RS UVS Oberösterreich 1999/03/23 VwSen-106186/2/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Rechtssatz

Im Kapitel IV ("Benutzungsvorschriften") der VO (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (in der hier maßgeblichen Fassung noch vor der Nov. ABl.Nr.L 274 vom 9.10.1998) regelt dessen Art.14 die Pflichten des Unternehmers hinsichtlich der Aushändigung und Aufbewahrung der Schaublätter. Demgemäß bestimmt Abs.2 leg.cit., daß der Unternehmer die Schaublätter jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen hat. Im Art.15 der Verordnung hingegen sind die den Fahrer treffenden Pflichten bezüglich der Verwendung der Schaublätter festgelegt. Dabei gebietet Abs.7 leg.cit. (als Komplementärvorschrift zu Art.14 Abs.2), daß der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können muß. Die systematische Gegenüberstellung der Gebotsvorschriften macht deutlich, daß die Verordnung zwischen "vorlegen" und "aushändigen" inhaltlich unterscheidet und mit "aushändigen" die offenbar eingriffsstärkere Pflicht, nämlich die Übergabe der Schaublätter in die Gewahrsame des Kontrollorgans meint, somit den über das bloße Vorlegen (Vorzeigen) zur Ermöglichung der kontrollierenden Einschau hinausreichenden Vorgang bezeichnet. Zusätzlich zur Vorlagepflicht ist nur dem Unternehmer auch eine Aushändigungspflicht auferlegt; der Fahrer hingegen ist bloß vorlagepflichtig. Daß hier eine absichtsvolle Unterscheidung getroffen wurde, folgt schon daraus, daß dem Normsetzer nicht zugesonnen werden darf, ein und dasselbe Verhalten der Gebotsadressaten überflüssigerweise mit zwei verschiedenen, inhaltlich jedoch (scheinbar) gleichbedeutenden Tätigkeitswörter ausgedrückt zu haben. Ausgehend davon aber verfehlt der im Berufungsfall erhobene Vorwurf an den Fahrer (Lenker), Schaublätter nicht "ausgehändigt" zu haben, die Tatbildlichkeit. Schon aus diesem Grund war, weil der Berufungswerber für ein vermeintlich gebotswidriges Verhalten bestraft wurde, das dem Fahrer als Gebot jedoch gar nicht auferlegt ist, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung zu verfügen.

Bei diesem, den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht befreienden Verfahrensergebnis kann (abgesehen davon, daß im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG der den Straftatbestand erst begründende § 134 Abs.1 (bzw Abs.1a) KFG nicht genannt wurde) auf sich beruhen, daß mit der spruchgemäßen Formulierung, es habe der Berufungswerber als Lenker "das Schaublatt für den letzten Lenktag der Vorwoche" nicht ausgehändigt, ein im Hinblick auf die Gebotsvorschrift des Art. 15 Abs.7 zweite Alternative EG-VO 3821/85 unbestimmter Vorwurf erhoben wurde. Erst durch diese, das Anliegen des § 44a Z1 VStG und der hiezu ständigen Judikatur des VwGH verfehlenden Formulierung wurde der Berufungswerber zu dem Einwand verleitet, er sei "am letzten Tag der vorangegangenen Woche nicht mit dem Lkw gefahren". Ein dieser Sicht entsprechender Vorwurf, wäre er erhoben worden, träfe das Tatbild jedoch nicht. Vielmehr hätte - dem Bestimmtheitsgebot folgend - unmißverständlich vorgeworfen werden müssen, es habe der Lenker das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht vorgelegt. Daß dieser Tag ein anderer als der letzte Tag der vorangegangenen Woche sein kann bzw mit dem letzten Tag der vorangegangenen Woche nicht zusammenfallen muß, liegt auf der Hand.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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