Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 15.10.2006 um 20.50 Uhr Tatort: Innsbruck, auf der Leopoldstraße auf Höhe Nr. 10 in Fahrtrichtung Süden Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. Bauträger und Import-Export GmbH in 6060 Hall in Tirol, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannte... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Inhaber einer Probefahrtbewilligung ein Sportverein und laut Amtsbescheinigung der Vereinsbehörde der Bezirkshauptmannschaft A der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges vertretungsbefugter Funktionär des Vereins, so ist das Mitführen einer Bescheinigung (Probefahrtbewilligung) nach § 45 Abs 6 KFG nicht zwingend erforderlich. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Probefahrtbewilligung, Besitzer der Probefahrtbewilligung, Fahrzeuglenker und Probefahrtbewilligung... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, anläßlich einer Probefahrt auf Freilandstraßen für den Lenker ordnungsgemäß eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Es waren im Nachweis weder das aktuelle Tagesdatum, der Name des Lenkers, noch das Ziel und der Zweck der Probefahrt eingetragen. Als Tatzeit ist der 14 04 1995, als T... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung wegen Unterlassung der Ausstellung einer Bescheinigung über das Ziel und den Zweck einer Probefahrt gemäß § 45 Abs 6 dritter Satz KFG hat zur Voraussetzung, daß es sich tatsächlich um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs 1 KFG handelt. Wird hingegen das Probefahrtkennzeichen dem Käufer des Fahrzeuges überlassen, um diesem die Heimfahrt mit dem gekauften Fahrzeug zu ermöglichen, liegt keine Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes und damit auch keine Probefahrt vo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshaupmannschaft xx vom 15.9.1992, Zl 3-****-92, wurde die Beschuldigte wegen Übertretung des §45 Abs6 KFG 1967, §134 Abs1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, Probefahrtkennzeichen ** ** KA, in der Zeit vom 2.7.1992 bis 9.7.1992 au... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Führung eines eigenen Nachweises für jedes der mit dem zugewiesenen Probefahrtkennzeichen gelenkten Fahrzeuge wird der Bestimmung des §45 Abs6 KFG nicht entsprochen. mehr lesen...