TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/16 2004/12/0148

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
70/06 Schulunterricht;

Norm

BLVG 1965 §9 Abs1;
BLVG 1965 §9 Abs2;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 Z2 idF 1993/256;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;
GehG 1956 §61b Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61b Abs3 idF 2000/I/142;
SchUG 1986 §18 Abs1;
SchUG 1986 §18 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des DVw Dr. E in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Juli 2004, Zl. 2927.051144/9- III/5/03, betreffend Abweisung eines Antrages auf Einrechnung von Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) (Spruchpunkt 1.) und Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) (Spruchpunkt 2.), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1., soweit er über die Einrechnung einer Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG für den Zeitraum von 15. September 1998 bis 31. August 2001 abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und in seinem Spruchpunkt 2. zur Gänze wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz (im Folgenden: HTBLVA), wo er die Gegenstände "Wirtschaftliche Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde" und "Textverarbeitung (Stenotypie)" unterrichtet.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = Slg. 14.928/A (siehe dazu näher unter A), und vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0172 (siehe dazu näher unter B), hingewiesen. A) Der Beschwerdeführer hat (nach seinen Angaben in der Beschwerde) ab 1989 für seine Unterrichtsgegenstände (de facto) eine Sammlung von Lehrmitteln aufgebaut und betreut. Erstmals mit seinem an die Direktion der HTBLVA gerichteten Schreiben vom 6. Mai 1991 bemühte er sich hiefür um die (formelle) organisatorische Einrichtung (nach § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, im Folgenden:

BLVG). Nachdem diese durch weitere Schreiben an die Dienstbehörde erster Instanz (örtlich zuständiger Landesschulrat = LSR) herangetragenen Bemühungen gescheitert waren, begehrte er mit seinem an den LSR gerichteten Antrag vom 17. November 1996 "Schadenersatz" (was nach dem Inhalt dieses Schreibens jedenfalls auch als erstmaliges Begehren auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach § 61 Abs. 1 GehG zu werten war).

Da der LSR über seine Anträge in der Folge nicht entschied, begehrte er mit Schreiben vom 26. Juni 1997 den Übergang der Entscheidung auf die belangte Behörde (einschließlich der Nachzahlung der ihm seiner Meinung nach gebührenden Mehrdienstleistungen ab dem Schuljahr 1989/90).

Mit Bescheid vom 16. Jänner 1998 wies die belangte Behörde den "Antrag vom 26. Juni 1997" (richtig wohl: im Devolutionsweg seine bisher gestellten Anträge, soweit sie auf Erlassung eines Bescheides gerichtet waren) gemäß § 9 Abs. 2 BLVG ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm angegebenen "Aktivitäten" nicht das normale Ausmaß der Vorbereitung für den Unterricht überschritten hätten und daher zu seinen Dienstpflichten zu zählen seien. Ein (entsprechendes) Kustodiat sei entgegen § 9 Abs. 2 BLVG, der auf das organisatorische sowie tatsächliche Bestehen desselben und den Auftrag eines befugten Organwalters zur Erbringung der Nebenleistung abstelle, nicht eingerichtet worden, weshalb die Einrechnung von Nebenleistungen aus dem Titel der Verwaltung eines Kustodiates nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt sei.

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, Slg. 14.928/A, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet ab. Er ging dabei in Auslegung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die belangte Behörde nicht über die organisatorische Einrichtung eines Kustodiates nach § 9 Abs. 2 lit. a BLVG (auf die der Lehrer nach der Vorjudikatur auch gar keinen Rechtsanspruch habe), sondern über den vom Beschwerdeführer zuletzt geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruch auf Mehrdienstleistungen abgesprochen habe. Dies allerdings nicht umfassend und abschließend (in einer auch § 9 Abs. 3 BLVG miteinschließenden Weise), sondern nur soweit er diesen Anspruch auf § 9 Abs. 2 lit. a BLVG zu stützen glaubte, weil seiner Auffassung nach ein formeller Organisationsakt für die Einrichtung eines Kustodiates nicht geboten oder im Beschwerdefall durch einen Auftrag des ehemaligen LSI DI G vom 5. August 1996 als erfüllt anzusehen sei. Die alternative Auffassung begründete der Beschwerdeführer - so das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998 - damit, dass der frühere LSI DI G in seinem Schreiben vom 5. August 1996 bestätigt habe, dass er

"im Schuljahr 1989/90 Herrn Dr. E., Professor an der HTL B., nachdrücklich gebeten (hat), zur Verbesserung des Unterrichts aus wirtschaftlicher Bildung 'Rechts- und Staatsbürgerkunde' ein entsprechendes Kustodiat aufzubauen, um so den immer bedeutender werdenden Teil unserer Ausbildung zu verbessern.

Prof. E. hat mit viel Engagement diese Arbeit begonnen und es bestand die feste Absicht, im Schuljahr 1993/94 diese Arbeiten zum Abschluss zu bringen, dass das Kustodiat als einrechenbare Nebenleistung genehmigt werden sollte. Leider ist durch die Neubesetzung dieser Stelle in Vorarlberg keine Möglichkeit mehr gewesen, dieses offene Problem aufzuarbeiten."

(Anonymisierungen nicht im Original: Dr. E = Beschwerdeführer, Anmerkung: die angesprochene Neubesetzung betrifft die Stelle des für HTLBVA fachlich zuständigen LSI).

Der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Auffassung des Beschwerdeführers nicht: zum einen sei nach § 9 Abs. 2 BLVG ein organisatorischer Errichtungsakt (des Schulleiters) erforderlich. Zum anderen könne das Schreiben des LSI vom 5. August 1996 (unabhängig von der Frage von dessen Zuständigkeit) schon auf Grund seines Inhalts nicht als organisatorische Verfügung der Einrichtung des vom Beschwerdeführer angestrebten Kustodiates im Sinn des § 9 Abs. 2 BLVG angesehen werden, weshalb der Beschwerdeführer seinen besoldungsrechtlichen Anspruch nicht aus dieser Norm ableiten könne.

