RS Vwgh 1996/1/18 93/15/0157

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §34 Abs3;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 34 Abs 3 FinStrG soll nach ihrer Intention einer besonderen "Gefahrengeneigtheit" der rechtsberatenden Berufe Rechnung tragen. Schon der unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Interpretation gebotene Größenschluß zwingt zur Annahme, daß Personen, derer sich die genannten Rechtsberater als Erfüllungsgehilfen in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen bedienen, nicht in höherem Maße als die Rechtsberater selbst einzustehen haben, sohin also ebenfalls nur bei schwerem Verschulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150157.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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