TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/13 99/12/0172

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Veröffentlicht am 13.09.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
70/06 Schulunterricht;

Norm

BLVG 1965 §9 Abs1;
BLVG 1965 §9 Abs2;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 Z1 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 Z2 idF 1993/256;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2 idF 1994/016;
SchUG 1986 §18 Abs1;
SchUG 1986 §18 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Diplomvolkswirtes Dr. W in B, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I., Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 6. Mai 1999, Zl. 2927.051144/4-II/D/16/99, betreffend Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor (L 1-Lehrer) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz (im Folgenden kurz HTBLVA), wo er die Gegenstände "Wirtschaftliche Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde" und "Textverarbeitung (Stenotypie)" unterrichtet.

Der vorliegende Beschwerdefall (siehe dazu näher unter B) steht im Zusammenhang mit dem mit hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, abgeschlossenen Verfahren, das - soweit dies erforderlich ist - vorab (unter A) darzustellen ist. A) Der Beschwerdeführer hat (nach seinen Angaben in der Beschwerde) ab 1989 für seine Unterrichtsgegenstände (de facto) eine Lehrmittelsammlung (Kustodiat) aufgebaut und betreut. Erstmals mit seinem an die Direktion der HTBLVA gerichteten Schreiben vom 6. Mai 1991 bemühte er sich hiefür um die (formelle) organisatorische Einrichtung (nach § 9 Abs. 2 BLVG). Nachdem diese (durch weitere Schreiben an die Dienstbehörde erster Instanz (örtlich zuständiger Landesschulrat = LSR) herangetragenen Bemühungen gescheitert waren, begehrte er mit seinem an den LSR gerichteten Antrag vom 17. November 1996 "Schadenersatz" (was nach dem Inhalt dieses Schreibens jedenfalls auch als erstmaliges Begehren auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach § 61 Abs. 1 GG zu werten war).

Da der LSR über seine Anträge in der Folge nicht entschied, begehrte er mit Schreiben vom 26. Juni 1997 den Übergang der Entscheidung auf die belangte Behörde (einschließlich der Nachzahlung der ihm seiner Meinung nach gebührenden Mehrdienstleistungen ab dem Schuljahr 1989/90). Mit Bescheid vom 16. Jänner 1998 wies die belangte Behörde seinen Antrag vom 26. Jänner 1997 gemäß § 9 Abs. 2 BLVG ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die von ihm angegebenen "Aktivitäten" nicht das normale Ausmaß der Vorbereitung für den Unterricht überschritten hätten und daher zu seinen Dienstpflichten zu zählen seien. Ein (entsprechendes) Kustodiat sei entgegen § 9 Abs. 2 BLVG, der auf das organisatorische sowie tatsächliche Bestehen desselben und den Auftrag eines befugten Organwalters zur Erbringung der Nebenleistung abstelle, nicht eingerichtet worden, weshalb die Einrechnung von Nebenleistungen aus dem Titel der Verwaltung eines Kustodiates nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt sei.

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet ab. Er ging dabei in Auslegung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die belangte Behörde nicht über die organisatorische Einrichtung eines Kustodiates nach § 9 Abs. 2 lit. a BLVG (auf die der Lehrer nach der Vorjudikatur auch gar keinen Rechtsanspruch habe), sondern über den vom Beschwerdeführer zuletzt geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruch auf Mehrdienstleistungen abgesprochen habe. Dies allerdings nicht umfassend und abschließend (in einer auch § 9 Abs. 3 BLVG miteinschließenden Weise), sondern nur soweit er diesen Anspruch auf § 9 Abs. 2 lit. a BLVG zu stützen glaubte, weil seiner Auffassung nach ein formeller Organisationsakt für die Einrichtung eines Kustodiates nicht geboten oder im Beschwerdefall durch einen Auftrag des ehemaligen LSI DI G. vom 5. August 1996 als erfüllt anzusehen sei. Die alternative Auffassung begründete der Beschwerdeführer - so das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998 - damit, dass der frühere LSI DI G. in seinem (nach den Angaben des Beschwerdeführers wörtlich wiedergegeben) Schreiben vom 5. August 1996 bestätigt habe, dass er

"im Schuljahr 1989/90 Herrn Dr. E., Professor an der HTL B., nachdrücklich gebeten (hat), zur Verbesserung des Unterrichts aus wirtschaftlicher Bildung 'Rechts- und Staatsbürgerkunde' ein entsprechendes Kustodiat aufzubauen, um so den immer bedeutender werdenden Teil unserer Ausbildung zu verbessern.