Im genannten Erkenntnis wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des vorliegenden vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes (falls er zutreffe) unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 3 BLVG, die bisher nicht vorgenommen worden sei, nicht von vornherein ausscheide. Wörtlich führte der Gerichtshof dazu aus:

"§ 9 Abs. 3 BLVG kommt erkennbar eine 'Auffang'-Funktion für jene Fälle zu, die vom Gesetzgeber nicht in Abs. 1 und 2 generell abstrakt geregelt wurden, u.a. auch für Entscheidungen im Einzelfall. § 9 Abs. 3 BLVG kommt nämlich für den Fall in Betracht, dass ein Lehrer in Befolgung einer verbindlichen Anordnung eines zuständigen Zwischenvorgesetzten (hier: LSI) de facto den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrnimmt, deren organisationsmäßige Einrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen wird. Ob dieses Vorbringen sowie die sonstigen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 BLVG zutreffen, ist in einem allenfalls von der belangten Behörde durchzuführenden Verfahren zu klären, von dessen Ausgang dann ein besoldungsrechtlicher Anspruch, der sich darauf stützt, abhängt."

B) Unter Berufung auf die Ausführungen des Vorerkenntnisses vom 24. Juni 1998, wonach bislang keine Prüfung seines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 3 BLVG vorgenommen worden sei, ersuchte der Beschwerdeführer mit einem am 15. September 1998 eingelangten Schreiben vom 14. September 1998 um Überprüfung, weshalb ihm, der in Befolgung einer verbindlichen Anordnung seines damaligen Zwischenvorgesetzten (LSI) den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrzunehmen gehabt habe, der (als Folge einer solchen Einrechnung gebührende) besoldungsrechtliche Anspruch bisher verweigert worden sei. Dem Schreiben war seine im früheren Verfahren erstattete Stellungnahme vom 28. Juli 1994 angeschlossen, in dem er die für die (organisatorische) Einrichtung einer Lehrmittelsammlung sprechenden Gründe näher dargestellt hatte.

Nach Einholung einer Stellungnahme des LSI Dr. Z (Nachfolger von DI G) und des Direktors der HTBLVA, die die Sammlungen des Beschwerdeführers besichtigten, und nachdem der Beschwerdeführer eine abschließende Stellungnahme abgab, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 1998 auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen auf Grund der Einrechnung von Nebenleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BLVG mit Bescheid vom 6. Mai 1999 ab. Begründet führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass auf Grund der durchgeführten Ermittlungen sowie der Beurteilung der beschriebenen Tätigkeiten feststehe, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht über das normale Ausmaß der Vor- bzw. Nachbereitung für den Unterricht seiner Gegenstände hinausgingen. Eine Anrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG komme aber auch deshalb nicht in Frage, weil eine solche lediglich eine Auffangfunktion für jene Fälle habe, die der Gesetzgeber nicht in § 9 Abs. 1 und 2 BLVG generell abstrakt geregelt habe. Da es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um eine Lehrmittelsammlung für betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände handle, die in der Anlage 7 als Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 2 lit. a unter Punkt B Z. 6 geregelt sei, scheide eine Anrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG bereits aus diesem Grunde aus.

Mit Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0172, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich seien und die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Z. 2 BLVG nicht vorlägen, auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes beruhten. So sei § 9 Abs. 3 BLVG nicht nur dann anwendbar, wenn eine Nebenleistung vorliege, die ihrer Art (ihrem Typus) nach nicht von den in § 9 Abs. 1 und 2 geregelten Fällen erfasst sei. Er schließe auch den Fall mit ein, dass wegen Fehlens einer Voraussetzung ein in § 9 Abs. 1 und 2 BLVG generell abstrakt umschriebener (Regel)Fall nicht vorliege, wie dies im Beschwerdefall zutreffe (keine organisatorische Einrichtung als Kustodiat durch den hiefür nach dem SchUG zuständigen Direktor, aber Auftrag durch einen Zwischenvorgesetzten). Dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben des früheren LSI DI G könne auf Grund seines Inhalts nicht von vornherein der Charakter eines für den Beschwerdeführer verbindlichen Auftrags abgesprochen werden. Sodann heißt es in diesem Erkenntnis wörtlich:

"Dass sein Nachfolger LSI Dr. Z. dem Beschwerdeführer keinen derartigen Auftrag erteilt hat, ist rechtlich unerheblich. Dass ihm in der Folge von seinem Direktor oder von LSI Dr. Z. die Weisung erteilt worden sei, seine Arbeiten bezüglich seiner Materialsammlung auf das für die eigene Unterrichts-Vorbereitung bzw. Nachbereitung erforderliche Maß zu beschränken (was allenfalls für die Dauer einer möglichen Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG und die davon abhängige Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 GG von Bedeutung sein könnte) hat die belangte Behörde nicht festgestellt."

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde die Abteilungen II/2 und II/4 ihr mitzuteilen, ob die Menge der vom Beschwerdeführer angeführten Sammlungsgegenstände über jener der durchschnittlich für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes in den (betriebs-)wirtschaftlichen Gegenständen erforderlichen Lehrmittel- und Unterrichtsunterlagen liege. Weiters möge dargetan werden, welche Lehrmittel ein durchschnittliches Kustodiat im angeführten Bereich aufweise und ob die vorliegenden Informationen aus pädagogischer Sicht ausreichten, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BLVG zu erfüllen.

