Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren: Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 12.07.2011, Zl. 43.529/5/2011, wurde hinsichtlich des Hauses in Wien 1., XXXX , Ger. Bez. Innere Stadt Wien, XXXX , GB 01004 Innere Stadt (in Folge: Objekt) festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts im Umfang von dessen Außenerscheinung mit Dach und aller Keller auf sämtlichen Nivea... mehr lesen...