Aus dem Umstand der bloßen Nichtvorlage der Bestätigung allein läßt sich ein stichhältiger Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Befähigung für die Betreuung von Schlachttieren während des Tiertransportes tatsächlich gefehlt hat, nicht führen. Zum 7.8.1995 war der Lenker gemäß § 7 Abs 2 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl 427/95, nicht verpflichtet eine solche Bestätigung mitzuführen (Einstellung des Verfahrens).