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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §34 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 34 Abs 3 FinStrG soll nach ihrer Intention einer besonderen "Gefahrengeneigtheit" der rechtsberatenden Berufe Rechnung tragen. Schon der unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Interpretation gebotene Größenschluß zwingt zur Annahme, daß Personen, derer sich die genannten Rechtsberater als Erfüllungsgehilfen in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen bedienen, nicht in höherem Maße als die Rechtsberater selbst einzustehen haben, sohin also ebenfalls nur bei schwerem Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150157.X05Im RIS seit
07.06.2001