Nach Rücksprache mit dem LSI Dr. Z teilte die Abteilung II/2 der belangten Behörde mit, dass aus ihrer Sicht keine Tätigkeit vorliege, die über das für das Unterrichtsfach normale Ausmaß der Vor- und Nachbereitung hinausgehe. Für das Unterrichtsfach Wirtschaft und Recht müssten sowohl Gegenstände, die den wirtschaftlichen Teil als auch solche, die den juristischen Teil abdeckten, in die Sammlung Eingang finden. Insbesondere seien Materialien zum Verwaltungs- und Verfassungsrecht sowie zum Bürgerlichen Recht und Handelsrecht notwendig. Diesbezüglich seien jedoch keine "Hilfsmittel aufbereitet" worden.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 teilte die Abteilung II/4 der belangten Behörde mit, dass die aufgezählten Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur individuellen Vorbereitungstätigkeit auf einen zeitgemäßen und aktuellen Unterricht in den kaufmännischen Unterrichtsgegenständen gehörten. Sofern ein Kustodiat eingerichtet werde, erweitere sich die Tätigkeit auf die Verwaltung und koordinierte Beschaffung der an einem Schulstandort vorhandenen facheinschlägigen Unterrichtsmittel und die Koordinierung zwischen den Fachkolleg/innen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine große Zahl von Schüler/innen Formulare, usw. besorge bzw. vervielfältige, erscheine als Begründung für ein Kustodiat nicht ausreichend, da der Arbeitsaufwand durch die Beschaffung an sich (und nicht durch die Menge) entstehe und offensichtlich nur auf die eigene Unterrichtsvorbereitung ausgerichtet gewesen sei. Auch das Erstellen von Arbeits- und Merkblättern entspreche der "normalen" Tätigkeit eines Lehrers/einer Lehrerin, welche im Zuge der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts anfalle.

Dieser Stellungnahme lag ein Tätigkeitsbericht eines Kustos für Betriebswirtschaft von 1990 bis 2002 bei.

Mit Schreiben vom 28. August 2003 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der behördlichen Ermittlungen im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die von ihm angelegte und verwaltete Sammlung sei einzigartig und stehe allen Lehrerkollegen und Schülern zur Verfügung. Frequenzlisten könne er zwar keine vorlegen, es könnten jedoch jederzeit Schüler und Lehrer an der Schule befragt werden, die bestätigen könnten, dass die Sammlung sehr häufig genutzt werde. Der Zugang zur Sammlung sei seit einigen Jahren sogar rund um die Uhr möglich. Der Regelfall sei jedoch, dass die Lehrer ebenso wie die Schüler sein Wissen nutzten und sich die entsprechenden Unterlagen mit Kommentar aushändigen ließen. Von den ca. 80 vollberuflichen Lehrern hätten mit Sicherheit schon 35 seine Sammlung in Anspruch genommen. Schüler würden die Sammlung für Arbeiten in diversen Fachbereichen und persönlichen Interessen nützen und würden sich bei Referaten und Diplomarbeiten mit Wirtschafts- oder Rechtsfragen an ihn wenden, obwohl er nicht Betreuungslehrer sei. Schon in den Anfangsjahren des Kustodiatsaufbaues sei er an der HTBLVA und auch im Vergleich mit einigen anderen Schulen der Einzige gewesen, der die Sammlung EDVgestützt geführt habe. In diesem Zusammenhang sei auf die erste und letzte Seite der Aufstellung der damals aktuellen Lehrmittelsammlung vom 10. Dezember 1994 hinzuweisen. Daraus sei ersichtlich, dass diese nach Stichworten alphabetisch sortiert und mit Suchbegriffen versehen sei. Sie habe bereits zum damaligen Zeitpunkt aus 244 Einzelpositionen mit 4.080 Exemplaren bestanden. Diese EDV-Liste hätte er auch dem LSI und dem Direktor bei der Besichtigung der Sammlung vorgelegt. Die Sammlung stehe auch Dritten offen und werde u.a. dafür verwaltet und aufbereitet. Die Lehrmittelsammlung habe ein Ausmaß erreicht, das weit über das Ausmaß für den Eigengebrauch (übliche Vor- und Nachbereitung) hinausgehe. Dies werde auch durch das Schreiben des Dienststellenausschusses an der HTBLVA aus dem Jahre 1995 an den Direktor der Schule belegt. Das faktische Bestehen seiner Sammlung sei auch vom bisherigen Direktor eigentlich nicht bestritten worden. Laut seinem Schreiben vom 4. April 1995 bestätigte letzterer, dass eine Reihe von Vorbereitungen für die Verwaltung und Beschaffung von Unterrichtsmaterialien für kaufmännisch wirtschaftliche Gegenstände getroffen worden seien. Seine Ablehnung basierte - unzulässigerweise - darauf, dass dieses Kustodiat an HTLs österreichweit unüblich sei und nicht genug Werteinheiten vorhanden wären. Alle für die Schule wichtigen Koordinierungstätigkeiten in wirtschaftlicher Bildung, also weit über den Eigenbedarf hinaus, seien immer nur ihm zur Erledigung weitergeleitet worden. Selbst der Präsident des HTL-Kuratoriums hätte sich im Jahre 1996 für diese Angelegenheit eingesetzt und zumindest finanziell erreicht, dass regelmäßig Buchbeschaffungen vorgenommen werden konnten. Bestellscheine von Abos und Büchern könnten in der Schule eingesehen werden, da die Bestellungen über die Schule vorgenommen werden müssten, weil er über kein eigenes Budget verfüge. Außerdem habe er zahlreiche von ihm privat bezahlte und besorgte Unterlagen eingebracht. Ebenfalls stehe eine privat finanzierte REFA-Sammlung zur Verfügung, an der auf keinen Fall Eigenbedarf bestehe. Von ihm werde auch eine Sammlung von Rechtsfällen aktuell geführt, die aus den verschiedensten Lebensbereichen stamme und von Kollegen und Schülern mit großem Interesse genutzt werde. Die Rechtsfälle aus dem Schuljahr 2002/2003 seien auch per EDV abrufbar. Die gesammelten und verwalteten wirtschaftlichen Artikel in englischer Sprache würden auch von Englischlehrern mitgenutzt werden. Die in der Stellungnahme der Abteilung II/2 vertretene Auffassung, wonach in seiner Sammlung Materialien zum Verwaltungs- und Verfassungsrecht sowie zum bürgerlichen Recht und Handelsrecht fehlten, sei unzutreffend. Gerade aus diesen Gebieten seien Stücke gesammelt und aufbereitet worden. So habe er auch eine CD-Rom "Kodex bürgerliches Recht" in die Sammlung aufgenommen. Als einzigartige Sammlung sei auch die EU-Eurosammlung zu erwähnen, die Börsen- und Wertpapiersammlung, die Konsumentenrechtssammlung, die Geschäftsberichte vieler Unternehmungen (neben den Wirtschaftsdaten seien fächerübergreifend die Beschreibungen der Produktionsbereiche und Produktionsverfahren für Lehrer und Schüler von Interesse), die Sammlung in Staatsbürgerkunde (die von fünf weiteren Kollegen, die ebenfalls Staatsbürgerkunde unterrichten, genutzt werden könne), Steuer-, Arbeits-, Handelsrecht und ABGB-Datenbank, REFA-Unterlagen, Personalverrechnungsunterlagen und AINF, wo Beispiele mit wirtschaftlichem Bezug auch für die Kollegen zur Verfügung stünden sowie Musterbriefe und Bewerbungsschreiben, die von Deutsch unterrichtenden Kollegen genutzt werde.

