Erstangefochtener Bescheid: Mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2001 des Spruchsenates beim Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe fahrlässig in Ausübung seines Berufes als Wirtschaftstreuhänder bei der Vertretung in Abgabensachen unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO durch Nichtaufnahme von Spekulationsgewinnen in die durch ihn am 1. August 1997 bzw. am 3. Februar 1999 bei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0096 E 21. Oktober 1986 VwSlg 6162 F/1986 RS 5 Stammrechtssatz Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muß ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die L... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde er der teils versuchten und teils vollendeten Abgabenhinterziehung hinsichtlich mehrerer, Zeiträume zwischen 1984 bis 1989 betreffender Abgaben gemäß § 33 Abs. 1 und § 13 FinStrG schuldig erkannt. In der Begründung: wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wahrnehmender der steuerlichen Belan... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Grundsätzlich kann es nicht als schweres Verschulden eines Wirtschaftstreuhänders angesehen werden, wenn er nicht jedes Betriebsprüfungsergebnis detailliert bis hin zur Art der berücksichtigten Sonderausgaben in der Weise evident hält, dass ihm bei der Überprüfung von Abgabenerklärungen für spätere Zeiträume die Übernahme un... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Dem Wirtschaftstreuhänder obliegt im Fall der Unterfertigung der Abgabenerklärung eine zumindest eingeschränkte Prüfungspflicht der Angaben des Mandanten (Hinweis Leitner, Grundzüge des österreichischen Finanzstrafrechts, 49). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1997150149.X01 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, die zuvor schon vier Jahre in einer anderen Steuerberatungskanzlei gearbeitet hatte, ist seit 6. April 1981 als Angestellte bei der Wirtschaftstreuhandges.m.b.H. Dr. Z (im folgenden: GmbH) beschäftigt. Sie ist keine geprüfte Steuerberaterin, aber nach eigener Darstellung im Verwaltungsstrafverfahren eine "qualifizierte Fachkraft" ohne Vertretungsbefugnis. Zu den ihr übertragenen Aufgaben gehört u.a. die Erstellung von Bilanzen und Abgabenerklärungen für Kliente... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 34 Abs 3 FinStrG soll nach ihrer Intention einer besonderen "Gefahrengeneigtheit" der rechtsberatenden Berufe Rechnung tragen. Schon der unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Interpretation gebotene Größenschluß zwingt zur Annahme, daß Personen, derer sich die genannten Rechtsberater als Erfüll... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Steuererklärungen noch vom Abgabepflichtigen oder vom steuerlichen Vertreter unterfertigt wurden, stellt kein rechtliches Hindernis dafür dar, die Besch, eine Angestellte bei einer WirtschaftstreuhandGmbH, wegen Verletzung der von ihr zu beobachtenden Sorgfalt bei Abfassung der Steuererkl... mehr lesen...
Mit Berufungsentscheidung vom 14. Oktober 1991 hat die Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Innsbruck teilweise stattgegeben und den Spruch: wie folgt abgeändert: "Der Beschuldigte ist schuldig, er hat in ... grob fahrlässig zu einer Verkürzung von Grunderwerbsteuer im Gesamtbetrag von S 87.891,-- dadurch beigetragen, daß er im Schreiben vom 18.11.1986 an d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §11;FinStrG §12;FinStrG §13 Abs1;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs3 lita;FinStrG §34 Abs1;FinStrG §34 Abs3; Beachte Besprechung in AnwBl 4/1993, S 264-265
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992160029.X01 Im RIS seit 22.10.1992 mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er hat in dieser Funktion für Frau K-G und Frau K die Abgabenerklärungen verfaßt und unterschrieben. Bei beiden Klienten fanden Betriebsprüfungen statt, und zwar deshalb, weil der Abgabenbehörde folgendes, einen anderen Abgabepflichtigen betreffendes Schreiben des Mitbeteiligten zur Kenntnis gelangt war: "Sehr geehrter Herr R, wie Sie aus der Anlage ersehen können, hat das Finanzamt gebeten, die ausbezahlten Subp... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Ausführungen zum schweren Verschulden eines Wirtschaftstreuhänders bei zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben und Sonderausgaben. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1986140200.X02 Im RIS seit 22.04.1992 Zuletzt aktu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/14/0096 E 21. Oktober 1986 VwSlg 6162 F/1986 RS 5 Stammrechtssatz Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muß ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die L... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §34 Abs1;FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Ausführungen darüber, warum im Beschwerdefall kein schweres Verschulden des Steuerberaters vorliegt: unentgeltliche Tätigkeit für nahen Angehörigen; Unterlassen einer Aufklärung des nahen Angehörigen über die Pflichten gemäß §§ 15, 20 VermögensteuerG in der irrigen Annahme, die Offenlegung sei bereits durch d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §34 Abs3;
Rechtssatz: Dem Täter fällt bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muß ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handl... mehr lesen...