Zwar ist gemäß § 7 Abs 4 TGSt die Bestätigung gemäß Abs 3 während des Transportes mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen und begeht gemäß § 16 Abs 1 Z 2 TGSt eine Verwaltungsübertretung wer als Betreuer im Sinne des § 7 Abs 1 keine Bestätigung gemäß § 7 Abs 3 während des Transportes mitführt, jedoch ist die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein kein tragfähiger Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung tatsächlich gemangelt hat. Allerdings muß gemäß § 7 Abs 3 TGSt durch Verodnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die für die fachliche Befähigung erforderlichen Kenntisse, die Art der Erbringung des Nachweises dieser Kenntisse, die einen gemäß Z 2 vorgeschriebenen gleichwertige Nachweise, insbesondere Prüfungen, Ausbildungszeugnisse oder Prüfungszeiten, Form und Inhalt der von der Behörde auszustellenden Bestätigung sowie die einer Bestätigung gemäß Z 4 gleichwertigen in- oder ausländischen Bestätigung festgelegt werden, was mit der TG-AV (BGBl 427/95) geschah, deren Wirksamkeit jedoch für das Mitführen dieser Bestätigung mit 1.12.1995 festgesetzt ist. Wer vor diesem Zeitpunkt die Bestätigung nicht mitführt ist verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).