Zu betonen sei noch, dass keinerlei Sammlung oder Material vorhanden gewesen sei, als er im Schuljahr 1989/90 an der HTBLVA begonnen habe. Deshalb hätten ihn auch der damalige LSI DI G und der Direktor aufgefordert, alle Anstrengungen zu unternehmen, um der wirtschaftlichen Bildung an der HTBLVA einen neuen Stellenwert zu verleihen. Aus der Erkenntnis der Wichtigkeit einer wirtschaftlichen Ausbildung für Techniker hätten sie ihm auch die Einrichtung eines Kustodiates in Aussicht gestellt. Zunächst habe er entsprechende Merkblätter, Formulare, Fachzeitschriften, Artikel, Fachbücher sowie Foliensätze, Disketten, später CD's und Videos besorgen müssen. Damit sei eine entsprechende Inventarisierung und laufende Wartung der Unterlagen verbunden gewesen. Nach dieser Anfangsphase habe er mit der Beratung von Schülern und Kollegen beginnen können.

Diesem Schreiben war die erste und letzte Seite der Aufstellung der Lehrmittelsammlung zum Stichtag 10. Dezember 1994, eine Aufstellung der Sammlung von Rechtsfällen im Schuljahr 2002/2003, eine Auflistung der Zeitschriften, die im Lehrerzimmer der HTBLVA aufliegen und ein Schreiben des Dienststellenausschusses an die Direktion der HTBLVA vom 3. April 1995 angeschlossen.

Aus der Aufstellung der Lehrmittelsammlung, die unvollständig ist, da nur die erste und letzte Seite dieser Aufstellung vorliegt, geht hervor, dass die Lehrmittelsammlung des Beschwerdeführers aus 244 Einzelpositionen und insgesamt 4.080 Exemplaren besteht. Unter der Position 27, Stichwort:

Buchhaltung, werden beispielsweise 1.000 Stück Buchhaltungs-Übungsbeispiele, unter der Position 28, Stichwort: Buchhaltung, 500 Stück Buchhaltungs-Vordrucke und unter der Position 242, Stichwort: Zahlungsverkehr, 500 Stück Formulare des Zahlungsverkehrs, angeführt.

Im angeschlossenem Schreiben des Dienststellenausschusses vom 3. April 1995 wird unter anderem die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer dem Fach wirtschaftliche Bildung und Rechtskunde durch seinen unermüdlichen Einsatz einen neuen Stellenwert verliehen habe. Weiters wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, und dies gehe weit über eine Vorbereitung für den eigenen Unterricht hinaus, eine Sammlung von Videos, Folien, PC-Programmen und Büchern angelegt, die immer mehr auch von Kollegen genutzt werde.

Am 15. Juli 2004 erließ die belangte Behörde auf Grund des Antrages vom 17. November 1996 in Verbindung mit jenem vom 14. September 1998 den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"1) Ihr Antrag auf Einrechnung Ihrer Tätigkeit als Nebenleistung gemäß § 9 Absatz 3 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, wird abgewiesen.

