Allfällige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung des Tatortes haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Zum Berufungsvorbringen, dass als Tatort bei der gegenständlichen Übertretung nur eine bestimmte Fahrstrecke in Betracht komme, wird darauf hingewiesen, dass auch die im Spruch enthaltene Kilometerangabe nicht einen Punkt, sondern eine Strecke betrifft.