Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl Ruiner, Dr. Erich Kundegraber und Dr. Reingard Steiner über die Berufung des H M, vertreten durch Dr. B K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 25. Februar 2002, GZ.: FA 13b-48-676/01-6, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber "die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1967, GZ.: I/7-882/14-67, und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1989, GZ.: I/7-FL-G-916/20, erteilte Berechtigung, an Fahrschulen theoretischen und praktischen Unterricht für die Klassen A, B, C, D, E, F und G zu erteilen," gemäß § 116 Abs 5 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) iVm § 109 Abs 1 lit b leg cit entzogen. Begründet wird dies damit, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 19. März 2001 bis 10. Dezember 2001 Kandidaten in der Fahrschule M, für andere Klassen als die Klasse B ausgebildet hat, obwohl aufgrund der Fahrschulbewilligung nur Lenkberechtigungswerber für die Kraftfahrzeugklassen B ausgebildet hätten werden dürfen. Der Berufungswerber habe hiefür die Mitverantwortung getragen und sei auch in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur rechtskräftig bestraft worden. Bei der Vertrauenswürdigkeit eines Fahrschullehrers sei ein sehr strenger Maßstab anzulegen und würde der Berufungswerber die Verlässlichkeit nicht mehr erfüllen. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber auf seine 35-jährige Tätigkeit als vertrauenswürdiger Fahrschullehrer und habe es nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben. Auch habe es die Behörde unterlassen, Ermittlungen darüber anzustellen, ob die 89 unterrichteten Fahrschüler, die zur Fahrprüfung antraten, schlecht ausgebildet worden seien. Auch sei sowohl mit dem BH Dr. H der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, als auch mit Dr. S von der Verkehrsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Vorgangsweise besprochen worden und es seien sogar Aktenvermerke hiezu vorhanden. Im Übrigen sei ihm von der Behörde mit Bescheid vom 07.05.2001, GZ.: 47-111/01-9, auf Antrag der Fahrschullehrerausweis zum Unterricht der Klassen A, B, C, D, E, F und G in der Fahrschule "M", Inhaber Ing. K G, ausgestellt worden. Sollte man auch die Ansicht vertreten, dass die Vorgangsweise rechtlich nicht richtig gewesen sei, weil verabsäumt wurde, eine Außenstellenberechtigung für die Fahrschule F am Standort B anzusuchen, so stelle dies höchstens ein formales Versäumnis dar und sei es auch nicht seine Aufgabe als Fahrschullehrer, sich über Standortbewilligungsfragen von Fahrschulen auseinander zusetzen, und könne keinesfalls ein solches Versäumnis die Vertrauenswürdigkeit beeinflussen. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 31. Jänner 2002 habe er nur deshalb akzeptiert, weil er seine Ruhe haben wollte. Er sei von niemanden darüber aufgeklärt worden, dass dies als Grundlage für das Entziehungsverfahren betreffend der Fahrschullehrerberechtigung herangezogen werden könnte. Mit der Begründung, er sei nach wie vor ein zuverlässiger Fahrschullehrer, wurde der Antrag gestellt, "der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge eine Berufungsverhandlung anberaumen sowie der Berufung Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben". Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt, GZ.:
11-47-111/01, vor. Aufgrund dieses Akteninhaltes, sowie den Angaben des Berufungswerbers, jenen des Ing. K G (ebenfalls Berufungswerber zu Akt, GZ.: 403.2-1/2002), der Zeugen HR Mag. Dr. J H, Dr. S T, Dr. H S, S F, S P, R W, G H, J W, M D und K H wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 7. März 2001, GZ.: 11- 47-111/01-1, wurde "Herrn Ing. K G, geb. am 11. Juni 1941, die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule zum Ausbilden von Bewerbern um die Lenkberechtigung für die Klasse B und zum entgültigen Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung mit dem Standort B sowie die Aufnahme des Betriebes mit Wirkung vom 15. März 2001 unter die Bezeichnung Fahrschule M, Inhaber Ing. K G erteilt". Am 29. März 2001 wurde von Ing. K G der belangten Behörde eine Vollmacht mit nachfolgendem Inhalt übermittelt: "Ich erteile Herrn H M die Vollmacht, in allen Angelegenheiten, welche den Betrieb und die Organisation der Fahrschule M betreffen, mich vor den dafür zuständigen Behörden und Ämtern zu vertreten". Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 7. Mai 2001 wurde dem Berufungswerber der Fahrschullehrerausweis für die Klassen A, B, C, D, E, F und G für die Fahrschule M erteilt, wobei dem Berufungswerber mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Juli 1967, GZ.: I/7-882/14-67, und 18. August 1989, GZ.: I/7-FL-G-916/20, die Berechtigung erteilt wurde, an Fahrschulen theoretischen und praktischen Unterricht für die obigen Klassen zu erteilen. Der Berufungswerber hat die Fahrschulinhaberschaft mit 14. März 2001 zurückgelegt, da er in Pension gegangen ist. Aufgrund der ihm von Ing. G erteilten Vollmacht war der Berufungswerber der Auffassung, dass er zu beurteilen hätte, ob die Klassen A, C, E ausgebildet werden und hat der Berufungswerber auch die Prüfungsanträge bei der Behörde gestellt. De facto hat der Berufungswerber sämtliche Agenden des Fahrschulinhabers in der Fahrschule M wahrgenommen, wie zB die Überprüfung des Posteinganges, den Verkehr mit den übrigen Behörden und Fahrschulen. So führte der Berufungswerber bereits Ende des Jahres 2000 ein Gespräch mit dem damaligen Fahrschulinspektor, dem Zeugen Dr. H S, der ihm mitteilte, dass eine Ausbildung für andere Klassen als die Klasse B in der Fahrschule M nur möglich ist, wenn ein Außenkurs einer anderen Fahrschule hiezu bewilligt wird. Dies wurde vom Berufungswerber zur Kenntnis genommen. Von der Möglichkeit, mittels Außenkurs eine derartige Vorgangsweise zu wählen, wurde auch der Bezirkshauptmann von Bruck an der Mur informiert. Der Berufungswerber führte auch in weiterer Folge mit dem Inhaber der Fahrschule F Gespräche, jedoch hat der Inhaber von der Fahrschule F niemals um einen Außenkurs in Bruck an der Mur angesucht. Eine Absprache mit dem Bezirkshauptmann von Bruck an der Mur, Dr. H, hat es in concreto nicht gegeben und hat der Zeuge Dr. H gegenüber dem Berufungswerber erklärt, dass er ohnedies keine Ausnahmebewilligung erteilen könne. Im Zeitraum vom 19. März 2001 bis 10. Dezember 2001 fanden in der Fahrschule M 89 Ausbildungen mit Prüfungsabschluss zur Erlangung einer Lenkberechtigung zum Lenken von anderen Kraftfahrzeugklassen als der Klasse B statt. Dies ging in der Art und Weise, dass der entsprechende Antrag der Fahrschüler von der Fahrschule M unter dem Namen der Fahrschule F, M, eingereicht wurde. Ausgebildet wurde jedoch kein einziger Fahrschüler von der Fahrschule F und wurde der Name deshalb zur Verfügung gestellt, da der Berufungswerber dem Fahrschulinhaber F mitteilte, dass dies mit der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur und dem Zeugen Dr. S abgesprochen sei. Der Berufungswerber erhielt auch von der Fahrschule F in M abgestempelte Blankoformulare, mit denen er den Prüfungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur einbrachte. Als im Zuge von Erhebungen von Seiten der belangten Behörde, insbesondere aufgrund einer Fahrschulinspektion gemäß § 112 KFG am 10. Dezember 2001 der Fahrschulinhaber F von den Unregelmäßigkeiten Kenntnis erlangte, wurde auf dessen Wunsch die Vorgangsweise eingestellt. Der Berufungswerber wurde schließlich mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 31. Jänner 2002, GZ.:
15.1 200/2002, rechtskräftig wegen einer Übertretung gemäß § 7 VStG iVm § 108 Abs 3 und § 112 Abs 1 KFG bestraft und gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ? 1.090,-- verhängt, da er "Ansuchen um Erteilung der Lenkberechtigung die Gruppen A, C und E im Zeitraum von zumindest Juli 2001 bis Dezember 2001 entgegen genommen und daher vorsätzlich veranlasst habe, dass eine andere Person eine Verwaltungsübertretung begangen hat, obwohl die Fahrschule M, Inhaber Ing. K G, laut Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 07. März 2001 (RA 11), GZ.:
11-47-111/01-1, nur die Berechtigung zum Ausbilden von Bewerbern für die Klasse B besitzt". Desgleichen wurde der Fahrschulinhaber Ing. K G mit Straferkenntnis vom 31. Jänner 2002, GZ.: 15.1 199/2002, rechtskräftig gemäß § 134 Abs 1 KFG bestraft, da er eine Verwaltungsübertretung nach § 108 Abs 3 und § 112 Abs 1 KFG begangen habe. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25. Februar 2002 wurde sodann Ing. K G "die mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 07. März 2001, GZ.: 11-47-111/01, erteilte Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule zum Ausbilden von Bewerbern um die Lenkberechtigung für die Klasse B und somit entgeltlichen Weiterbilden von Besitzern der Lenkberechtigung mit dem Standort B unter der Bezeichnung Fahrschule M, Inhaber Ing. K G mit Aufnahme des Betriebes mit Wirkung 15. März 2001 entzogen". Die aufschiebende Wirkung wurde der dagegen eingebrachten Berufung nicht aberkannt. Der Berufungswerber trat sodann im Namen der Fahrschule M mit dem Vertreter der Fahrschule P in Kontakt um zu erwirken, dass die Ausbildung der Führerscheinkanditaten für die Klassen A, C, E und F von dieser Fahrschule mittels eines Außenkurses in B durchgeführt werde. Hiebei teilte ihm der Zeuge R W als Vertreter der Fahrschule P mit, dass, solange ein Außenkurs nicht genehmigt sei, keine Werbung und keine Anzeige von der Fahrschule M hiefür gemacht werden dürfe. Als die Fahrschule M eine beabsichtigte Werbung in einer Schule in B machen wollte, nahm die Fahrschule P dies zum Anlass, ein Schreiben vom 11. Februar 2002 an den Berufungswerber zu senden, worin er noch ein mal ausdrücklich klargestellt wurde, dass, solange kein Außenkurs bewilligt sei, "keine Werbung, keine Anträge und keine Aufnahmen über unsere Fahrschule (gemeint: Fahrschule P) laufen dürfen". In weiterer Folge wurde von der Fahrschule P ein Ansuchen um Bewilligung eines Außenkurses eingebracht. Eine Bewilligung ist bisher nicht ergangen. In den Monaten Februar, März, April und Mai 2002 hat die Fahrschule M wiederholt Schüler für die Klassen A, C und E in der Theorie, als auch in der Praxis ausgebildet. So hat der Zeuge H sich für den Führerschein der Klassen A, C und E bei der Fahrschule M angemeldet und wurde ihm bei der Anmeldung gesagt, dass er die Prüfung in G machen müsse. Den Betrag hiefür hat er auf das Konto der Fahrschule M ca. Ende März einbezahlt. Er erhielt den Theorieunterricht für die Klassen A, C und E hauptsächlich in der Fahrschule M und nur zum kleinen Teil in der Fahrschule P. Hiebei hat der Berufungswerber den Prüfungsstoff der Klassen A, C und E vorgetragen. Den praktischen Unterricht erhielt der Zeuge H sowohl in einem Lastkraftwagen der Fahrschule M, als auch in einem Lastkraftwagen der Fahrschule P (8 Stunden mit dem Lastkraftwagen der Fahrschule M und 2 Stunden mit dem Lastkraftwagen der Fahrschule P). Zwei Stunden benützte er den Kraftwagenzug und sechs Stunden das Motorrad der Fahrschule M. Der Zeuge H wurde weder bei der Fahrschule P angemeldet, noch hat er dort sein Ausbildungsentgelt einbezahlt (siehe Zeugenaussage R W). Der Zeuge W hatte sich am 30. Jänner 2002 entschlossen, den Führerschein der Klassen C und E - B besaß er schon - bei der Fahrschule M zu machen und wurde in der Theorie vom Fahrschullehrer P, dem Berufungswerber und Ing. G in der Fahrschule M unterrichtet. Den Ausbildungsbetrag hat er an die Fahrschule M bezahlt. Inzwischen wurde der Genannte von der Fahrschule P ausgebildet. Der Ausbildungskurs bei der