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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des F in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Mai 1993, Zl. 17/78-2/1993, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 1. Oktober 1992 um
13.55 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Innsbruck ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug verwendet zu haben, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Kfz angebracht gewesen sei, da diese abgelaufen gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß zum Tatzeitpunkt die Gültigkeit der an dem in Rede stehenden Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette mit der Lochung 04/92 abgelaufen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nie bestritten, daß er das Fahrzeug in Innsbruck gelenkt und in der Folge am Tatort abgestellt habe. Zwischen dem Zeitpunkt des Abstellens und dem Ablauf der Gültigkeit der Begutachtungsplakette sei die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nicht auf eine andere Person übergegangen. Es sei zwar zwischen einem näher bezeichneten Unternehmen und dem Beschwerdeführer ein Kaufvertrag über einen Neuwagen abgeschlossen worden, zufolge dessen das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in Zahlung genommen werden sollte, das Eigentum am alten Fahrzeug sei jedoch erst mit der Auslieferung des Neuwagens auf den Verkäufer übertragen worden.
Im Verwaltungsstrafverfahren vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, es sei im Tatzeitpunkt bereits ein rechtsgültiger Kaufvertrag über den Erwerb eines Neuwagens unter Hingabe des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges mit dem Verkäufer abgeschlossen gewesen. Zur Verwendung des alten Pkws durch ihn sei es nur dadurch gekommen, daß sich die Auslieferung des Neuwagens verzögert habe. Es sei daher im Tatzeitpunkt das in Rede stehende Kraftfahrzeug "im rechtsgültigen Eigentum" des Verkäufers gestanden.
Mit diesem Rechtsstandpunkt verkannte der Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als sich die Strafnorm des § 36 lit. e KFG 1967, wonach - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist, gegen den jeweiligen "Verwender" des Kraftfahrzeuges richtet. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es daher ohne jede Bedeutung, in wessen Eigentum sich das Kraftfahrzeug befindet.
Von dieser Rechtslage ausgehend begründete es keinen Verfahrensverstoß, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung des Kaufvertrages "zum Beweise dafür, daß zum fraglichen Zeitpunkt die Verfügungsgewalt über den verfahrensgegenständlichen Pkw, sowie die Verpflichtung zur Abmeldung des Pkws und Neuanmeldung des neu gekauften Pkws bei der Firma D und nicht beim Berufungswerber lag und der Berufungswerber davon ausgehen konnte, daß die An- und Abmeldung des Pkws durch die Firma D ordnungsgemäß erfolgt" abwies. Im Lichte seines bisherigen Vorbringens kann dieser Antrag nur dahin verstanden werden, daß der Beschwerdeführer damit seinen Standpunkt, nämlich die bereits erfolgte Eigentumsübertragung an dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug an den Verkäufer, unter Beweis stellen wollte, und er betrifft daher ein Beweisthema, das, wie oben dargestellt, nicht entscheidungserheblich war.
Nicht nachvollziehbar ist für den Verwaltungsgerichtshof die nicht weiter begründete Argumentation des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte über seine Berufung wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Bezahlung der Geldstrafe von dritter Seite nicht mehr entscheiden dürfen, weil es dadurch zu einer "Doppelverurteilung" gekommen sei.
Aktenwidrig ist schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, im Verwaltungsstrafakt befände sich ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters, wonach das Kraftfahrzeug nicht verwendet worden sei. Der diesbezügliche Vermerk lautet vielmehr "wurde nicht versendet" und bezieht sich auf die im Akt der Erstbehörde erliegende Aktkopie einer "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers". Es erübrigt sich daher auf dieses Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030219.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011