Einem als Dolmetscher fungierenden Fahrlehrer ist die verbotene Erteilung eines theoretischen Fahrschulunterrichtes nicht zuzurechnen, wenn er die Unterrichtstätigkeit unter vollständiger Anwesenheit eines Fahrschullehrers ausführt, wobei dieser die Vorgaben des Unterrichtes bestimmt. Selbständige, die Fahrpraxis betreffende, Erklärungen seitens des Fahrlehrers sind zulässig.