Fahrschule M für den Zeugen K H begann am 03. April 2002 für die Klassen B und C. In der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr wurde eine theoretische Schulung betreffend der Klasse C durchgeführt und wurde diese vom Berufungswerber abgehalten. Einen praktischen Unterricht hat dieser Zeuge bei der Fahrschule M nicht mehr absolviert, und wurde ihm auch nicht mitgeteilt, dass die Fahrschule M keine Berechtigung zur Ausbildung hinsichtlich der Klasse C verfügt, obwohl er sich beim Berufungswerber persönlich angemeldet habe. In weiterer Folge wurde ihm von der Behörde mitgeteilt wurde, dass die absolvierten Stunden für die Klasse C mangels Berechtigung der Fahrschule hiefür nicht anerkannt werden. Weiters liegt dem Akt ein Schreiben über die Ausbildungsbedingungen und Kosten an Herrn K H vor, und zwar für die Klassen B und C. Auch wurde der AUVA, Landesstelle Graz vom 02. April 2002 eine Rechnung für die Klassen B und C von Herrn K H in der Höhe von ? 1.445,50 übermittelt und wurde ein Schreiben, gezeichnet mit "Ihr erfolgreiches P - Team", wobei hier der Berufungswerber eigenhändig unterschrieb. Die Fahrschule P war hievon nicht informiert und wurde erstmalig damit befasst, als sie einen Anruf von der AUVA bekam. Der Zeuge K H war dieser Fahrschule nicht bekannt und war der Berufungswerber nicht ermächtigt, die Kostenvoranschläge für die Fahrschule P zu unterschreiben (siehe Zeugenaussage R W). Der Zeuge M D hat sich am 28. Jänner 2002 ebenfalls bei der Fahrschule M zum Erwerb der Führerscheinklassen A, B, C und E angemeldet, wurde von der teilweisen Ausbildung in der Fahrschule P jedoch nicht in Kenntnis gesetzt. Gleich am Beginn hat er den Betrag von S 32.000,-- bar bei der Fahrschule M einbezahlt. Als ihm sodann mitgeteilt wurde, dass für die Klassen A, C und E die Fahrschule P zuständig sei, wurde er gleichzeitig vom Berufungswerber davon unterrichtet, dass er den Theorieunterricht für die Klassen A, C und E bei der Fahrschule M absolvieren könne und nur zum Fahren dann zur Fahrschule P nach G fahren müsse. Der Zeuge hat inzwischen die Fahrschule gewechselt und hat das Geld zurückerhalten. R M hat im Dezember 2001 bei der Fahrschule M ein Gespräch betreffend Ausbildung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F mit dem Berufungswerber persönlich geführt. Es wurden ihm die Ausbildungskosten bekannt gegeben. Ihm wurde ein Zahlschein übergeben, mit welchem er die Kursgebühren überwies. Er wurde informiert, dass der theoretische Fahrkurs in der Fahrschule M durchgeführt und der Berufungswerber, sowie der Fahrschullehrer P theoretischen Unterricht erteilen würden. Der Fahrschullehrer P ist sowohl Fahrschullehrer der Fahrschule M, als auch der Fahrschule P. Nach dem Kursbesuch in P erfolgte eine Ausbildung für die Klasse F in der Fahrschule M. Hiebei wurden vom Berufungswerber und vom Fahrschullehrer P, zB die Anhängerbestimmungen und die Wirkungsweise der Bremssysteme und Beleuchtung erläutert. R M hat auch mindestens zehn Computertestprüfungen für die Klasse F bei der Fahrschule M absolviert, da er sonst nicht zur Prüfung zugelassen worden wäre und ist er über das Ergebnis dieser Testprüfungen vom Berufungswerber persönlich unterrichtet worden, wobei ihm auch mitgeteilt wurde, dass er zur theoretischen Prüfung in P antreten könne. In weiterer Folge kam es wiederum zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Prüfung aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Computerausbildung der Klasse F der Fahrschule M. Mit Schreiben vom 30. Juni 2002 wurde die Fahrschulinhaberschaft mit Wirkung vom 30. Juni 2002 zurückgelegt und die Fahrschule M geschlossen. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der vorangeführten Zeugen und dem Akteninhalt. Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass er vom Zeugen Dr. S das Einverständnis bekommen habe, dass Prüfungen für die Klassen A, C und E in der Art und Weise durchgeführt hätten werden können, dass die Fahrschule M eine andere Fahrschule bei der Prüfung namhaft gemacht hätte, steht dem die Zeugenaussage von Dr. S entgegen, der ausdrücklich erklärte, dass dies nur möglich ist, wenn ein Außenkurs bewilligt wird . Der Zeuge Dr. S gab hiezu auch an, dass der Berufungswerber dies zur Kenntnis genommen hatte und hievon der Zeuge Dr. H, als auch Dr. F unterrichtet wurden. Dass sich der Zeuge Dr. H daran nur rudimentär erinnern kann, ändert nichts. In diesem Zusammenhang ist noch festzustellen, dass Dr. S mit 1. Jänner 2001 in Pension ging und somit bei Neueröffnung der Fahrschule durch den Inhaber Ing. G nicht mehr mit diesen Agenden betraut war. Der Zeuge Dr. H, Bezirkshauptmann von Bruck an der Mur, gab an, über das Problem erst im Sommer 2001 in Kenntnis gesetzt worden zu sein, und daraufhin den Referatsleiter bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, den Zeugen Dr. T, informiert und ihm diese Angelegenheit zur Bearbeitung übertragen habe. Im Übrigen erklärte der Zeuge, er sei nicht zuständig gewesen und habe dem Berufungswerber fernmündlich erklärt, dass er weder "irgendeine Ausnahmebewilligung, noch sonst irgendetwas machen kann". Er habe nicht gewusst, dass der Fahrschulinhaber Ing. G nur die Berechtigung für die Klasse B besitze. Der Zeuge Dr. T gab dazu an, der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur sei der Bescheid vom 7. März 2001, worin die Bewilligung für die Fahrschule M, Inhaber Ing. G, zur Erteilung des Unterrichtes für die Klasse B erteilt wurde, erst am 3. Mai 2002 zugegangen. Vorerst sei ihm seitens der Fachabteilung 13B lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass nur eine Bewilligung für die Klasse B für die Fahrschule vorliege. Der Zeuge T gab auch an, dass er bei einem Telefongespräch zwischen dem Bezirkshauptmann und dem Berufungswerber anwesend war, bei welchem es darum ging, dass Außenkurse der Fahrschule F in B absolviert werden sollten. Der Bezirkshauptmann habe dieser Vorgangsweise unter der Bedingung zugestimmt, dass die zuständige Behörde die Bewilligung zum Außenkurs erteile. Der Zeuge T wies die Behauptung von sich, er habe zum Berufungswerber gesagt, dass im Falle eines Berufungsverzichtes im konkreten Strafverfahren die Sache erledigt sei. Der Zeuge Stefan F erklärte, dass er dem Berufungswerber einräumte, er könne unter seinem Namen, nämlich unter dem Namen der Fahrschule F, Prüfungsakte einreichen. Er habe mit dem Berufungswerber wohl über Außenkurse gesprochen, und zwar im Hinblick darauf, dass der Fahrschulinhaber nur eine Bewilligung für die Klasse B hätte, jedoch habe er die Sache nicht weiter verfolgt. Die Fahrschule F habe für die Fahrschule M niemanden ausgebildet. Den Namen der Fahrschule F habe er deshalb zur Verfügung gestellt, weil der Berufungswerber ihm versichert hatte, dass er dies mit der Bezirkshauptmannschaft und dem Zeugen Dr. S abgesprochen hätte. Erst in einem Gespräch mit Dr. W, Vorstand der Verkehrsabteilung 13B, am 10. Dezember 2001 sei er informiert worden, dass diese Vorgangsweise nicht zulässig sei. Er habe daraufhin die Zusage gegenüber dem Berufungswerber, nämlich den Namen der Fahrschule F zur Verfügung zu stellen, zurückgenommen. Der Berufungswerber selbst räumt ein, den Fahrschulinhaber Ing. G über die konkrete Vorgangsweise "nicht genau informiert zu haben, sondern nur pauschal gesagt, dass die Fahrschule F von uns ausgebildete Kandidaten in Bruck zu prüfen, bringt". Wenn der Berufungswerber weiters angibt, dass keine Schüler bei der Fahrschule M für die Klassen A, C und E seit Ende Dezember 2001 ausgebildet worden, sondern die Schüler an die Fahrschule P verwiesen worden seien, so ist dies unrichtig. Vielmehr geht aus den Zeugenaussagen H, W, D und H eindeutig hervor, dass diese in anderen Klassen als der Klasse B in der Fahrschule M