2) Ihr Antrag - soweit er sich auf eine besoldungsmäßige Abgeltung im Wege der Mehrdienstleistungsvergütung bezieht - wird gemäß § 9 Absatz 3 BLVG in Verbindung mit § 61 Gehaltsgesetz (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und § 13b Absatz 1 GehG abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage im Wesentlichen aus, auf Grund der Eingaben des Beschwerdeführers, der Stellungnahme der pädagogischen Fachabteilung und der durchgeführten Ermittlungen - unabhängig vom Inhalt und Umfang allfälliger Dienstaufträge durch den ehemaligen LSI DI G - sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Z. 1 und 2 BLVG nicht vorlägen. So stütze der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag auf Errichtung eines Kustodiates vom 6. Mai 1991 im Wesentlichen darauf, dass er im laufenden Schuljahr 1990/91 181 Schüler in WBR betreuen würde und für sie ca. 7.000 Formulare und Merkblätter zu besorgen, zu verwalten und zu verteilen habe. Im Schuljahr 1993/94 hätte er ca. 10.700 Formulare, Merk- und Arbeitsblätter beschaffen, verwalten und verteilen müssen. Bei einer zu betreuenden Schülerzahl von 181 im Schuljahr 1990/91 entsprächen ca. 7.000 Formulare und Merkblätter einer Zahl von durchschnittlich 38 Formularen innerhalb eines Schuljahres pro Schüler. Im Schuljahr 1993/94 ergebe dies bei einer Schülerzahl von 245 Schülern und nach seinen Angaben von ca. 10.700 Formularen, Merkblättern und Arbeitsbehelfen eine durchschnittliche Quote von 43 Blättern pro Schüler. Gerade diese Tätigkeit zähle aber zur grundsätzlichen Verpflichtung einer Lehrkraft, mittels aktueller Arbeitsbehelfe den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln. Dass ab einer bestimmten Größe der Formular- und Unterlagensammlung eine technische Erfassung und Strukturierung, insbesondere auf elektronische Art, sinnvollerweise vorzunehmen sei, entspreche dem üblichen zweckmäßigen Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln und sichere eine ordnungsgemäße Verwaltung von Unterrichtsbehelfen. Aus den vorliegenden Anträgen und Stellungnahmen der Organe der Schulaufsicht, wie aber auch der Personalvertretung (Schreiben vom 3. April 1995: "... eine Sammlung von Videos, Folien, PC-Programmen und Büchern angelegt, die immer mehr auch von Kollegen genützt wird ...") sei ableitbar, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Anfangsjahren an der Schule auf die umfassende Vorbereitung und Strukturierung des eigenen Unterrichtes ausgerichtet gewesen sei. Die Sammlung, Vervielfältigung, Verteilung von Kopien und Merkblättern in einem durchschnittlichen Ausmaß von ca. 50 Stück pro Schuljahr und Schüler könne noch nicht als die normalübliche Unterrichtsvorbereitung übersteigende Tätigkeit angesehen werden. Ebenso sei festzuhalten, dass Teile der Vorbereitung des Beschwerdeführers für einen Freigegenstand (Textverarbeitung) aufgebracht worden sei, der jedenfalls nicht zu dem für die Schüler verpflichtenden vorgesehenen Unterrichtsteil zu zählen sei und auch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder rechtlichen Fächern stehe. Aber auch die letzte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom August 2003, in der auf eine EDV-gestützte Sammlungsliste verwiesen werde, könne für die Beurteilung der Tätigkeit als zusätzliche Nebenleistung keine Änderung bewirken. Der Beschwerdeführer verweise dabei auf 244 Einzelpositionen mit 4.080 Exemplaren. Aus der Aufstellung gehe hervor, dass unter Position 27. 1.000 Stück Buchhaltungsübungsbeispiele, Position 28. 500 Stück Buchhaltungsvordrucke und unter der Position 242. 500 Stück Formulare des Zahlungsverkehrs zu finden seien. Hiezu sei zu bemerken, dass die Gesamtstückzahl von Formularen, Broschüren, Beispielblättern usw. - gerade wenn Einzelstücke in so zahlreicher Stückzahl vorhanden seien - kein Kriterium für eine über den Unterrichtsgebrauch hinausgehende oder einer Kustodiatsleistung vergleichbaren Tätigkeit sei. Auch die in dieser Stellungnahme angeführte Feststellung, "dass die Lehrmittelsammlung für alle interessierten Lehrer und Schüler zugänglich ist", sei kein unmittelbares Kriterium für eine zusätzliche Einrechnung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG. Nicht die reine Sammlung von Unterrichtsmaterialien sei für die Beurteilung als zusätzliche Tätigkeit entscheidungswesentlich, sondern die pädagogische Aufbereitung von gesammelten Materialien, so zum Beispiel durch die Erstellung von Stellungnahmen, Zusammenfassungen, Skripten und eigenen Lernbehelfen. Durch den Aufbau von EDV-Netzwerken an Schulen habe auch die Art der Zurverfügungstellung und Aufbereitung von Materialien eine andere Bedeutung bekommen, wobei wesentliche Schwerpunkte nicht in der reinen Sammlung, sondern in der wertsteigernden und vernetzten Aufbereitung von Materialien lägen.

Auch fehle es für die Zeit ab 27. November 1996 an einem Auftrag zur fortgesetzten Führung der in Rede stehenden Sammlung:

LSI Dr. Z habe in einem Schreiben vom 12. September 1995 die Auffassung vertreten, die Einrichtung von Kustodiaten in Ansehung der vom Beschwerdeführer unterrichteten Gegenstände sei unüblich. Dennoch sei es unumgänglich, Lehr- und Lernbehelfe zu sammeln, um den Anforderungen des Lehrplanes gerecht zu werden. Der Schluss, solche Leistungen als Kustodiatsleistungen einfordern zu können, sei jedoch falsch. Die Einforderung von Geldleistungen hiefür im Schadenersatzwege sei befremdlich und falsch. In einem Gespräch vom 27. November 1996 habe LSI Dr. Z "an seinem bisherigen Standpunkt festgehalten".

Auf Grund dieses Gespräches, über welches auch ein Aktenvermerk existiere, sei ausdrücklich festgestanden, dass ein allfälliger dienstlicher Auftrag des "Zwischenvorgesetzten" LSI DI G keine Wirkung mehr entfalten könne und für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten keine besoldungsmäßige Abgeltung zustehe oder zukünftig zugestanden werden könne. Auch habe die Dienstbehörde klar zu erkennen gegeben, dass eine Honorierung der diesbezüglichen Tätigkeiten nicht beabsichtigt sei.

