RS OGH 1998/10/15 15Os141/98

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

FinStrG §207a

Rechtssatz

Für eine einstweilige Verfügung nach § 207a FinStrG reicht die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung; ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Beschuldigten ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110919

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0150OS00141_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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