Prof. E. hat mit viel Engagement diese Arbeit begonnen und es bestand die feste Absicht, im Schuljahr 1993/94 diese Arbeiten zum Abschluss zu bringen, dass das Kustodiat als einrechenbare Nebenleistung genehmigt werden sollte. Leider ist durch die Neubesetzung dieser Stelle in Vorarlberg keine Möglichkeit mehr gewesen, dieses offene Problem aufzuarbeiten."

(Anonymisierungen nicht im Original:

Dr. E = Beschwerdeführer. Anmerkung: die angesprochene Neubesetzung betrifft die Stelle des für HTLBVA fachlich zuständigen LSI in V.).

Der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Auffassung des Beschwerdeführers nicht: zum einen sei nach § 9 Abs. 2 BLVG ein organisatorischer Errichtungsakt (des Schulleiters) erforderlich. Zum anderen könne das Schreiben des LSI vom 5. August 1996 (unabhängig von der Frage von dessen Zuständigkeit) schon auf Grund seines Inhalts nicht als organisatorische Verfügung der Einrichtung des vom Beschwerdeführer angestrebten Kustodiates im Sinn des § 9 Abs. 2 BLVG angesehen werden, weshalb der Beschwerdeführer seinen besoldungsrechtlichen Anspruch nicht aus dieser Norm ableiten könne (zur Sachverhaltsdarstellung und der näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen).

In Erwiderung auf verfassungsrechtliche Bedenken, die der Beschwerdeführer für den Fall vorbrachte, dass für eine notwendige und auftragsgemäß erbrachte Leistung das Entgelt mit der Begründung verweigert werde, es fehle der behördliche Formalakt (organisatorische Errichtung des Kustodiates), wurde im genannten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des vorliegenden vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes (falls er zutreffe) unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 3 BLVG, die bisher nicht vorgenommen worden sei, nicht von vornherein ausscheide. Wörtlich führte der Gerichtshof dazu Folgendes aus:

"§ 9 Abs. 3 BLVG kommt erkennbar eine 'Auffang'-Funktion für jene Fälle zu, die vom Gesetzgeber nicht in Abs. 1 und 2 generell abstrakt geregelt wurden, u.a. auch für Entscheidungen im Einzelfall. § 9 Abs. 3 BLVG kommt nämlich für den Fall in Betracht, dass ein Lehrer in Befolgung einer verbindlichen Anordnung eines zuständigen Zwischenvorgesetzten (hier: LSI) de facto den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrnimmt, deren organisationsmäßige Einrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen wird. Ob dieses Vorbringen sowie die sonstigen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 BLVG zutreffen, ist in einem allenfalls von der belangten Behörde durchzuführenden Verfahren zu klären, von dessen Ausgang dann ein besoldungsrechtlicher Anspruch, der sich darauf stützt, abhängt."

B) Unter Berufung auf diese Ausführungen des Vorerkenntnisses, wonach bislang keine Prüfung seines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 3 BLVG vorgenommen worden sei, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 1998 um Überprüfung, weshalb ihm, der in Befolgung einer verbindlichen Anordnung seines damaligen Zwischenvorgesetzten (LSI) den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrzunehmen gehabt habe, der besoldungsrechtliche Anspruch bisher verweigert worden sei. Dem Schreiben war seine im früheren Verfahren erstattete Stellungnahme vom 28. Juli 1994 angeschlossen, in dem er die für die (organisatorische) Einrichtung einer Lehrmittelsammlung sprechenden Gründe näher dargestellt hatte. Darin hatte er auf das Erfordernis der Einbaus tagesaktueller Informationen verwiesen, die im abgelaufenen Schuljahr (1993/94) zur Beschaffung, Verwaltung und Verteilung großer Mengen an Unterrichtsbehelfen (ca. 10.700 Formulare, Merk- und Arbeitsblätter; die "normalen" Unterrichtsvorbereitungen und ca. 1000  Testblätter nicht mitgerechnet) geführt habe. Im Bereich Kostenrechnung habe er