vom Berufungswerber theoretischen Unterricht erhalten haben. Es ist dem genannten Zeugen auch zumutbar, beurteilen zu können, ob sie einen Unterricht in der Klasse C oder E oder B bekommen haben, zumal die Unterrichtseinheiten für die Klassen C und E zu verschiedenen Zeiten angesetzt waren und der Vortrag auch einen wesentlich anderen Inhalt hatte. Der Verantwortung des Berufungswerbers widerspricht auch die Zeugenaussage des R W, befugter Vertreter der Fahrschule P, der angab, dass er die Zeugen H, H sowie D nicht kenne. Der Zeuge W gab an, dass er jedenfalls Schüler, die über den Fahrschullehrer P zur Fahrschule P kommen, kennen müsste, insbesondere von der Abrechnung her. Offensichtlich wurden Führerscheinanträge eingereicht mit dem Stempel der Fahrschule P, zB jener des Zeugen D, von dem die Fahrschule P nichts wusste. Ebenso widersprach der Zeuge W der Verantwortung des Berufungswerbers, dass er im Wege der Endabrechnung eine Provision erhalte. In Anbetracht des Umstandes, dass die Fahrschüler D, H, H und W auch Theorieunterricht in der Fahrschule M vom Berufungswerber bekamen, stellt sich die Behauptung des Berufungswerbers, dass Fahrschüler, die in den Räumlichkeiten der Fahrschule M auf den Fahrschullehrer P warteten, den dort eingeschalteten Computer in Betrieb nehmen durften und dort auch Ausbildungsprogramme für die Klassen A, C und E benutzten, wobei der Berufungswerber auf den von den wartenden Schüler aufgeworfenen Fragen auch entsprechende Antworten gab, als reine Schutzbehauptung dar. Es besteht für die Behörde kein Zweifel, dass der Berufungswerber auch im Jahre 2002 theoretischen Unterricht in den Klassen C und E in der Fahrschule M abgehalten hat und die Fahrschule M mit ihren Fahrzeugen Ausbildungsfahrten in diesen Klassen durchführte und auch verrechnete (siehe hiezu Zeugenaussagen der Fahrschüler, als auch vorgelegte Kopien der Erlagscheine). Es kann einem Fahrschüler sehr wohl zugemutet werden zu unterscheiden, ob er während einer Wartezeit auf einen Fahrschullehrer den eingeschalteten Computer nur benutzen durfte oder ob er einen theoretischen Unterricht im Rahmen einer Fahrstunde erhält. Auch ist es einem Fahrschüler zumutbar, zu unterscheiden, ob er mit einem Lastkraftwagen der Fahrschule M oder einer anderen Fahrschule praktischen Unterricht erhält. Der Berufungswerber räumt selbst ein, dass es ihm klar gewesen sei, dass der Fahrschulinhaber Ing. G lediglich für die Klasse B die Ausbildungsberechtigung besitze daher bei Übergabe der Fahrschule an ihn die Fahrschulbewilligung auf diesen Ausbildungsumfang eingeschränkt war und es nicht genügt, dass ein Fahrschullehrer an der Fahrschule die Ausbildungsberechtigung für die übrigen Klassen besitzt (siehe Seite 10 der Verhandlung vom 23. Mai 2002). Soweit der Berufungswerber ebenfalls der Meinung war, dass er auf Grund seines Fahrlehrerausweis, der für die Klassen A, C und E ausgestellt wurde, trotz bescheidmäßiger Einschränkung des Berechtigungsumfanges der Fahrschule auch rechtmäßig Fahrschüler der Klassen A, C und E ausbilden und zur Prüfung führen dürfe, wird ihm entgegen gehalten, dass er sich hierüber vorerst bei der zuständigen Behörde rechtlich erkundigen hätte müssen. Derartige erforderliche Erkundigungen wurden nicht durchgeführt. Im Übrigen war der Berufungswerber langjährig als Fahrschulinhaber tätig und daher mit den entsprechenden Vorschriften vertraut. