Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2003 bis 2007 im Bereich des Finanzamts Kirchdorf-Perg-Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 um insgesa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eveline F***** (offenbar gemeint:) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat sie „als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes B***** vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw unter Verletzung der Verpflichtung von dem - § 21 des UStG 1994 entsprechenden - Voranmeldungen eine Abgaben... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und 13 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in den Jahren 2000 bis 2003 in Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen (1) bewirkt, nämlich für die Jahre 2000 bis 2002 an Umsatz- und Einkommensteuer um 105.067,12 Euro, und (2) zu bewirken ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolai A***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen (richtig:) Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Alkohol-, des Salz- oder des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 (zu ergänzen: lit a) FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolai A***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen (richtig:) Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil (ON 23) wurde Günter L***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I. 1.) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (I. 2.) schuldig erkannt. Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil (ON 23) wurde Günter L***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Werner C***** enthaltenden) angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Josef A*****, Hans Peter K***** und Günther L***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Schmuggels (richtig: des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels) nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG, Hans Peter K***** und Günther L***** "darüber hinaus" als Beteiligte gemäß § 11 dritter Fall FinStrG (in Ansehung des Hans P... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. August 2001, GZ 33 Vr 111/00-27, wurde Maximilian E***** des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit gleichzeitig nach § 26 Abs 2 FinStrG gefasstem Beschluss erteilte das erkennende Gericht dem Angeklagten die Weisung, "den Betrag, den er dem Finanzamt Lin... mehr lesen...
Norm: BAO §224 Abs1FinStrG §26 Abs2
Rechtssatz: Die Erteilung der Weisung an den Verurteilten, den Betrag, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, zu entrichten, setzt eine entsprechende Schuldkonkretisierung durch Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) voraus. Entscheidungstexte 12 Os 54/02 Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 54/02 ... mehr lesen...
Gründe: Hartmut D***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG als Beteiliger nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die gemäß § 43a Abs 3 StGB teilweise unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Hartmut D***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiliger nach Paragraph 11, dr... mehr lesen...
Gründe: Wilhelm H***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs 5 FinStrG unter Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Wilhelm H***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 26, Abs... mehr lesen...
Gründe: Günther G***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er in Linz unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 bzw 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, nämlich (a) als Einzelunternehmer für die Monate Jänner bis Dezember 1991, Jänner bis Dezembe... mehr lesen...
Norm: FinStrG §26 Abs2StGB §50StPO §494StPO §498
Rechtssatz: Bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG handelt es sich um ein Gebot in der Bedeutung der §§ 50 f StGB, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (§§ 494, 498 StPO). Die Verweigerung einer derartigen Beschlußfassung kann daher vom öffentlichen Ankläger nicht mit Nichtigkeitsbeschw... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 14.Oktober 1939 geborene Verkäuferin Hedwig P*** des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat sie in Linz vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in den Monaten Jänner, Juni, Juli, November und Dezember 1984, Jänner bis September, November und Dezember 1985... mehr lesen...
Norm: BAO §11BAO §224FinStrG §26 Abs2FinStrG §33StPO §494
Rechtssatz: Der Berufungswerber (Geschäftsführer einer nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH) kann gemäß § 11 BAO zur Haftung für die von ihm verschuldete Abgabenverkürzung (33 Abs 2 lit a FinStrG) herangezogen werden. Darum wird das Erstgericht nach der Feststellung eines wirklichen Einnahmenausfalls (Konkursakt) über die Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) auf Entrichtung) der ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.März 1940 geborene technische Angestellte Erwin A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als Geschäftsführer der B Spezialunternehmen für Rohrnetzüberwachung GesmbH in Linz von April bis Juni 1980, August bis Oktober 1980 und Februar 1981 bis April 1982 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entspreche... mehr lesen...
Norm: FinStrG §26 Abs2
Rechtssatz: Eine Weisung gemäß dem § 26 Abs 2 FinStrG ist nur für jenen Betrag zulässig, den der Verurteilte im Zeitpunkt der Beschlußfassung (noch) schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 34/84 Entscheidungstext OGH 15.02.1984 11 Os 34/84 Veröff: ÖJZ-LSK 1984/95 12 Os 86... mehr lesen...
Norm: FinStrG §26 Abs2
Rechtssatz: Eine Einschränkung dahin, daß der Schaden "nach Kräften" (§ 51 Abs 2 StGB) gutzumachen sei, ist im FinStrG nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen kann die bedingte Nachsicht nur widerrufen werden, wenn die Weisung trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt wurde (§ 53 Abs 3 StGB). Entscheidungstexte 11 Os 34/84 Entscheidungstext OGH 15.02... mehr lesen...
Norm: FinStrG §26 Abs2
Rechtssatz: Keine Weisungspflicht, wenn das FinStrG idF vor der Nov 75 anzuwenden ist; allenfalls Weisungsrecht nach § 2 Abs 1 BVG oder ab 01.01.1975 nach §§ 50, 51 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 110/76 Entscheidungstext OGH 20.10.1976 11 Os 110/76 11 Os 193/76 Entscheidungstext OGH 01.03.1977 11 Os 19... mehr lesen...
Norm: FinStrG §26 Abs2
Rechtssatz: Der OGH, der § 43 StGB angewendet hat, trug dem Erstgericht die Erteilung der Weisung auf. Entscheidungstexte 12 Os 74/76 Entscheidungstext OGH 04.10.1976 12 Os 74/76 9 Os 6/83 Entscheidungstext OGH 15.03.1983 9 Os 6/83 Vgl auch; Beisatz: Erteilung einer Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG ist Sache des... mehr lesen...