RS Vwgh 1992/1/31 91/10/0160

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

SchOG 1962 §8 litc;
SchUG 1986 §18 Abs1;
SchUG 1986 §18 Abs12;
SchUG 1986 §24 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Bewilligung nach § 18 Abs 12 SchUG ist, daß der Schüler eine Schulart in einer Klasse besuchen muß, in der eine lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand vorgesehen ist UND ein Leistungsnachweis der Schüler in seiner Muttersprache, allenfalls auch im Wege von Externistenprüfungen, möglich ist. Dies erfordert jedoch als Maßstab der Leistungsbeurteilung das Vorhandensein eines entsprechenden Lehrplanes in der Muttersprache des Schülers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100160.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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