Norm
KFG 1967 §61 Abs4Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Verständigung des Versicherers durch die Behörde von der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges dessen Haftpflichtversicherung noch nicht beendet, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten erst dann ein, wenn er vom Versicherungsvertrag im Sinne des § 38 Abs 1 VersVG zurücktritt oder nach § 39 Abs 3 VersVG kündigt. Die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG wird dann erst mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065661Dokumentnummer
JJR_19770120_OGH0002_0070OB00050_7600000_003