RS OGH 1984/4/5 13Os192/83, 13Os129/10k, 13Os124/10z, 13Os38/11d, 14Os19/18b

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Veröffentlicht am 05.04.1984
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Norm

BAO §11
BAO §224
FinStrG §26 Abs2
FinStrG §33
StPO §494

Rechtssatz

Der Berufungswerber (Geschäftsführer einer nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH) kann gemäß § 11 BAO zur Haftung für die von ihm verschuldete Abgabenverkürzung (33 Abs 2 lit a FinStrG) herangezogen werden. Darum wird das Erstgericht nach der Feststellung eines wirklichen Einnahmenausfalls (Konkursakt) über die Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) auf Entrichtung) der sodann mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machenden Abgabenschuld zu beschließen haben (§ 494 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053185

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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