Rechtssatz: Die Bestimmung des Art 15 Abs 2 VO (EWG) Nr 3821/85 sieht eine maximale Verwendungsdauer von 24 Stunden pro Schaublatt vor. Selbst wenn dies in anderen Ländern anders gehandhabt wird, so kann dies den Beschuldigten nicht befreien, zumal in der oben zitierten Verordnung ein derartiges Vorgehen nicht vorgesehen ist. Auch wenn der Beschuldigte in Bargen, das ist jener Ort, an dem Beschuldigte seine Ruhezeit angetreten und beendet hat, gegen die oben zitierte Bestimmung verstoßen h... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden dem Beschuldigten Verletzungen der Tageslenkzeiten am 31.03.2003, am 01.04.2003 und am 03.04.2003,Verletzungen der Ruhezeiten am 31.03.2003 und am 01.04.2003 sowie die nicht ordnungsgemäße Betätigung der Schaltvorrichtung am 01.04.2003, am 02.04.2003, am 03.04.2003 und am 04.04.2003 vorgehalten, so handelt es sich nicht um ein fortgesetztes Delikt, weil unterschiedliche Delikte vorliegen, die an unterschiedlichen Tagen begangen wurden; die Tathandlungen stellen somit nic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Es wurde festgestellt, dass er die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Tatzeit: 06.08.2002 um 11.10 Uhr Tatort: Kramsach A12, km 27,30 in Richtung Kufstein Fahrzeug: Sattelzugfahrze... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Vorbringen nach § 134 Abs 1a letzter Satz KFG 1967 (vorangegangene Bestrafung im Ausland wegen fehlender Schaublätter) ist hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes dieser Amtshandlung zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung die Carabinieri hätten wegen der fehlenden Schaublätter zwei Flaschen Wein als Strafe eingehoben, ist unglaubwürdig. Schlagworte Schaublätter, Zeitpunkts, Ortes, Amtshandlung, konkretisieren mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten wurde - als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit zur Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen Berufenem - zur Last gelegt, nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes gesorgt zu haben. Dabei handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch vorgeworfen, bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht getroffen zu haben. Bei einem solchen Delikten ist der Tatort dort anz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.05.2000 um 11.35 Uhr im Gemeindegebiet von Musau auf der Fernpaßbundesstraße B 179 bei Strkm 46,6 den Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.590 kg mit dem amtlichen Kennzeichen OAL- und dem Sattelanhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.500 kg mit dem amtlichen Kennzeichen OAL- gelenkt, wobei anläßlich einer durchgeführten Kontrolle des Kraftfahrzeuges festgeste... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Kapitel IV ("Benutzungsvorschriften") der VO (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (in der hier maßgeblichen Fassung noch vor der Nov. ABl.Nr.L 274 vom 9.10.1998) regelt dessen Art.14 die Pflichten des Unternehmers hinsichtlich der Aushändigung und Aufbewahrung der Schaublätter. Demgemäß bestimmt Abs.2 leg.cit., daß der Unternehmer die Schaublätter jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen hat. Im Art.15 der Vero... mehr lesen...