RS UVS Kärnten 1996/07/29 KUVS-750/1/96

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Veröffentlicht am 29.07.1996
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Rechtssatz

Die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht jedoch keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Tierbetreuungsbefähigung tatsächlich gemangelt hat. Gemäß § 7 Abs 2 Tiertransport-Ausbildungsverordnung ist eine Verpflichtung, eine solche Bestätigung mitzuführen, erst ab 1.12.1995 gegeben (Einstellung des Verfahren).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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