§ 106 Abs 1a KFG 1967 ist gegenüber § 106 Abs 1 b leg cit die spezielle Bestimmung. Wird daher ein Kind auf dem Beifahrersitz, sonach auf einem unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplatz befördert, ohne daß eine geeignete Rückhalteeinrichtung verwendet wird, ist die Strafbestimmung des § 106 Abs 1 a KFG 1967 anzuwenden.