.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, FPG zurückgewiesen. Die Voraussetzung nach
Anlage A des Paragraph 12, AuslBG seien nicht erfüllt. Diese Entscheidung stütze sich auf die beigelegte Ausführung des AMS vom 22.08.2023.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2023 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, das Studium „Bachelor XXXX “ sei sehr wohl dreijährig. Das akademische Jahr in Südafrika dauere von Mitte Jänner bis Ende November und er habe von 1996 bis XXXX studiert. Der Standard sei mit NQR-Level 7 vergleichbar. Das postgraduierte Studium „Bachelor XXXX Honours“ entspreche dem NQF-Level 8 mit 120 Kreditpunkten. Die Absolvierung eines vierjährigen Studiums sei zudem Voraussetzung um Teil 1 der Board Examination des XXXX . Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass seine Berufserfahrung im Zuge des dreijährigen Ausbildungsprogrammes bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu seinen Punkten zählen solle. Er habe durch das Bachelorstudium, das „Honours Degree“ und das „Post Graduate Advanced Diploma in Auditing“ Akademische Studien für fünf Jahre betrieben. Bei der Beurteilung seines Visumantrags sei der Behörde folglich ein Fehler unterlaufen.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2023 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, das Studium „Bachelor römisch 40 “ sei sehr wohl dreijährig. Das akademische Jahr in Südafrika dauere von Mitte Jänner bis Ende November und er habe von 1996 bis römisch 40 studiert. Der Standard sei mit NQR-Level 7 vergleichbar. Das postgraduierte Studium „Bachelor römisch 40 Honours“ entspreche dem NQF-Level 8 mit 120 Kreditpunkten. Die Absolvierung eines vierjährigen Studiums sei zudem Voraussetzung um Teil 1 der Board Examination des römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass seine Berufserfahrung im Zuge des dreijährigen Ausbildungsprogrammes bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu seinen Punkten zählen solle. Er habe durch das Bachelorstudium, das „Honours Degree“ und das „Post Graduate Advanced Diploma in Auditing“ Akademische Studien für fünf Jahre betrieben. Bei der Beurteilung seines Visumantrags sei der Behörde folglich ein Fehler unterlaufen.
Angeschlossen legte der Beschwerdeführer abermals seine Studienunterlagen vor. Zudem fügte er der Beschwerde Ausführungen der South African Qualifications Authority zur Qualifikation der Studien „Bachelor XXXX “, „Bachelor XXXX Honours“ und „Postgraduate Diploma in Internal Auditing“ sowie zur Qualifizierung der Berufsbezeichnung „Chartered XXXX “ bei.Angeschlossen legte der Beschwerdeführer abermals seine Studienunterlagen vor. Zudem fügte er der Beschwerde Ausführungen der South African Qualifications Authority zur Qualifikation der Studien „Bachelor römisch 40 “, „Bachelor römisch 40 Honours“ und „Postgraduate Diploma in Internal Auditing“ sowie zur Qualifizierung der Berufsbezeichnung „Chartered römisch 40 “ bei.
9. Am 25.09.2023 erließ die ÖB Pretoria eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Pretoria vom 22.08.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Mitteilung des AMS negativ ausgefallen sei, weshalb der Antrag zurückgewiesen werden musste. Eine inhaltliche Nachprüfung der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG kommt der Botschaft nicht zu.9. Am 25.09.2023 erließ die ÖB Pretoria eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Pretoria vom 22.08.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Mitteilung des AMS negativ ausgefallen sei, weshalb der Antrag zurückgewiesen werden musste. Eine inhaltliche Nachprüfung der Kriterien gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Anlage A AuslBG kommt der Botschaft nicht zu.
10. Mit Schreiben vom 28.09.2023 wurde das Rechtsmittel des Vorlageantrags
gem. § 15 VwGVG erhoben.10. Mit Schreiben vom 28.09.2023 wurde das Rechtsmittel des Vorlageantrags
gem. Paragraph 15, VwGVG erhoben.
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2023, eingelangt am 17.10.2023, wurde der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakte übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Südafrikas, stellte am 27.06.2023 bei der ÖB Pretoria einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D zum Zweck der Arbeitssuche (Jobseeker-Visum) für einen zur mehrfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 365 Tagen. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 01.09.2023 und als geplantes Abreisedatum der 01.03.2024 genannt.
Der Beschwerdeführer hat das Bachelorstudium „Bachelor XXXX “ und das Studium „Honours Bachelor XXXX “ abgeschlossen. Das postgraduierte Diplom in Buchhaltung („Post Graduate Diploma in XXXX “) hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat das Bachelorstudium „Bachelor römisch 40 “ und das Studium „Honours Bachelor römisch 40 “ abgeschlossen. Das postgraduierte Diplom in Buchhaltung („Post Graduate Diploma in römisch 40 “) hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer verfügt über etwa 20 Jahre Berufserfahrung.
Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis für den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1.1 vorgelegt, der weniger als fünf Jahre alt ist.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Beschwerdeführer das 45. Lebensjahr bereits abgeschlossen.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Beschwerdeführer das 45. Lebensjahr bereits abgeschlossen.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Pretoria.
Die Feststellung zu den beiden abgeschlossenen Studien ergibt sich aus den vorgelegten Zertifikaten der University XXXX vom XXXX einerseits und der University XXXX andererseits. Dass er das postgraduierte Diplom in Buchhaltung nicht abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der University XXXX .Die Feststellung zu den beiden abgeschlossenen Studien ergibt sich aus den vorgelegten Zertifikaten der University römisch 40 vom römisch 40 einerseits und der University römisch 40 andererseits. Dass er das postgraduierte Diplom in Buchhaltung nicht abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der University römisch 40 .
Die Feststellung zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Lebenslauf in Zusammenschau mit den vorgelegten Arbeitsbestätigungen.
Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuchte und diesen mit gutem Erfolg abschließen konnte, ist der Teilnahmebestätigung vom XXXX zu entnehmen. Die beiden mit dem Antrag vorgelegten und im Akt enthaltenen Englischtestergebnisse sind jeweils älter als fünf Jahre.Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besuchte und diesen mit gutem Erfolg abschließen konnte, ist der Teilnahmebestätigung vom römisch 40 zu entnehmen. Die beiden mit dem Antrag vorgelegten und im Akt enthaltenen Englischtestergebnisse sind jeweils älter als fünf Jahre.
Das Alter des Beschwerdeführers ist dem Akteninhalt – insbesondere der Kopie der Geburtsurkunde und der Passkopie des Beschwerdeführers – zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Bestimmungen zur Visumpflicht
Form und Wirkung der Visa D
§ 20 (1) Visa D werden erteilt alsParagraph 20, (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, steht der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9 ;,
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 Visa nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2.