3.276 Kopien verteilt, in Rechtskunde und Wirtschaftlicher Bildung ca. 2.500 Kopien. Ca. 1000 Formulare des Zahlungsverkehrs müsse er mühsam bei Banken und Sparkassen schon ein halbes Jahr vor ihrer Verwendung sammeln. Kopien müsse er extern anfertigen lassen, weil das Kopiergerät der HTBLV zu langsam arbeite, kaum freie Kopierzeiten vorhanden seien und derzeit am Wochenende (Samstag Nachmittag und Sonntag) keine Möglichkeit, Arbeiten durchzuführen, bestehe. Laufend benötige er Videos, Foliensätze, PC-Programme und Bücher, die er bisher mit gefälliger Unterstützung anderer Schulen habe übernehmen können. Künftig wolle er aber nicht mehr mit solchen Gefälligkeiten im Grenzbereich der Legalität arbeiten. Deshalb benötige er auch ein Budget für die laufenden Anschaffungen und nicht bloß dann, wenn "andere Budgets" zufällig Überschüsse aufwiesen. Die meisten Literaturwünsche seien nicht langfristig planbar, weil sie von Gesetzesänderungen abhingen. Das kontinuierliche Anlegen einer Fachbibliothek erfordere viel Zeit, unabhängig davon, ob der Ankauf von einer Zentralbibliothek oder einem anderen Kustodiat erfolge. Vor fünf Jahren habe er begonnen, das Freifachangebot Stenotypie (Textverarbeitung) aufzubauen, wofür er die notwendigen Unterlagen (ÖNORMEN, Foliensammlungen, Textvorlagen, Geschäftsbriefe usw) besorgt habe, ohne dass der Schule Kosten erwachsen seien. Der beschriebene Aufwand übersteige (insgesamt) seines Erachtens den normalen Umfang einer Unterrichtsvorbereitung bei weitem.

Nach Befassung ihrer pädagogischen Abteilung forderte die belangte Behörde den LSR unter Hinweis auf das obzitierte Vorerkenntnis auf, im Hinblick auf eine (mögliche) Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG Stellungnahmen des LSI und des Direktors der Schule einzuholen, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten das Ausmaß der Unterrichtsvor- und nachbereitung überschritten. Sollten außerhalb des Unterrichts Nebenleistungen erbracht worden sein, sei anzugeben, ob es sich um eine Lehrmittelsammlung für mehrere Lehrer mit speziellen Anlagen ("einzigartige Sammlung") handle. Insbesondere möge zu seiner Behauptung Stellung genommen werden, er hätte auf verbindliche Weisung des damaligen Zwischenvorgesetzten (LSI) den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrgenommen, da deren organisationsmäßige Einrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt geplant gewesen sei.

In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 1999 teilte der nunmehrige LSI Dr. Z. (Nachfolger von DI G.) mit, dass die ihm vom Beschwerdeführer gezeigte Sammlung von Unterrichtsmaterialien nicht das Ausmaß der Unterrichtsvor- und Nachbereitung überschreite. Wieweit andere Lehrer Zugang zu dieser Lehrmittelsammlung hätten, könne er nicht sagen. Dazu möge die Direktion Stellung nehmen. Eine verbindliche Weisung von seiner Seite an den Beschwerdeführer, die Lehrmittelsammlung aufzubauen, sei nie ergangen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 teilte der Direktor der HTBLVA mit, die Forderung des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Nebenleistungen für die Betreuung und Verwaltung einer Lehrmittelsammlung aus dem Bereich der Pflichtgegenstände Wirtschaft und Recht sei ausschließlich von dessen Seite ausgegangen. Von Seiten der Direktion habe er auch zum damaligen Zeitpunkt keine Weisung zur Einrichtung einer damaligen Lehrmittelsammlung erhalten. "Im Gegensatz" dazu sei ihm dazu ausdrücklich mitgeteilt worden, dass eine organisationsmäßige Einrichtung an der HTL nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus sei mitgeteilt worden, dass auf Grund neuer restriktiver Richtlinien über die Zuteilung von Werteinheiten an Schulen eine derartige Organisationseinrichtung auch in näherer Zukunft nicht in Aussicht zu nehmen sei. Die Besichtigung der vom Beschwerdeführer eingerichteten Sammlung sei auf dessen ausdrücklichen Wunsch durch den zuständigen LSI und ihn erfolgt. Die Direktion stelle fest, dass das für den Unterricht erforderliche Ausmaß der Sammlung die normale Tätigkeiten zur Unterrichtsvorbereitung nicht überschreite.

