Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshaupmannschaft xx vom 15.9.1992, Zl 3-****-92, wurde die Beschuldigte wegen Übertretung des §45 Abs6 KFG 1967, §134 Abs1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, Probefahrtkennzeichen ** ** KA, in der Zeit vom 2.7.1992 bis 9.7.1992 auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29.6.1992 den Nachweis über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens zur Einsichtnahme nicht vorgelegt hat. Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz aus, der Sachverhalt stütze sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahren. Die schriftliche Aufforderung sei laut Rückschein am 2.7.1992 übernommen worden und als letzter Zeitpunkt zur Vorlage des Nachweises sei der 8.7.1992 angeführt gewesen. Bis 9.7.1992 sei die Beschuldigte nicht gekommen und habe einen Nachweis nicht vorgelegt. Der Rechtfertigung der Beschuldigten wurde insofern nicht gefolgt, als sich diese laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27.8.1991 auf einen Vorgang im Jahr 1991 bezogen hat. Am 27.8.1991 habe Herr O B an Stelle seiner Mutter H B das Fahrtenbuch über Probefahrten, die mit dem PKW Mercedes, Type *** SL, durchgeführt worden waren, vorgelegt. Diese seien nach Einsichtnahme wieder ausgefolgt worden. Weitere Aufzeichnungen, insbesondere betreffend dem PKW, Marke Citroen, Type BX, seien nicht vorgelegt worden und sei Frau B mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29.8.1991 abermals aufgefordert worden, das Fahrtenbuch betreffend Probefahrten mit dem PKW Citroen BX vorzulegen. Behauptungen der Frau B, dieses Fahrtenbuch bei der Bezirkshauptmannschaft xx abgeliefert zu haben, seien im Hinblick darauf, daß eine Rücksprache bei sämtlichen in Frage kommenden Bediensteten der Bezirkshauptmannnschaft xx ergeben habe, daß dieses Fahrtenbuch weder am 28.8.1991 noch in weiterer Folge bis zum 19.8.1992 bei der Bezirkshauptmannschaft xx abgegeben worden sei, nicht bestätigt worden. Auf das schriftliche Verlangen der Bezirkshauptmannschaft xx vom 29.6.1992 habe die Beschuldigte nicht reagiert und einen Nachweis nicht vorgelegt. Weiters liege ein Fahrtenbuch für eines der beiden genannten Fahrzeuge nicht auf. Da der Straftatbestand somit erfüllt sei, sei eine Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens in Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse der Beschuldigten verhängt worden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte die Beschuldigte aus, das Fahrenbuch für den PKW Citroen bei der Bezirkshauptmannschaft abgegeben zu haben. Die Behörde schreibe schließlich im Bescheid selbst, daß ein Fahrtenbuch für eines der beiden genannten Fahrzeuge nicht aufliege, woraus sich ergäbe, daß das Fahrtenbuch für den Citroen tatsächlich abgegeben worden sei. Das Fahrtenbuch über Probefahrten, die mit dem PKW Marke Mercedes Type *** SL durchgeführt worden sind, sei vorgelegt und wieder ausgefolgt worden. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat in Entsprechung des §51e Abs1 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Zu dieser ist die Beschuldigte nicht erschienen.
Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, daß die Beschuldigte am 27.8.1991 ein Fahrtenbuch über die mit dem Mercedes *** SL durchgeführten Probefahrten vorlegen hat lassen. Weiters steht fest, daß die Beschuldigte über weitere Aufforderung vom 29.6.1992 innerhalb der gesetzten Frist bis 9.7.1992 ein Fahrtenbuch betreffend den Citroen Type BX nicht vorgelegt hat, sondern sich darauf berief, daß das Fahrtenbuch betreffend Mercedes *** SL vorgelegt worden sei und jenes betreffend den Citroen BX bei der Behörde aufliegen müßte. Es steht auch fest, daß ein über die bezeichneten Fahrtenbücher hinausgehender Nachweis bei der Behörde bis 9.7.1992 nicht vorgelegt wurde.
Die Berufungswerberin übersieht, daß sich der von ihr geltend gemachte Umstand, daß ein Fahrtenbuch betreffend den Mercedes *** SL vorgelegt worden sei, auf die Aufforderung vom Jahr 1991 und nicht auf die gegenständliche Aufforderung vom 29.6.1992 bezogen hat.
Dem Umstand, ob ein Fahtenbuch betreffend den Citroen BX bei der Behörde aufliegt oder nicht, kommt insofern keine Bedeutung zu, als auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Nachweises über eine Verwendung der Probfahrtkennzeichen nicht Genüge getan wäre.
Dies aus folgenden Gründen:
Gemäß §45 Abs6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenem Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Diese Bestimmung erfordert also die Führung eines Nachweises, ausdem die Behörde lückenlos die Verwendung der mit der Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen ersehen kann. Das ergibt sich daraus, daß ein Nachweis zu führen ist, in welchen vor jeder Fahrt der Name des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges einzutragen sind. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn es möglich wäre, betreffend jedes mit dem zugewiesenen Probefahrtkennzeichen gelenkten Fahrzeuges einen eigenen Nachweis zu führen und wäre der mit dieser Norm verbundene Zweck dadurch nicht erreicht.
Wie die Bezirkshauptmannschaft xx bestätigte, wurde ein solcher Nachweis von der Beschuldigten nie vorgelegt. Solches hat sie selbst auch nie behauptet.
Die vorgebrachten Gründe waren daher nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, weshalb der Tatbestand des §45 Abs6 KFG als erwiesen anzusehen ist.
Zur Strafhöhe wird erwogen:
Die Beschuldigte hat durch die Tat ein Verhalten gesetzt, mit dem die Interessen der Allgemeinheit dadurch geschädigt worden sind, daß die Behörde eine ihr in Wahrung allgemeiner Interessen obliegende Pflicht zur Einsichtnahme in Unterlagen nicht erfüllen konnte. Dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle der gesetzmäßigen Verwendung einmal zugewiesener Probefahrtkennzeichen, nämlich der ausschließlichen Führung dieser Kennzeichen bei Fahrten zum Zwecke der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder bei Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen, weiters bei Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und bei Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt des KFG, ist insbesondere im Hinblick darauf, daß schon die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten und die damit verbundene Zuweisung entsprechender Probefahrtkennzeichen an das Vorliegen konkreter Voraussetzungen gebunden ist, besondere Erheblichkeit beizumessen.
Die zur Tatzeit gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten ist bei der Strafbemessung als mildernd zu bewerten. Dieser Milderungsgrund ist jedoch insbesondere im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Unrechtsgehalt nicht geeignet, zu einer Herabsetzung der durch die Behörde erster Instanz verhängten Strafe zu führen. Die verhängte Strafe ist auch in Anbetracht der von der Strafbehörde erster Instanz zugrunde gelegten, unwidersprochen gebliebenen, allseitigen Verhältnisse der Beschuldigten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens des §134 Abs1 KFG als angemessen zu betrachten.
Die Beschuldigte hat folgende Geldbeträge zu entrichten:
Verhängte Geldstrafe S 1.000,--
Beitrag zu den Kosten des
Verfahrens erster Instanz S 100,--
Beitrag zu den Kosten des
Berufungsverfahrens S 200,--
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insgesamt S 1.300,--
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.