Norm
KFG 1967 §61 Abs4Rechtssatz
Enthält die vom Versicherer der Zulassungsbehörde erstattete Anzeige von der Beendigung der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht den in § 61 Abs 4 KFG vorgeschriebenen Inhalt, so tritt auch dessen Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG nicht ein. Bei Anführung eines falschen Kennzeichens bleibt die Haftung daher bestehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065656Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00076_7700000_002