Zu beiden Äußerungen nahm der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Februar 1999 wie folgt Stellung: die verbindliche Anordnung des seinerzeitigen Zwischenvorgesetzten LSI DI G. sei aus dessen in der Anlage angeschlossenem Schreiben vom 5. August 1996 ersichtlich. LSI Dr. Z. habe ihm als Nachfolger von DI G. niemals eine Weisung erteilt, die Arbeiten am Aufbau und zur Verwaltung der Lehrmittelsammlung einzustellen. Zu der aus Anlass der Besichtigung vom LSI und dem Direktor getroffenen Aussage, dass es sich nicht um eine Lehrmittelsammlung handle, wären beide auf seine Frage, was denn zu einer Lehrmittelsammlung fehle, eine Antwort schuldig geblieben. Seine Lehrmittelsammlung sei für alle interessierten Lehrer und Schüler der HTBLVA zugänglich und werde auch regelmäßig genutzt. Als "einzigartige Sammlung" sei die EU-EURO-Sammlung zu erwähnen (die für mehrere Fachbereiche von Interesse sei), ferner die Börsen- und Wertpapiersammlung (für Lehrer und Schüler), die Konsumentenrechtssammlung und Rechtsfälle für den Alltag (für Lehrer und Schüler) sowie Geschäftsberichte vieler Unternehmungen (neben den Wirtschaftsdaten seien die Beschreibungen der Produktionsbereiche und -verfahren für Lehrer und Schüler von Interesse) und die Sammlung in Staatsbürgerkunde (die von fünf weiteren Kollegen/Kolleginnen, die ebenfalls im Rahmen "WBRS" Staatsbürgerkunde unterrichteten, genützt werden könne); zudem sei er seit einigen Jahren als Koordinator für "WBRS" eingesetzt. Die Steuerrechts-, Arbeitsrecht-, Handelsrecht- und ABGB Datenbank finde bei Schülern und Lehrern rege Nachfrage. "REFA-Unterlagen" stünden den Kollegen in "BET/BTK" zur Verfügung (Unternehmensführung, U-Kennzahlen, Gesellschaftsrecht, Organisation, Kostenrechnung, Netzplantechnik auch EDV-gestützt mit "MS-Project" u.a.). Personalverrechnungsunterlagen (LSt-Tabelle für die gesamte HTL) und EDV-Programm zur Lohnverrechnung dienten inzwischen vielen Schülern und Kollegen/Kolleginnen als nützliche Informationsquelle. Beispiele mit wirtschaftlichem Bezug in "AINF" stünden seinen Kollegen ebenso wie Musterbriefe und Bewerbungsschreiben für den Deutschunterricht zur Verfügung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 1999 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 1998 auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen auf Grund der Einrechnung von Nebenleistungen gemäß § 61 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BLVG ab. Sie begründete dies im Wesentlichen - nach Wiedergabe der Rechtslage und seines Antrages -

damit, der Beschwerdeführer unterrichte an der HTBLVA die Unterrichtsgegenstände Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde. Für den Unterricht habe er ca. 3500 Formulare/Merkblätter für die Buchhaltung (Beispiele, Kontenblätter, Abschlusstabellen, Übersichtsblätter), Vordrucke für Geschäftsbriefe, Formulare des Zahlungsverkehrs, Merkblätter zum Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, PHG u.v.a.m. an Unterrichtsbehelfen benötigt und gesammelt. Des Weiteren habe er in seiner letzten Stellungnahme auf den Aufbau einer einzigartigen EU-Euro-Sammlung, der Börsen- und Wertpapiersammlungen sowie der Konsumentenrechtssammlung hingewiesen. Ferner diene die Rechtsdatenbank sowie das EDV-Programm zur Lohnverrechnung vielen Schülern und Lehrern als nützliche Informationsquelle. Auf Grund der vor Ort und Stelle durchgeführten Ermittlungen sowie der Beurteilung der beschriebenen Tätigkeiten, die ihm zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden seien, werde festgestellt, dass seine Aktivitäten in Richtung Aufbau und Verwaltung einer Lehrmittelsammlung nicht über das normale Ausmaß der Vor- bzw. Nachbereitung für den Unterricht seiner Gegenstände hinausgehe. Die Verwendung bzw. Bereitstellung von schriftlichen (Formulare, Geschäftsberichte etc.) als auch den Anforderungen unserer Zeit entsprechender elektronischer Unterrichtsmaterialien seien daher bereits in der durch die Lehrverpflichtung vorgesehenen Abgeltung für die Vorbereitung berücksichtigt und stellten keine zusätzlich abgeltbare Nebenleistungen dar.

