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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §36 lite;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/03/0099 E 27. Oktober 1993 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach § 36 lit e KFG ist wesentlich, daß die gültige Begutachtungsplakette ANGEBRACHT IST, sodaß aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist. Es reicht nicht aus, wenn der Besch bloß "im Besitz" einer gültigen Begutachtungsplakette ist (Hinweis E 21.3.1984, 83/03/0285, 0287). Es kommt somit nicht darauf an, wann die Begutachtung selbst erfolgte. Auch das Zulassungsdatum des Fahrzeuges ist für die Zuordnung des Tatverhaltens zu § 36 lit e KFG nicht erforderlich. Es besteht weiters keine Notwendigkeit, bei Übertretungen des § 36 lit e KFG die Lochung (und Nummer der vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette) im Schuldspruch anzuführen (Hinweis E 23.9.1985, 85/18/0287).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020146.X04Im RIS seit
23.04.2002