Die bloße Nichtvorlage der Bestätigung allein macht jedoch keinen tragfähigen Beweis dafür, daß es dem Lenker an der geforderten fachlichen Tierbetreuungsbefähigung tatsächlich gemangelt hat. Gemäß § 7 Abs 2 Tiertransport-Ausbildungsverordnung ist eine Verpflichtung, eine solche Bestätigung mitzuführen, erst ab 1.12.1995 gegeben (Einstellung des Verfahren).