Norm
FinStrG §26 Abs2Rechtssatz
Eine Weisung gemäß dem § 26 Abs 2 FinStrG ist nur für jenen Betrag zulässig, den der Verurteilte im Zeitpunkt der Beschlußfassung (noch) schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011