Norm
FinStrG §207aRechtssatz
§ 18 Abs 8 KWG erwähnt zwar behördliche Verbote oder Sperren als Hindernisse für eine Auszahlung von Sparguthaben an den Vorleger einer Sparurkunde, enthält aber seinerseits keine Regelung der materiellen und formellen Voraussetzungen für eine solche behördliche Anordnung und ist solcherart als bloße Bezugnahme auf andere gesetzliche Bestimmungen, nicht aber als Ersatz oder Erweiterung solcher Regelungen zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065943Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0120OS00095_9100000_002