Rechtssatz: Günstiger" iS des § 1 Abs 2 VStG ist das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht auch dann, wenn die Verwaltungsstrafreform nach Begehung aber vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos außer Kraft tritt (Zeitablauf, Aufhebung). War die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat gemäß § 103 Abs 5 KFG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr strafbar, da diese durch die Novelle BGBl l Nr 80/2002 aufgehoben wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fahrt kann als Probefahrt iSd § 45 Abs 1 KFG qualifiziert werden, wenn der Lenker von Hirtenberg aus kommend, in Klagenfurt einen Anhänger abholt und dann das Zugfahrzeug auf seinen Verwendungszweck testet, insbesondere die Wendemöglichkeit vor den Filialen der zukünftigen Firma; wobei der Charakter einer Probefahrt nicht verloren geht, wenn diese auch einem Nebenzweck wie der Lieferung von zwei Kartons mit Fahrzeugteilen und einer Motorhaube an Firmenfilialen in Villach u... mehr lesen...
Beachte VwGH 24.9.1997, 97/03/0090 Rechtssatz: Allfällige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung des Tatortes haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Zum Berufungsvorbringen, dass als Tatort bei der gegenständlichen Übertretung nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht komme, wird darauf hingewiesen, das... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §103 Abs1 Z1 iVm §§103 Abs1 Z3, 27 Abs2 und 103 Abs5 KFG 1967 und §3k Abs3 KDV sowie §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte in der Zeit vor 11,30 Uhr des 3. Oktober 1992 in **** xx, W***** S***** **, als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges ** *** V u N *... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Zulassungsbesitzer eines Anhängers diesen einer anderen Person zur Verwendung auf öffentlichen Straßen überläßt, ist er für das Nichtvorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Aufschriften verantwortlich. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15.7.1992 wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.7.1991, um 19.50 Uhr in G 1, A-H-Platz, gegenüber dem Haus 9 1. als Lenker des KW-G-89 JNA nicht dafür gesorgt, daß am LKW die Aufschriften über das Eigengewicht, die Nutzlast, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die Achslasten und 2. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges gut lesbar und unverwischbar... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anzuwenden, wenn die gemäß § 27 Abs 2 und § 103 Abs 5 KFG erforderlichen Gewichts- und Zulassungsbesitzeraufschriften deshalb nicht vorhanden sind, weil es sich um ein von einem PKW auf einen LKW umtypisiertes Fahrzeug unter 3,5 t (höchtzulässiges Gesamtgewicht) handelt, und der Beschuldigte von der technischen Prüfstelle der Zulassungsbehörde auf die Erforderlichkeit der Aufschriften nicht aufmerksam gemacht wurde. mehr lesen...