RS Vwgh 2002/1/25 99/02/0146

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite;
KFG 1967 §57a Abs5;
KFG 1967 §57a Abs6;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0099 E 27. Oktober 1993 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach § 36 lit e KFG ist wesentlich, daß die gültige Begutachtungsplakette ANGEBRACHT IST, sodaß aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Besch bloß "im Besitz" einer gültigen Begutachtungsplakette ist (Hinweis E 21.3.1984, 83/03/0285, 0287). Es kommt somit nicht darauf an, wann die Begutachtung selbst erfolgte. Auch das Zulassungsdatum des Fahrzeuges ist für die Zuordnung des Tatverhaltens zu § 36 lit e KFG nicht erforderlich. Es besteht weiters keine Notwendigkeit, bei Übertretungen des § 36 lit e KFG die Lochung (und Nummer der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette) im Schuldspruch anzuführen (Hinweis E 23.9.1985, 85/18/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020146.X04

Im RIS seit

23.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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