Ein Vorbringen nach § 134 Abs 1a letzter Satz KFG 1967 (vorangegangene Bestrafung im Ausland wegen fehlender Schaublätter) ist hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes dieser Amtshandlung zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung die Carabinieri hätten wegen der fehlenden Schaublätter zwei Flaschen Wein als Strafe eingehoben, ist unglaubwürdig.