Die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht jedoch keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung tatsächlich gemangelt hat. Die Verpflichtung des Mitführens einer solchen Tiertransport-Betreuungsbestätigung besteht gemäß § 7 Abs 2 Tiertransport-Ausbildungsverordnung ab 1.10.1995 (Einstellung des Verfahrens).