Norm
FinStrG §207aRechtssatz
Für eine einstweilige Verfügung nach § 207a FinStrG reicht die objektive Gegebenheit der Gefährdung oder Erschwerung; ein auf Gefährdung oder Erschwerung gerichtetes Verhalten des Beschuldigten ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110919Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0150OS00141_9800000_001