Da der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 17. November 1996 einen besoldungsrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe, sei im Sinne der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG davon auszugehen, dass alle Ansprüche, die vor dem 17. November 1993 gelegen seien, bereits verjährt seien. Für die Ansprüche nach dem 27. November 1996 sei davon auszugehen, dass keinerlei Auftrag eines Zwischenvorgesetzten mehr vorgelegen sei bzw. dieser als aufgehoben anzusehen gewesen sei, da ausdrücklich zu diesem Zeitpunkt festgestanden sei, dass keine Vergütung oder sonstige gesonderte Leistung für die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten zustehen würde und auch mit einer Einstellung dieser Tätigkeiten - wie vom Beschwerdeführer angekündigt - durch die Dienstbehörde gerechnet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Darstellung der Rechtslage wird zunächst auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0172, verwiesen.

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, sah in all seinen zwischen 1989 und Bescheiderlassung geltenden Fassungen eine besondere Vergütung vor, deren Gebührlichkeit u.a. davon abhängt, dass durch Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

§ 9 BLVG (Abs. 1 und die wiedergegebenen Teile des Abs. 2 in der Stammfassung, Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993) lautet auszugsweise:

"Einrechnung von Nebenleistungen

§ 9. (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet.

(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

...

(3) Inwieweit Nebenleistungen, die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der

zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hierfür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen."

Eine Verordnung, die den im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt erfasst, ist nicht ergangen.

Mit Art. 58 Z. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 wurde die Bestimmung des § 9 Abs. 3 BLVG mit Wirkung vom 1. September 2001 neu gefasst. Sie lautet:

     "(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütung

vorgesehen sind und die

     1.        vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht

verbundenen Pflichten erbracht werden und

     2.        durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

erfasst sind,

     in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der

zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein oder durch

Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist

die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des

Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes angeführten Leistungen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002 entfiel im § 9 Abs. 3 BLVG für die Zeit bis zum Ablauf des 31. August 2004 die Wortfolge "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport".

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 wurde dem GehG mit Wirkung vom 1. September 2001 ein § 61b eingefügt. Er lautet auszugsweise:

"Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

§ 61b. (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

...

(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen

1. mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde

...

der Lehrverpflichtungsgruppe II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:

     1.        Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen

Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnung in die

Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,

     2.        Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer

Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,

     3.        sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß

bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.

Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.

..."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002 entfielen im § 61b GehG die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport". Im Übrigen blieben die wiedergegebenen Teile der Gesetzesbestimmung seither unverändert.

1.) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Einrechnung seiner Tätigkeit als Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG):

Die vom Beschwerdeführer beantragte Einrechnung von Nebenleistungen hätte im Falle der Antragsstattgebung durch Erlassung eines konstitutiven Bescheides zu erfolgen gehabt. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG könnte eine Berücksichtigung der erfolgten Einrechnung bei Bemessung der in § 61 GehG geregelten Vergütung von Mehrdienstleistungen erfolgen (vgl. hiezu neben den hier ergangenen Vorerkenntnissen insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135).

Dem bereits zitierten Vorerkenntnis vom 13. September 2002 ist zu entnehmen, dass die rechtsgestaltende Einrechnung einer Nebenleistung nach § 9 Abs. 3 BLVG auch Zeiträume erfassen kann, welche vor Erlassung des Einrechnungsbescheides gelegen sind. Ob diese Zeiträume auch vor der Einbringung eines auf Vornahme einer Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG gerichteten Antrages gelegen sein können, wurde im Vorerkenntnis nicht näher dargelegt. Ein Grundsatz, wonach ein rechtsbegründender Verwaltungsakt erst für die Zeit nach seiner Erlassung Rechtswirkungen entfalten kann, ist in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/74 = VwSlg. 9054 A/1976). Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das jeweils anzuwendende Gesetz zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ermächtigt. Die im Beschwerdefall angenommene implizite Ermächtigung zur rückwirkenden Rechtsgestaltung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel restriktiv auszulegen und bezweckt lediglich, zu verhindern, dass die zuständige Behörde durch Unterlassung einer umgehenden Entscheidung über Anträge nach § 9 Abs. 3 BLVG den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührlichkeit der besonderen Vergütung nach § 61 GehG als Folge einer derartigen Rechtsgestaltung zu Ungunsten des Beamten beeinflussen kann. Eine rückwirkende Einrechnung käme daher nur für Zeiträume in Betracht, die nach Einbringung des darauf gerichteten Antrages gelegen sind. Maßgebend ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitraum zwischen der dem Einrechnungsverfahren zu Grunde liegenden Antragstellung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1991 war auf die (formelle) organisatorische Einrichtung eines Kustodiates (nach § 9 Abs. 2 BLVG) und nicht auf die Einrechnung einer Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG gerichtet. Der dem gegenständlichen Verfahren, soweit es die Einrechnung betrifft, allein zu Grunde liegende Antrag wurde vom Beschwerdeführer erst mit Wirkung vom 15. September 1998 gestellt. Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid eine rückwirkende Anrechnung für Zeiträume vor dem zuletzt genannten Tag verweigert wurde, ist hiedurch nach dem Vorgesagten keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers erfolgt.

In Ansehung dieser Zeiträume war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Für den Zeitraum von 15. September 1998 bis 31. August 2001 gilt Folgendes:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 13. September 2002 ausführte, setzt die Einrechenbarkeit einer Leistung nach § 9 Abs. 3 BLVG zum einen voraus, dass sie der Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbringt (§ 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG). Das bedeutet, dass eine einrechenbare Nebenleistung erst dann vorliegt, wenn die vom Lehrer erbrachte Leistung über jene hinausgeht, die mit der Erfüllung seiner Lehrverpflichtung notwendigerweise verbunden ist. Dazu gehört nicht nur die Einhaltung der Unterrichtszeit, sondern auch eine entsprechende Vorbereitungs- und allenfalls Nachbereitungszeit wie z.B. für die Korrekturen von Tests oder Schularbeiten, die außerhalb der Unterrichtszeit zu erbringen sind und die ihn - unbeschadet der ihm eingeräumten Eigenständigkeit - instandsetzen, seinen Unterricht nach den fachlichen Vorgaben des Lehrplans in einer den Zielvorgaben nach § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (im Folgenden: SchUG), entsprechenden Weise abzuhalten. Die (unter Berücksichtigung der "Wertigkeit" des Unterrichtsgegenstandes nach den Werteinheiten) tatsächliche für die Erfüllung der Lehrverpflichtung maßgebende Unterrichtserteilung nimmt auch auf den mit ihr verbundenen üblichen Aufwand Rücksicht.

