Norm
FinStrG §26 Abs2Rechtssatz
Bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG handelt es sich um ein Gebot in der Bedeutung der §§ 50 f StGB, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (§§ 494, 498 StPO). Die Verweigerung einer derartigen Beschlußfassung kann daher vom öffentlichen Ankläger nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Beschwerde angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021