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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0172 E 13. September 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die Einrechenbarkeit einer Leistung nach § 9 Abs. 3 BLVG setzt nach Z. 1 voraus, dass sie der Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbringt. Das bedeutet, dass eine einrechenbare Nebenleistung erst dann vorliegt, wenn die vom Lehrer erbrachte Leistung über jene hinausgeht, die mit der Erfüllung seiner Lehrverpflichtung notwendigerweise verbunden ist. Dazu gehört nicht nur die Einhaltung der Unterrichtszeit, sondern auch eine entsprechende Vorbereitungs- und allenfalls Nachbereitungszeit wie z. B. für die Korrekturen von Tests oder Schularbeiten, die außerhalb der Unterrichtszeit zu erbringen sind und die ihn - unbeschadet der ihm eingeräumten Eigenständigkeit - instandsetzen, seinen Unterricht nach den fachlichen Vorgaben des Lehrplans in einer den Zielvorgaben nach § 18 Abs. 1 SchUG und den inhaltlichen (insbesondere didaktischen) Anforderungen nach § 18 Abs. 2 SchUG entsprechenden Weise abzuhalten. Die (unter Berücksichtigung der "Wertigkeit" des Unterrichtsgegenstandes nach den Werteinheiten) tatsächliche für die Erfüllung der Lehrverpflichtung maßgebende Unterrichtserteilung nimmt auch auf den mit ihr verbundenen üblichen Aufwand Rücksicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X03Im RIS seit
29.04.2005Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008