Zum anderen können nach Z. 2 des § 9 Abs. 3 BLVG nur jene Nebenleistungen nach § 9 Abs. 3 BLVG eingerechnet werden, die nicht ohnehin schon kraft Gesetzes nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung als Nebenleistung einzurechnen sind. Insofern kommt § 9 Abs. 3 BLVG eine "Auffangfunktion" zu, worauf bereits im Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, Slg. 14.928/A, hingewiesen wurde.

Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, ist eine Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG rechtlich ausgeschlossen.

Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG wird von der belangten Behörde zunächst damit begründet, dass die Sammlung, Vervielfältigung und Verteilung von Kopien und Merkblättern (im Schuljahr 1990/91 7.000 Formulare und Merkblätter bei einer Schülerzahl von 181; im Schuljahr 1993/1994

10.700 Formulare, Merkblätter und Arbeitsbehelfe bei einer Schülerzahl von 245) in einem durchschnittlichen Ausmaß von 38 bzw. 43 Stück pro Schüler keine die normale Unterrichtsvorbereitung übersteigende Tätigkeit darstelle. Die belangte Behörde geht somit offenbar davon aus, dass die Lehrmittelsammlung des Beschwerdeführers in den Schuljahren 1990/91 und 1993/94 lediglich aus 38 bzw. 43 Formularen, Merkblättern und sonstigen Arbeitsbehelfen bestanden hat, die vom Beschwerdeführer für den Unterricht vervielfältigt wurden. Feststellungen über den tatsächlichen Umfang und Inhalt der vom Beschwerdeführer angeführten Arbeitsunterlagen, insbesondere ob es sich hiebei um Kopien oder um Einzelstücke handelt, fehlen jedoch zur Gänze.

Im Übrigen erweist sich der Umfang der Lehrmittelsammlung in den von der belangten Behörde herangezogenen Schuljahren nach dem Vorgesagten nicht als entscheidungserheblich. Feststellungen über deren Umfang im Zeitraum ab September 1998 fehlen gänzlich.

Auch im Hinblick auf das von der belangten Behörde herangezogene Argument, Teile der Vorbereitung des Beschwerdeführers seien für einen Freigegenstand (Textverarbeitung) aufgebracht worden, der nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder rechtlichen Fächern stehe, hätte es konkreter Feststellungen über den genauen Umfang der Arbeitsunterlagen, die dem Gegenstand Textverarbeitung zuzuordnen sind, bedurft.

Soweit die belangte Behörde ausführt, aus dem Schreiben des Dienststellenausschusses vom 3. April 1995 sei ableitbar, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Anfangsjahren an der Schule lediglich auf die umfassende Vorbereitung und Strukturierung des eigenen Unterrichtes ausgerichtet gewesen sei, ist ihr zu entgegnen, dass aus diesem Schreiben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Sammlung von Videos, Folien, PC-Programmen und Büchern angelegt hat, die weit über eine Vorbereitung des eigenen Unterrichts hinausgeht.

Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung der Lehrmittelsammlung zum - gleichfalls nicht unmittelbar entscheidungserheblichen - Stichtag 10. Dezember 1994 sind die Feststellungen der belangten Behörde mangelhaft und keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich. So ist der Aufstellung zwar zu entnehmen, dass die Lehrmittelsammlung aus 244 Einzelpositionen mit 4.080 Exemplaren besteht, der tatsächliche Inhalt dieser Sammlung konnte von der belangten Behörde jedoch mangels Vollständigkeit der vorgelegten Aufstellung gar nicht beurteilt werden. Der letzten Seite dieser Aufstellung ist zwar etwa zu entnehmen, dass die Lehrmittelsammlung aus 1.000 Stück Buchhaltungsübungsbeispiele, 500 Stück Buchhaltungsvordrucke und 500 Stück Formulare des Zahlungsverkehrs besteht; ob es sich hiebei um Kopien ein und desselben Formulars oder aber um von ihrem Inhalt her verschiedene Einzelstücke der jeweiligen Gattung handelt, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Sie führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich aus, dass die "Gesamtstückzahl von Formularen, Broschüren, Beispielblättern usw. - gerade wenn Einzelstücke in so zahlreicher Stückzahl vorhanden seien - kein Kriterium für eine über den Unterrichtsgebrauch hinausgehende Tätigkeit" sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch gerade der Gesamtstückzahl der vom Beschwerdeführer gesammelten Arbeitsunterlagen - soweit es sich nicht nur um Kopien handelt (was auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann) - eine besondere Bedeutung zu; sollte es sich nämlich bei den vom Beschwerdeführer angeführten jeweils 4.080 Exemplaren um Einzelstücke handeln, so spräche dies jedenfalls für das Vorliegen einer äußerst umfangreichen Lehrmittelsammlung.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, wonach die "pädagogische Aufbereitung von gesammelten Materialien" (im Verständnis der Erstellung von Stellungnahmen, Zusammenfassungen, Skripten, eigenen Lernbehelfen) erforderlich sei, um in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Leistung im Verständnis des § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG ausgehen zu können. Vielmehr besteht die Führung eines Kustodiates in der Verwaltung und Beschaffung von facheinschlägigen Unterrichtsmitteln und der Koordinierung derselben zwischen den Fachkollegen. Eine (darüber hinausgehende) "pädagogische Aufbereitung" dieser Materialien in dem von der belangten Behörde aufgezeigten Verständnis ist hingegen für die Beurteilung der Frage, ob eine der Kustodiatsleistung vergleichbare Tätigkeit vorliegt, ohne Bedeutung.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt auch dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behaupteten bestimmungsgemäßen Offenstehen seiner Sammlung für Dritte (was eine gewisse systematische Aufschließung für die Benützung voraussetzte) eine besondere Bedeutung zu, worauf bereits im Vorerkenntnis vom 13. September 2002, hingewiesen wurde.