Zudem werde darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man seinen Ausführungen folgte und davon ausginge, dass er tatsächlich den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung für seine Gegenstände wahrgenommen habe, eine Anrechung nach § 9 Abs. 3 BLVG deshalb nicht in Frage komme, da diese Anrechnung - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis festgestellt habe - lediglich eine Auffangfunktion für jene Fälle darstelle, die der Gesetzgeber nicht in § 9 Abs. 1 und 2 BLVG generell abstrakt geregelt habe. Da es sich nach seinen eigenen Angaben um eine Lehrmittelsammlung für betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände an einer HTBLVA handle, die in der Anlage 7 als Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a unter Punkt B Z. 6 geregelt sei, scheide eine Anrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG bereits aus diesem Grunde aus.

Da der Beschwerdeführer nicht tatsächlich den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrnehme und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG nicht vorlägen, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG)

1.1. Auf den Beschwerdeführer findet das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, Anwendung (§ 1 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 228/1972).

1.2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. (idF BGBl. Nr. 399/1975) beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind dabei je nach Zuordnung zu den Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI mit bestimmten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

1.3. § 9 BLVG regelt die Einrechnung von Nebenleistungen.

§ 9 Abs. 1 und 2 BLVG lauten auszugsweise (Stammfassung):

"(1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet..........

(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen;

..."

In der Anlage 7 wird als Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 2 lit. a unter dem Punkt B Z. 6 u.a. die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten genannt.

§ 9 Abs. 3 BLVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 256/1993, lautet:

"(3) Inwieweit Nebenleistungen, die

1.vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2.durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen."

Eine Verordnung, die den im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt erfasst, ist bisher nicht ergangen.

2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) und Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

2.1. Nach § 211 BDG 1979 (Paragraphenbezeichnung seit Art. I Z. 5, BGBl. Nr. 148/1988) ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

2.2. Nach § 18 Abs. 1 SchUG idF BGBl I Nr. 33/1997 hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Bildungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes - SchOG) zu erfüllen. Er hat den Unterricht erwachsenengerecht und der Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.

§ 18 Abs. 2 SchUG lautet:

"(2) Im Sinne des Abs. 1 sowie in Entsprechung mit dem Lehrplan hat er insbesondere

1. den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend zu vermitteln,

2. eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben,

3. den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten,

4. die Selbsttätigkeit und die Mitarbeit der Studierenden zu fördern,

5. jeden Studierenden zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen und

6. den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen."

3. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Z. 2 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 350/1982 und Nr. 16/1994 gebührt den Lehrern an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren u.a. eine besondere Vergütung, wenn durch Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Einrechnung von Nebenleistungen in seine Lehrverpflichtung nach § 9 Abs. 3 BLVG samt entsprechender besoldungsmässiger Umsetzung, insbesondere im Sinn des § 61 GG, durch unrichtige Anwendung des § 9 BLVG sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058, ausgeführt, dass im Beschwerdefall mangels einer nie in der erforderlichen Form erfolgten "Einrichtung" des Kustodiats kein Anspruch nach § 9 Abs. 2 BLVG bestehe, ein Anspruch nach § 9 Abs. 3 leg. cit. aber bestehen könne, wenn dafür eine Aufbauarbeit entsprechend einer verbindlichen Anordnung eines zuständigen Zwischenvorgesetzten - wie etwa des LSI - geleistet werde, wobei die (formale) "organisationsmäßige Einrichtung" für später vorgesehen sei. Eine solche Anordnung liege - wie sich aus dem Schreiben des früheren LSI DI G. vom 5. August 1996 ergebe - im Beschwerdefall vor. Als Verfahrensmangel rüge er, dass die belangte Behörde keine ausdrückliche Feststellung dieses Inhalts getroffen habe. Allerdings verstehe er die Bescheidbegründung dahin, dass diese Anordnung des früheren LSI nicht in Zweifel gezogen werde. Die Behörde begründe nämlich ihre Abweisung mit zwei anderen Argumenten, nämlich

