RS UVS Wien 1993/10/04 03/21/1747/93

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Veröffentlicht am 04.10.1993
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Rechtssatz

Der Umstand, daß der Antragsteller Deutschkurse besucht, sich für seine angestrebte Tätigkeit hinreichend sicher fühlt und Arbeitsunterlagen in türkischer Sprache herstellt, kann ihm ebensowenig dazu verhelfen, vor Ablauf der im §116 Abs3 KFG genannten Frist von 5 Jahren neuerlich zur Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer zugelassen zu werden, wie die Tatsache, daß er sich in der Zwischenzeit die kraftfahrspezifische Diktion der deutschen Sprache angeeignet hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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