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheid wird weiters ausgeführt, dass durch LSI Dr. Z bzw. durch "die Dienstbehörde" im November 1996 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass ein allfälliger dienstlicher Auftrag des "Zwischenvorgesetzten" LSI DI G keine Wirkung mehr entfalten könne und deshalb mit einer Einstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie von diesem angekündigt - durch die Dienstbehörde gerechnet worden sei. Aus der in diesem Zusammenhang allein getroffenen Sachverhaltsfeststellung LSI Dr. Z habe in einem Gespräch am 17. November 1996 seinen (im Schreiben vom 12. September 1995 eingenommenen) Standpunkt aufrechterhalten, ergibt sich im Hinblick auf den festgestellten Inhalt dieses Schreibens insbesondere nicht, dass dem Beschwerdeführer in diesem Gespräch die Weisung erteilt worden wäre, seine Arbeiten bezüglich der Materialsammlung auf das für die eigene Unterrichtsvor- bzw. - nachbereitung erforderliche Maß zu beschränken (vgl. dazu das bereits zitierte Vorerkenntnis vom 13. September 2002). Gleiches gilt für den über das genannte Gespräch erliegenden Aktenvermerk. Schließlich wird auch nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welche andere Weise "die Dienstbehörde" eine solche Weisung erteilt haben sollte.

Da die belangte Behörde somit den Sachverhalt in wesentlichen Punkten ungeklärt gelassen hat, erweist sich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, soweit er über die Einrechnung einer Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG für den Zeitraum von 15. September 1998 bis 31. August 2001 abspricht, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dem geht aber als Aufhebungsgrund die inhaltliche Rechtswidrigkeit des über diesen Teilzeitraum absprechenden angefochtenen Bescheides vor, welche darin gelegen ist, dass die belangte Behörde in Ansehung der Frage der "pädagogischen Aufbereitung" eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten hat.

Für den Zeitraum nach dem 31. August 2001 gilt Folgendes:

Wie der oben dargestellten Rechtslage zu entnehmen ist, wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, die Mehrdienstleistungsvergütung der Lehrer umgestellt. Organisationsmäßig vorgesehene und tatsächlich bestehende Kustodiate werden seitdem durch die in § 61b Abs. 1 GehG vorgesehene Vergütung und nicht mehr durch Einrechnung in die Lehrverpflichtung abgegolten (vgl. hiezu die Erläuterungen zu den §§ 61a und 61b GehG, RV 311 BlgNR XXI. GP, 225). Der nunmehr an Stelle einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung vorgesehene fixe Vergütungsbetrag für bestimmte Kustodentätigkeiten ist unabhängig vom Dienstalter und nicht ruhegenussfähig.

Für nicht organisationsmäßig vorgesehene Kustodiate ist ein Anspruch nach § 61b Abs. 1 GehG nicht vorgesehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in solchen Fällen weiterhin eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG mit der Rechtsfolge einer weiteren Gebührlichkeit einer Vergütung nach § 61 GehG in Frage käme. Dies hätte nämlich systemwidrig zur Folge, dass einem Lehrer, der eine organisationsmäßig vorgesehene und tatsächlich bestehende Lehrmittelsammlung verwaltet, (lediglich) die nicht ruhegenussfähige und vom Dienstalter unabhängige Vergütung nach § 61b Abs. 1 GehG gebührte, während dem Verwalter einer nicht organisationsmäßig vorgesehenen Lehrmittelsammlung weiterhin im Wege der Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG ein Vergütungsanspruch nach § 61 GehG erwachsen könnte. Die der erstgenannten Bestimmung im hier maßgeblichen Zusammenhang bis 31. August 2001 zugekommene "Auffangfunktion" hat für danach gelegene Zeiträume nunmehr § 61b Abs. 3 GehG übernommen. Die zuletzt genannte Bestimmung bildet jedoch keinesfalls eine Rechtsgrundlage für eine Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung. Die Zuerkennung einer Vergütung nach § 61b Abs. 3 GehG scheidet im hier vorliegenden Verfahren jedoch aus, da diesem kein darauf gerichteter Antrag des Beschwerdeführers zu Grunde liegt.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einrechnung einer Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG für den Zeitraum nach dem 31. August 2001 richtet, als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG):

Schon durch das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998 wurde klargestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG unabhängig von der Erlassung eines konstitutiven Anrechnungsbescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG nicht zusteht. Der das Bestehen eines solchen Anspruches verneinende Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1998 ist überdies in Rechtskraft erwachsen und gehört seit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an. Vor diesem Hintergrund kann der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. November 1996 in seiner Modifizierung durch den Antrag vom 14. September 1998 sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, die Feststellung der Gebührlichkeit einer Vergütung von Mehrdienstleistungen für die Führung des in Rede stehenden Kustodiates werde lediglich unter der Bedingung begehrt, dass ein konstitutiver Anrechnungsbescheid nach § 9 Abs. 3 BLVG überhaupt ergeht. Dies ist jedoch bisher nicht der Fall gewesen. Für eine (neuerliche) Entscheidung über die Gebührlichkeit einer Vergütung nach § 61 GehG unabhängig von der Erlassung eines konstitutiven Anrechnungsbescheides war die belangte Behörde in Ermangelung eines darauf gerichteten Antrages nicht zuständig. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörden gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. März 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X00

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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