a) dass die von ihm aufgebaute Lehrmittelsammlung nicht das erforderliche Ausmaß einer solchen habe und

b) dass selbst bei Vorliegen einer Lehrmittelsammlung nur die Anwendung des § 9 Abs. 2 BLVG in Frage komme, was § 9 Abs. 3 leg. cit. ausschließe.

Was das Argument a) betreffe, habe sich die belangte Behörde damit begnügt, die ohne jeden Sachbezug gemachte Äußerung seines Direktors ("Die Direktion stellt fest, dass das für den Unterricht erforderliche Ausmaß der Sammlung die normale Tätigkeit zur Unterrichtsvorbereitung nicht überschreitet.") als "Beweisergebnis" zu übernehmen und darauf ihre Entscheidung zu gründen. Das sei überhaupt keine Tatsachenangabe, sondern eine Beurteilung, die voraussetze, dass man "blind" auf die richtige Vorstellung des Direktors vom Umfang einer Lehrmittelsammlung vertraue. Es fehle an der erforderlichen Konkretisierung. Auf dem Boden der (ihrer Art und ihrem Umfang nach bereits im Verwaltungsverfahren) beschriebenen Sammlung sei die Feststellung, sie bewege sich im Rahmen einer Materialsammlung, wie sie jeder Lehrer als Grundlage für seine Unterrichtstätigkeit anlege, eine völlig unhaltbare Pauschalbehauptung (wird näher ausgeführt). Abgesehen davon, dass eine derartig evident realitätswidrige Meinungsäußerung keine Gegenbeweispflicht seinerseits ausgelöst habe, habe er ohnehin in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 1999 nochmals die Bestandteile der Lehrmittelsammlung aufgezählt und darauf hingewiesen, dass sie anderen Lehrern und den Schülern zur Verfügung stehe und von diesen auch intensiv genützt werde. Damit sei ein Gesichtspunkt aufgezeigt worden, der mit aller Deutlichkeit zeige, dass hier mehr als eine bloße Materialsammlung, wie sie jeder Lehrer für seine eigene Unterrichtsvorbereitung anlege, vorliege. Darauf sei die belangte Behörde aber gar nicht eingegangen, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Selbstverständlich hätte sich bei einer entsprechenden Beweisaufnahme die vollständige Richtigkeit seines Vorbringens (Vorliegen einer den Anforderungen an eine Lehrmittelsammlung entsprechenden Materialsammlung) ergeben. Wäre ein Vergleich mit anderen Lehrmittelsammlungen angestellt worden, hätte auch dies ergeben, dass in seinem Fall eine allen quantitativen und qualitativen Ansprüchen (zumindest im Durchschnittsrahmen) entsprechende Lehrmittelsammlung vorliege, für die er eine entsprechende Arbeit geleistet habe, die über die Verwaltung eines bereits aufgebauten und eingerichteten Kustodiates hinausgehe, was sogar zu einer höheren Einrechnung in die Lehrverpflichtung führen müsse als dies für den Fall des § 9 Abs. 2 BLVG vorgesehen sei.