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 109 Abs 1 lit b KFG darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die vertrauenswürdig sind. Gemäß § 116 Abs 5 KFG ist die Fahrschullehrberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht, bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens, lit b in den im Absatz 2 angeführten Fällen, wenn der Mangel an Fahrschullehrern nicht mehr besteht. Eine notwendige Voraussetzung für die Beibehaltung der Fahrschullehrberechtigung ist die "Vertrauenswürdigkeit". Unter dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs 1 lit b KFG ist zu verstehen, dass sich die Behörde im Hinblick auf die - aus dem Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende - Persönlichkeit verlassen können muss, sie werde ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrschullehrer nachkommen (VwGH 19.5.1992, 91/11/0132, zu Fahrschulleiter). In concreto war zum Einen zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bis 14. März 2001 Konzessionsinhaber der Fahrschule M war, zum Anderen hat der Berufungswerber durch die ihm erteilte Vollmacht von Ing. K G, Fahrschulinhaber ab 15. März 2001 der Fahrschule M, die Fahrschule de facto geleitet und hat das Verfahren ergeben, dass Ing. K G lediglich eine "Strohmannfunktion" beim Betrieb der Fahrschule inne hatte. Sämtliche Informationen von außen, zB Behörden, wurden vorerst an den Berufungswerber geleitet und nach dessen Selektion nach dessen Gutdünken an den Fahrschulinhaber weitergegeben. Verhandlungen mit den Behörden bzw anderen Fahrschulen, als auch Aufnahme von Fahrschülern für die Klassen A, C und E wurden vom Berufungswerber initiiert bzw durchgeführt. Der Fahrschulinhaber war offensichtlich nur teilweise von den tatsächlichen Vorgängen in der Fahrschule informiert und bekam Informationen ausschließlich vom Berufungswerber. Ing. G war, ohne sich zu überzeugen, der Annahme, dass die Fahrschule F einen Außenkurs in B gehabt hätte, um Anträge für die Zulassung zur Fahrprüfung hat er sich nicht gekümmert, und hat über die Vorgangsweise weder mit Vertretern der Behörde der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, noch mit Vertretern der belangten Behörde gesprochen bzw hat er auch den Berufungswerber nicht über etwaige Ergebnisse von Unterredungen unterrichtet, und wurde von Ing. G auch keine Kontrolle darüber geführt, ob nach Erlassung des obzitierten Straferkenntnisses weiterhin Unterricht für die Klassen A, C und E in der Fahrschule M durchgeführt werde (siehe Einvernahme des Berufungswerbers Ing. K G). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers sind diese Aspekte miteinzubeziehen. Der Berufungswerber kann sich nicht auf Unkenntnis der Gesetze berufen, wenn er vermeint, dass er allein aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 07. Mai 2001, GZ.: 11-47-111/01-9, - womit er einen Fahrschullehrerausweis für die Klassen A, B, C, D, E und F als Fahrschullehrer für die Fahrschule M erteilt bekommen hat - auch die Berechtigung zum Ausbilden dieser Klassen bestehe. Als ehemaliger Fahrschulinhaber, als auch aufgrund der Gespräche mit dem Zeugen Dr. S wusste er, dass die Fahrschule ausschließlich eine Berechtigung zum Ausbilden der Klasse B hatte und eine Ausbildung in den anderen Klassen nur aufgrund eines Außenkurses möglich war. Unbestritten ist auch, dass es zu keiner Zeit einen Außenkurs - weder der Fahrschule F, noch der Fahrschule P in B, Standort: Fahrschule M - gegeben hat. Die Ausbildung von Schülern in anderen Klassen als der Klasse B, wurde - so hat das Verfahren ergeben - auf Initiative des Berufungswerbers durchgeführt und ist er somit für diese Vorgangsweise verantwortlich. Wenn der Berufungswerber darin ausschließlich ein "Formalvergehen" erblickt, so hätte ihm das Gegenteil zumindest nach der rechtskräftigen Bestrafung (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 31. Jänner 2002, GZ.:
