Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmen Kraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass dieses Kraftfahrzeug iSd § 57a Abs. 1 KFG 1967 rechtzeitig der wiederkehrende Begutachtung zugeführt worden sei, weil sich das Kraftfahrzeug am 4. Juni 2007 um 9.20 Uhr an einem näher bezeichneten Ort mit der Begutachtungsplakette Nr. ….. (L... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Juni 1997 wurde die mitbeteiligte Partei für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher genannten Kraftfahrzeugs unterlassen, dieses Fahrzeug "wiederkehrend begutachten zu lassen, obwohl die in der Begutachtungsplakette eingetragene Frist zur wiederkehrenden Begutachtung um mehr als vier Monate (Toleranzfrist) überschritten gewesen sei. Als Tatort wurde ein näher genannter Ort i... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;KFG 1967 §36 lite;KFG 1967 §57a Abs5;KFG 1967 §57a Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/03/0219 E 16. Februar 1994 RS 1
(hier ohne den zweiten Satz) Stammrechtssatz § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 und Abs 6 KFG richtet sich gegen den jeweiligen "Verwender". Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes ohne Bedeutung, in wessen Eigentum sich das... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §36 lite;KFG 1967 §57a Abs5;KFG 1967 §57a Abs6;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/03/0099 E 27. Oktober 1993 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Nach § 36 lit e KFG ist wesentlich, daß die gültige Begutachtungsplakette ANGEBRACHT IST, sodaß aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noc... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 1. Oktober 1992 um 13.55 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Innsbruck ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug verwendet zu haben, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Kfz angebracht gewesen sei, da diese abgelaufen gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;KFG 1967 §36 lite;KFG 1967 §57a Abs5;KFG 1967 §57a Abs6;
Rechtssatz: § 36 lit e KFG iVm § 57a Abs 5 und Abs 6 KFG richtet sich gegen den jeweiligen "Verwender". Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes ohne Bedeutung, in wessen Eigentum sich das Kraftfahrzeug befindet. Schlagworte Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheiden der Tiroler Landesregierung und des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Oktober 1990 um 20.45 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen von Fieberbrunn nach St. Ulrich a.P. gelenkt und dabei die als Einbahnstraße gekennzeichnete "Dorfstraße" in Fieberbrunn entgegen dem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §36 lite;KFG 1967 §57a Abs5;KFG 1967 §57a Abs6;VStG §44a Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0100
Rechtssatz: Nach § 36 lit e KFG ist wesentlich, daß die gültige Begutachtungsplakette ANGEBRACHT IST, sodaß aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt ... mehr lesen...