Was das Argument b) betreffe, liege eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, könne § 9 Abs. 3 BLVG dann Anwendung finden, wenn Abs. 2 nur deshalb nicht in Betracht komme, weil die Lehrmittelsammlung noch nicht formgerecht "eingerichtet" sei. Genau das treffe aber im Beschwerdefall zu. Zum einen entspreche seine Sammlung in Bezug auf Qualität und Quantität (wie oben ausgeführt) einer Lehrmittelsammlung; zum anderen sei auch ein entsprechender Auftrag des damals zuständigen LSI DI G. vorgelegen. Werde man von einem Vorgesetzten "dringend gebeten", liege in Wahrheit ein höflich formulierter dienstlicher Auftrag vor. Dass dies zweifellos auch so gemeint gewesen sei, gehe aus dem zweiten Absatz dieses Schreibens vom 5. August 1996 hervor. Wenn nämlich die "feste Absicht" bestanden habe, das Ganze im Schuljahr 1993/94 durch Genehmigung (als Kustodiat) zum Abschluss zu bringen, habe dies vorausgesetzt, dass schon vorher die Aufbauarbeit für die Lehrmittelsammlung zu leisten gewesen sei.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Die Einrechenbarkeit einer Leistung nach § 9 Abs. 3 BLVG setzt nach Z. 1 zum einen voraus, dass sie der Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbringt. Das bedeutet, dass eine einrechenbare Nebenleistung erst dann vorliegt, wenn die vom Lehrer erbrachte Leistung über jene hinausgeht, die mit der Erfüllung seiner Lehrverpflichtung notwendigerweise verbunden ist. Dazu gehört nicht nur die Einhaltung der Unterrichtszeit, sondern auch eine entsprechende Vorbereitungs- und allenfalls Nachbereitungszeit wie z. B. für die Korrekturen von Tests oder Schularbeiten, die außerhalb der Unterrichtszeit zu erbringen sind und die ihn - unbeschadet der ihm eingeräumten Eigenständigkeit - instandsetzen, seinen Unterricht nach den fachlichen Vorgaben des Lehrplans in einer den Zielvorgaben nach § 18 Abs. 1 SchUG und den inhaltlichen (insbesondere didaktischen) Anforderungen nach § 18 Abs. 2 SchUG entsprechenden Weise abzuhalten. Die (unter Berücksichtigung der "Wertigkeit" des Unterrichtsgegenstandes nach den Werteinheiten) tatsächliche für die Erfüllung der Lehrverpflichtung maßgebende Unterrichtserteilung nimmt auch auf den mit ihr verbundenen üblichen Aufwand Rücksicht.

Zum anderen können nach Z. 2 des § 9 Abs. 3 BLVG nur jene Nebenleistungen nach § 9 Abs. 3 BLVG eingerechnet werden, die nicht ohnehin schon kraft Gesetzes nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung als Nebenleistung einzurechnen sind (Inwieweit auch den Nebenleistungen nach den dem § 9 BLVG durch die Novellen BGBl. Nr. 447/1990 und I Nr. 123/1998 eingefügten Abs. 2a bis 2f BLVG gegenüber dem Abs. 3 der genannten Bestimmung diese "Ausschlusswirkung" zukommt, ist im Beschwerdefall nicht zu klären, weil die hier strittige Leistung schon ihrem Inhalt nach nicht unter diese Bestimmungen fällt, die ausschließlich "Bibliotheksleistungen" betrifft). Insofern kommt § 9 Abs. 3 BLVG eine "Auffangfunktion" zu, worauf bereits im Vorerkenntnis vom 24. Juni 1998 hingewiesen wurde.

Fehlt auch nur eine der beiden Voraussetzungen, ist eine Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG rechtlich ausgeschlossen.

Das erste Argument der belangten Behörde (Aufbau und Verwaltung der strittigen Lehrmittelsammlung gehe nicht über das normale Ausmaß der Vor- und Nachbereitung für den Unterrichtsgegenstand hinaus) zielt auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung nach § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG ab. Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die erkennbar auf den Äußerungen des Direktors und des derzeit fachlich zuständigen LSI, die die Sammlungen des Beschwerdeführers besichtigt haben, beruhen, keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich sind. Diese Feststellungen lassen nämlich auch nicht ansatzweise erkennen, nach welchen quantitativen und/oder qualitativen Kriterien eine mit der Unterrichtserteilung verbundene Herstellung und Verwaltung von Unterlagen für eine übliche Vor- und Nachbereitung (gleichsam für den "Eigengebrauch") von einer darüber hinausgehenden Nebenleistung in Form der Herstellung und Verwaltung einer Lehrmittelsammlung abzugrenzen ist. Die Äußerungen des Direktors und des LSI, die die strittige Materialsammlung des Beschwerdeführers in Augenschein genommen haben, lassen darüber hinaus jede Beschreibung derselben vermissen, sodass ihre Schlussfolgerungen auch aus diesem Grund nicht überprüfbar sind. Die belangte Behörde geht zwar offenbar von einer Materialsammlung von der Art aus, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt in seiner in Wahrung des Parteiengehörs zum "Lokalaugenschein" durch den Direktor und des LSI abgegebenen Stellungnahme beschrieben hat, lässt aber die für ihre Auffassung maßgebenden Unterscheidungskriterien nicht erkennen. Dabei kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dem vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behaupteten bestimmungsgemäßem Offenstehen seiner Sammlung für Dritte (was eine gewisse systematische Aufschließung für die Benützung voraussetzte) sowie dem jedenfalls teilweise (angeblichen) "Einmaligkeitskriterium" eine besondere Bedeutung zu, was - falls dies zutreffen sollte (was auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden kann) - für das Vorliegen einer über den primär auf den "Eigengebrauch" beschränkten "Handsammlung" hinausgehende Lehrmittelsammlung spräche. Kriterien für die hier interessierende Abgrenzung könnten auch aus dem Aufbau und Umfang von organisatorisch "anerkannten" Kustodiaten für die hier maßgebenden oder zumindest vergleichbaren Unterrichtsgegenstände an anderen berufsbildenden höheren Schulen gewonnen werden.

