Norm
BAO §11Rechtssatz
Der Berufungswerber (Geschäftsführer einer nunmehr im Konkurs befindlichen GmbH) kann gemäß § 11 BAO zur Haftung für die von ihm verschuldete Abgabenverkürzung (33 Abs 2 lit a FinStrG) herangezogen werden. Darum wird das Erstgericht nach der Feststellung eines wirklichen Einnahmenausfalls (Konkursakt) über die Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) auf Entrichtung) der sodann mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machenden Abgabenschuld zu beschließen haben (§ 494 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053185Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018