TE UVS Burgenland 1999/03/16 003/01/99022

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung der Frau B     , geboren am       ,

wohnhaft in                    ,  vertreten durch Rechtsanwälte

Dres           in        vom 01 03 1999, gegen das Straferkenntnis

der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 16 02 1999, Zl 300-15457-1996, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, am 06 11 1996 um 11 53 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen         im Ortsgebiet von

auf der     in Höhe Bahnstraße 1 in Fahrtrichtung Bahnhof ein Kind

unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm war, auf einem Sitzplatz, welcher mit Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, befördert zu haben, ohne eine der Größe und des Gewichtes des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet zu haben. Sie habe dadurch § 106 Abs. 1b KFG 1967 verletzt. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt.

 

Über die rechtzeitig erhobene Berufung wurde erwogen:

 

Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens          vom 06 11 1996 ergibt sich, daß die Berufungswerberin mit ihrem Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort in Richtung Bahnhof fuhr. Im Bereich des Beifahrersitzes standen zwei etwa dreijährige Kinder, die sich am Armaturenbrett festhielten, ohne körpergerechten Sitz. Mit Strafverfügung vom 09.01.1997 wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt,  als Lenkerin des genannten  Fahrzeuges ein Kind unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm war, befördert zu haben, ohne eine der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet zu haben.  Als verletzte Rechtsvorschrift wurde § 106 Abs 1a KFG 1967 angeführt. Nach Einvernahme des Meldungslegers, der bestätigte, daß im Bereich des Fahrersitzes zwei Kleinkinder standen, welche sich am Armaturenbrett festhielten, wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auf nachstehendes hinzuweisen:

§ 106 Abs 1a KFG 1967 sieht vor, daß Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, mit Kraftwagen nicht auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplätzen befördert werden dürfen. Dies gilt unter anderem allerdings dann nicht, wenn eine geeignete Rückhalteeinrichtung verwendet wird.

§ 106 Abs 1b schreibt allgemein vor, daß der Lenker dafür zu sorgen hat, daß Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unter anderem in Personenkraftwagen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden dürfen, wenn dabei geeignete Rückhalteeinrichtungen verwendet werden. Ein Vergleich dieser beiden Normen zeigt, daß die Bestimmung des § 106 Abs 1a KFG 1967 die Spezialvorschrift gegenüber jener des Abs 1b leg cit darstellt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anzeige und dem gesamten Ermittlungsverfahren, daß die Beförderung der Kinder auf dem Beifahrersitz, sonach auf einem unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegenen Sitzplatz, erfolgte. Damit wäre jedenfalls § 106 Abs 1a KFG anzuwenden gewesen, was auch im Rahmen der Strafverfügung erfolgte. Allerdings wurde damals das Tatbestandselement, wonach sich diese Bestimmung auf unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegene Sitzplätze bezieht, nicht erwähnt. Jedoch  ergibt sich aus der Anzeige und der Zeugeneinvernahme des Meldungslegers, daß die Kinder im Bereich des Beifahrersitzes standen, weshalb eine rechtzeitige Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Tatbestandselementes vorliegt.

 

Ausgehend davon wäre es Aufgabe der Behörde I. Instanz gewesen, auch im Straferkenntnis diesen Tatbestand heranzuziehen. Dies ist allerdings nicht geschehen, weil der Berufungswerberin  nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis der Tatbestand des § 106 Abs 1b KFG vorgeworfen wird. Wie bereits ausgeführt, findet jedoch diese Bestimmung  im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil aufgrund der Sachlage nach der  Spezialbestimmung des § 106 Abs 1a KFG vorzugehen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gesetzeskonkurrenz; Spezialität; Kinderbeförderung; Rückhalteeinrichtung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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