RS OGH 1977/1/20 7Ob50/76

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Veröffentlicht am 20.01.1977
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Norm

KFG 1967 §61 Abs4
VersVG §38
VersVG §39
VersVG §158c Abs2

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der Verständigung des Versicherers durch die Behörde von der Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges dessen Haftpflichtversicherung noch nicht beendet, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem geschädigten Dritten erst dann ein, wenn er vom Versicherungsvertrag im Sinne des § 38 Abs 1 VersVG zurücktritt oder nach § 39 Abs 3 VersVG kündigt. Die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG wird dann erst mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses in Lauf gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 50/76
    Entscheidungstext OGH 20.01.1977 7 Ob 50/76
    Veröff: JBl 1978,98

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065661

Dokumentnummer

JJR_19770120_OGH0002_0070OB00050_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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