15.1 200/2002), mit dem eine Geldstrafe von ? 1.090,-- verhängt wurde, zu Bewusstsein kommen müssen. Dessen ungeachtet setzte der Berufungswerber die Ausbildung für andere Klassen, als der Klasse B, in der Fahrschule M auf seine Initiative weiterhin fort (siehe Zeugenaussagen der Fahrschüler G H, J W, M D und K H), wobei dies bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers als Fahrschullehrer als besonders schwerwiegend anzusehen ist. Die Verlässlichkeit mit Beziehung auf eine bestimmte, an einer behördlichen Genehmigung gebundene Tätigkeit (in concreto Fahrschullehrer) ist dann gegeben, wenn aufgrund der im konkreten Fall ermittelten Umstände die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Person des Inhabers der Berechtigung Gewähr dafür bietet, den mit der Genehmigung übernommenen rechtlichen Pflichten gegenüber den allgemeinen öffentlichen Interessen nach jeder Richtung zu entsprechen (VwGH 26.10.1954, 3352/63). Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 lit b KFG und damit der Entziehungsgrund, kann schon durch unkorrekte Ausübung des Fahrschulbetriebes, wie etwa durch die nichtberechtigte Ausbildung von Führerscheinklassen auf einen längeren Zeitraum gegeben sein. Zudem kommt noch der Umstand, dass dadurch Fahrschüler erhebliche Schwierigkeiten hatten eine Prüfung abzulegen bzw mussten Fahrschüler die Fahrschule wechseln, obwohl sie sich im Vertrauen eine entsprechende Fahrschule für ihre Klasse kontaktiert zu haben, beim Berufungswerber persönlich angemeldet haben. Der Verweis des Berufungswerbers, dass er sich als langjähriger Leiter der Fahrschule M keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, kann das Verhalten des Berufungswerbers bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit nicht entschuldigen, da schon eine einzige strafbare Handlung, die in auffallend gegensätzlich zum sonstigen jahrelangen Verhalten eines Fahrschullehrers steht, sein gesamtes Charakterbild so verändert, dass gesagt werden kann, dass die bisher nie in Zweifel gezogene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorhanden ist (analog VwGH 23.5.1984, 83/11/0168; 28.9.1993, 93/11/0101). In Anbetracht der festgestellten Tatsachen ist dies beim Berufungswerber der Fall. Bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 lit b KFG ist ein besonders strenger Maßstab anzuwenden (VwGH 5.3.1986, ZfVB 1986/5-6/2072), weshalb die erkennende Behörde in ihrer Prognose annimmt, dass die Vertrauenswürdigkeit derzeit und zumindest auf die Dauer von 18 Monaten, ab Zustellung des Bescheides, nicht mehr gegeben ist. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich der Berufungswerber trotz Auskunft bei der zuständigen Behörde (siehe Zeugenaussage Dr. S), die eine Ausbildung nur für andere Klassen, als der Klasse B nur im Rahmen eines Außenkurses einer anderen Fahrschule für zulässig erklärte, trotz rechtskräftiger Bestrafung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur und ausdrücklicher Erklärung der Fahrschule P (siehe Schreiben vom 11. Februar 2002), nicht davon abhalten ließ, weiterhin in gesetzwidriger Weise Fahrschüler der nicht durch die Berechtigung umfassten Klassen auszubilden. Es stellt auch keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund dar, wenn die Behörde auch Anträge von Fahrschülern der Fahrschule M mit anderen Klassen als der Klasse B zur Prüfung entgegen genommen hat. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die Anträge mit dem Namen einer anderen Fahrschule - die keine Genehmigung eines Außenkurses hatte - gestempelt waren, wodurch der Behörde der wahre Sachverhalt nicht ersichtlich war. Dem Beweisantrag, den Zeugen K P dazu einzuvernehmen, dass der Berufungswerber keine Fahrschultätigkeit ausgeübt hat, die nicht dem Berechtigungsumfang entsprach, wurde nicht stattgegeben, weil eine Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 11. Jänner 2002, GZ.:
11.2 FS 2337-2002 im Akt aufliegt und die in der Berufungsverhandlung einvernommenen Fahrschüler als Zeugen in unmissverständlicher Weise und durchaus glaubwürdig angaben, vom Berufungswerber in der Fahrschule M theoretischen Unterricht - auch - in den Klassen A, C, E und F erhalten zu haben. Dem Berufungsantrag, der "Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben" war daher aus oben angeführten Gründen kein Erfolg beschieden.