Norm
EO §378 ff CRechtssatz
Die einstweilige Verfügung zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes nach § 207a Abs 1 FinStrG verliert nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung (§§ 378 ff EO) mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit und ist von Amts wegen, jedenfalls aber über Antrag des Masseverwalters aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111832Dokumentnummer
JJR_19990302_OGH0002_0140OS00175_9800000_001