Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Mag Werner Romano, Dr Irene Hollinger und Dr Ernst Schopf über die Berufung des Herrn Metin C, wohnhaft in Wien, M-gasse, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 25.5.1993, Zl MA 64-6/188/93, mit welchem das Ansuchen auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppe B gemäß §116 Abs3 KFG 1967 abgewiesen wurde, entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründung:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 25.5.1993, Zl MA 64- 6/188/93, lautet folgendermaßen:
"Der Landeshauptmann von Wien weist das Ansuchen des Herrn Metin C um Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppe B gemäß §116 Abs3 KFG 1967 ab.
Ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer solchen Berechtigung darf gemäß §116 Abs3 KFG 1967 nicht vor Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides gestellt werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser im wesentlichen ausführt, daß er sich vor ca 4 Jahren um die Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe B bemüht habe. Inzwischen besuche er Kurse und habe mit Erfolg die erforderlichen Prüfungen abgelegt, auch die schriftliche und sei auch die Fahrlehrerlehrbefähigungsprüfung positiv gewesen. Gegenständliche Prüfung sei negativ bewertet worden, weil er wegen der Fremdsprachenkenntnisse teilweise Schwierigkeiten gehabt habe, er fühle sich aber für diesen Beruf sicher. Er ersuche um eine Prüfungswiederholung.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 4.10.1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung erschien der Berufungswerber und führte wie folgt aus:
"Ich bemühe mich seit etwa 5 Jahren um die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung. Hiezu habe ich zahlreiche Kurse besucht, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Fahrlehrers wurde mir bereits erteilt. Schwierigkeiten sind bei der Erlangung der Prüfungen für die Fahrschulehrerberechtigung insofern aufgetreten, als kraftfahrspezifische Ausdrücke abgefragt wurden, obwohl ich der deutschen Sprache in diesem Umfang nicht ausreichend mächtig bin. Ich beabsichtige, eine Fahrschullehrertätigkeit für türkische und kurdische Lenkerberechtigungswerber durchzuführen. Die Ergebnisse der bislang abgeführten Prüfungen stelle ich jedoch nicht in Abrede. Ich habe bereits eine Arbeitsunterlage in türkischer Sprache hergestellt, ich beabsichtige nicht, Fahrschulunterricht in deutscher Sprache durchzuführen. Meine Absicht ist lediglich, eine türkisch- und kurdischsprachige Fahrkultur einzurichten. Ich bin dabei, meine Kenntnisse in der deutschen Sprache auszubauen. Ich möchte ausdrücklich anführen, daß ich mich für die angestrebte Tätigkeit hinreichend sicher fühle, meine Schwierigkeiten betrafen bislang - wie dargestellt - lediglich die kraftfahrspezifische Diktion in der deutschen Sprache. Ich ersuche daher meiner Berufung Folge zu geben und ersuche, mich neuerlich zur Fahrschullehrerprüfung (mündlich) zuzulassen."
Die Berufung ist nicht begründet.
Gemäß §116 Abs1 KFG darf die Berechtigung als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im §109 Abs1 litb und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. ....
Gemäß §116 Abs3 leg cit hat der Landeshauptmann vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs1) ein Gutachten eines rechtskundigen und technischen gemäß §127 Abs2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§118) zur erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachter die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr als zwei Mal wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für die Wiederholung eine entsprechend längere Frist festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur "fachlich befähigt" lauten, wenn beide Sachverständige dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden.
Unbestritten ist, daß der Berufungswerber die Lehrbefähigungsprüfung vom 4.6.1992, 27.10.1992 und 25.5.1993 ohne Erfolg abgelegt hat. Auf Grund der oben zitierten Gesetzeslage darf der Berufungswerber die Prüfung nicht mehr wiederholen. Er hat daher die im Spruch des Bescheides angeführten fünf Jahre ab Rechtskraft des Bescheides abzuwarten, erst dann darf ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung gestellt werden. Daran ändert auch nichts, daß der Berufungswerber mittlerweile Kurse zur Erlernung der deutschen Sprache besucht hat und sich für seine angestrebte Tätigkeit "hinreichend sicher" fühlt. Ebensowenig vermag der Umstand, daß der Berufungswerber mittlerweile Arbeitsunterlagen in türkischer Sprache hergestellt, seine Kenntnisse der deutschen Sprache ausgebaut und sich die kraftfahrspezifische Diktion der deutschen Sprache angeeignet hat, dazu zu verhelfen, daß er neuerlich zur Fahrschullehrerprüfung (mündlich) - vor Ablauf der oben genannten Frist - zugelassen wird.
Der Berufung war somit kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid war spruchgemäß zu bestätigen.