RS UVS Tirol 2003/06/11 2003/14/028-1

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Rechtssatz

Ein Vorbringen nach § 134 Abs 1a letzter Satz KFG 1967 (vorangegangene Bestrafung im Ausland wegen fehlender Schaublätter) ist hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ortes dieser Amtshandlung zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung die Carabinieri hätten wegen der fehlenden Schaublätter zwei Flaschen Wein als Strafe eingehoben, ist unglaubwürdig.

Schlagworte
Schaublätter, Zeitpunkts, Ortes, Amtshandlung, konkretisieren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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