RS OGH 1984/2/15 11Os34/84

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

FinStrG §26 Abs2

Rechtssatz

Eine Einschränkung dahin, daß der Schaden "nach Kräften" (§ 51 Abs 2 StGB) gutzumachen sei, ist im FinStrG nicht vorgesehen. Ungeachtet dessen kann die bedingte Nachsicht nur widerrufen werden, wenn die Weisung trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt wurde (§ 53 Abs 3 StGB).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 34/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 11 Os 34/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086086

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0110OS00034_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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