Da bei Vermeidung der hier aufgezeigten Verfahrensfehler nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Beurteilung des Kriteriums nach § 9 Abs. 3 Z. 1 BLVG zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis kommen könnte, kann der angefochtene Bescheid nicht auf dieses Argument gestützt werden.

Das zweite Argument der belangten Behörde stellt auf das Nichtvorliegen der Voraussetzung nach § 9 Abs. 3 Z. 2 BLVG ab. Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis beschwerdefallbezogen ausgesprochen hat, dass § 9 Abs. 3 BLVG (in Abgrenzung zu Abs. 1 und 2 leg. cit.) auch für den Fall in Betracht kommt - d.h. aber nichts anderes als anwendbar ist - wenn ein Lehrer in Befolgung einer verbindlichen Anordnung eines zuständigen Zwischenvorgesetzten de facto den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrnimmt, deren organisationsmäßige Einrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen wird. Dies steht mit der "Auffang"-Funktion dieser Bestimmung im Einklang, die u.a. auch zu Entscheidungen im Einzelfall ermächtigt und damit zur Bedachtnahme auf dabei gegebene Besonderheiten. § 9 Abs. 3 BLVG ist daher nicht nur dann anwendbar, wenn das Vorliegen einer Nebenleistung vorliegt, die ihrer Art (ihrem Typus) nach nicht von den in § 9 Abs. 1 und 2 geregelten Fällen erfasst sind. Er schließt auch den Fall mit ein, dass wegen Fehlens einer Voraussetzung ein in § 9 Abs. 1 und 2 BLVG generell abstrakt umschriebener (Regel)Fall nicht vorliegt, wie dies im Beschwerdefall zutrifft (hier: keine organisatorische Einrichtung als Kustodiat durch den hiefür nach dem SchUG zuständigen Direktor, aber Auftrag durch einen Zwischenvorgesetzten). Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde beruht auf einer unrichtigen Auslegung des Gesetzes.

Dem kann im Beschwerdefall auch nicht (auf dem Boden der bisherigen Ermittlungen) entgegengehalten werden, dass eine verbindlicher Auftrag eines Zwischenvorgesetzten gar nicht vorliege. Dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben des früheren LSI DI G. kann nämlich auf Grund seines Inhalts nicht von vornherein der Charakter eines für den Beschwerdeführer verbindlichen Auftrags abgesprochen werden. Ermittlungen dazu wie etwa die zeugenschaftliche Einvernahme von LSI DI G. wurden von der belangten Behörde nicht angestellt. Dass sein Nachfolger LSI Dr. Z. dem Beschwerdeführer keinen derartigen Auftrag erteilt hat, ist rechtlich unerheblich. Dass ihm in der Folge von seinem Direktor oder von LSI Dr. Z. die Weisung erteilt worden sei, seine Arbeiten bezüglich seiner Materialsammlung auf das für die eigene Unterrichts-Vorbereitung bzw. Nachbereitung erforderliche Maß zu beschränken (was allenfalls für die Dauer einer möglichen Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG und die davon abhängige Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 GG von Bedeutung sein könnte) hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Damit konnte sich die belangte Behörde aber auch nicht auf das zweite von ihr herangezogene Argument stützen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Prävalenz der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 501. Die im Betrag von

S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 festzusetzen.

Wien, am 13. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999120172.X00

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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