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70/02 SchulorganisationNorm
SchOG 1962 §8 litc;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 18 Abs 12 SchUG ist, daß der Schüler eine Schulart in einer Klasse besuchen muß, in der eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand vorgesehen ist UND ein Leistungsnachweis der Schüler in seiner Muttersprache, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen, möglich ist. Dies erfordert jedoch als Maßstab der Leistungsbeurteilung das Vorhandensein eines entsprechenden Lehrplanes in der Muttersprache des Schülers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100160.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011