RS OGH 1984/2/15 11Os34/84, 12Os86/95, 11Os45/95, 12Os54/02, 13Os129/10k, 13Os124/10z, 13Os38/11d

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

FinStrG §26 Abs2

Rechtssatz

Eine Weisung gemäß dem § 26 Abs 2 FinStrG ist nur für jenen Betrag zulässig, den der Verurteilte im Zeitpunkt der Beschlußfassung (noch) schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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