Rechtssatz: Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des Nichtmitführens des Führerscheines bzw Zulassungsscheines, der Beförderung eines Babys auf dem Schoß der Beifahrerin und das Nichtfunktionieren der Schlussleuchten ist durch Notstand gemäß § 6 VStG nur dann entschuldigt, wenn diese Verwaltungsübertretungen zur Abwendung einer den Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt ist, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 18.11.2000 um 16.00 Uhr in Schönberg im Stubaital, auf der Brennerautobahn A 13 bei km 10,8 von Italien kommend bis zur Hauptmautstelle Schönberg im Stubaital , den PKW, amtliches Kennzeichen XXX, gelenkt 1. und dabei, abgesehen vom Lenker insgesamt 6 Personen in diesem KFZ befördert und somit die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl von 5 Personen um 2 Personen überschritten... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, am 06 11 1996 um 11 53 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von auf der in Höhe Bahnstraße 1 in Fahrtrichtung Bahnhof ein Kind unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm war, auf einem Sitzplatz, welcher mit Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, befördert zu haben, ohne eine der Größe und des Gewichtes des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet zu haben. S... mehr lesen...
Rechtssatz: § 106 Abs 1a KFG 1967 ist gegenüber § 106 Abs 1 b leg cit die spezielle Bestimmung. Wird daher ein Kind auf dem Beifahrersitz, sonach auf einem unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplatz befördert, ohne daß eine geeignete Rückhalteeinrichtung verwendet wird, ist die Strafbestimmung des § 106 Abs 1 a KFG 1967 anzuwenden. Schlagworte Gesetzeskonkurrenz; Spezialität; Kinderbeförderung; Rückhalteeinrichtung mehr lesen...
Rechtssatz: Transportiert ein Fahrzeuglenker ein Kind unter zwölf Jahren in der Form, daß es von seiner Mutter, die auf dem Beifahrersitz unmittelbar hinter der Windschutzscheibe sitzend auf dem Schoß gehalten wird, so verletzt er die Bestimmungen des § 106 Abs 1a KFG. mehr lesen...