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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §36 lite;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0100Rechtssatz
Nach § 36 lit e KFG ist wesentlich, daß die gültige Begutachtungsplakette ANGEBRACHT IST, sodaß aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Besch bloß "im Besitz" einer gültigen Begutachtungsplakette ist (Hinweis E 21.3.1984, 83/03/0285, 0287). Es kommt somit nicht darauf an, wann die Begutachtung selbst erfolgte. Auch das Zulassungsdatum des Fahrzeuges ist für die Zuordnung des Tatverhaltens zu § 36 lit e KFG nicht erforderlich. Es besteht weiters keine Notwendigkeit, bei Übertretungen des § 36 lit e KFG die Lochung (und Nummer der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette) im Schuldspruch anzuführen (Hinweis E 23.9.1985, 85/18/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030099.X01Im RIS seit
25.02.2002