Die Bestimmung des Art 15 Abs 2 VO (EWG) Nr 3821/85 sieht eine maximale Verwendungsdauer von 24 Stunden pro Schaublatt vor. Selbst wenn dies in anderen Ländern anders gehandhabt wird, so kann dies den Beschuldigten nicht befreien, zumal in der oben zitierten Verordnung ein derartiges Vorgehen nicht vorgesehen ist.
Auch wenn der Beschuldigte in Bargen, das ist jener Ort, an dem Beschuldigte seine Ruhezeit angetreten und beendet hat, gegen die oben zitierte Bestimmung verstoßen hat, so sind sehr wohl die österreichischen Verwaltungsbehörden zur Verfolgung dieser Übertretung berechtigt, da Tatort gemäß § 134 Abs 1a KFG Ort der Anhaltung (A-2 Südautobahn, VKP Haimburg) ist.