Gründe: Ernst W***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt. Ernst W***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft Ernst W***** GesmbH für die Ernst W***** GesmbH & Co KG (Wirtschaftsj... mehr lesen...
Norm: FinStrG §20 Abs2MRK Art5 Abs1 III4aMRK Art6 Abs1 II1bPersFrSchG Art3
Rechtssatz: Zur Herantragung der Verurteilung wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung an den Verfassungsgerichtshof findet sich selbst im Fall der aufgrund einer angeblich unverschuldeten Geldknappheit beigebrachten Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe kein Grund, sieht doch der Verfassungsgesetzgeber selbst (unter Berücksichtigung der Art 5... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helge B*** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach §§ 11 zweiter Fall FinStrG (A 1 bis 12) und Roland T*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (B 1 bis 3) schuldig erkannt. Darnach hat Helge B*** in der Zeit vom 25.Feber 1977 bis 17. November 1979 i... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 6.Oktober 1939 geborene beschäftigungslose Leopold M*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, zwischen dem 18.August 1975 und dem 27.Februar 1976 an verschiedenen Orten Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 32 Fällen dadurch, daß er Kraftfahrzeuge von der Bundesr... mehr lesen...
Gründe: Aus den Akten 26 b Vr 8807/86 und 24 c Vr 2632/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich folgender Sachverhalt: Beim Landesgericht für Strafsachen Wien sind gegen eine Reihe von Beschuldigten Strafverfahren wegen Verdachtes der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit a, 38 lit a FinStrG, des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 lit a StGB und der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1, 38 lit a StGB, s... mehr lesen...
Gründe: Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt B, Doris B und Franz C gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie und der Angeklagte Peter A des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. und des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SuchtgiftG., A ferner des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG., des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffG.,... mehr lesen...
Norm: FinStrG §20 Abs2FinStrG §53 Abs4
Rechtssatz: Der Umstand, daß eine an sich von der Finanzbehörde abzustrafende Tat wegen des Zusammenhanges mit einem den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Finanzvergehen in die gerichtliche Kompetenz fällt, bewirkt keine Veränderung der sie betreffenden Strafdrohung. Gemäß dem § 20 Abs 2 FinStrG darf daher für den Wertersatz aus Anlaß einer solchen Tat bloß eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §20 Abs2StPO idF dStPAG §9 Abs1 Z1 A
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 9 Abs 1 Z 1 StPO meint mit der "angedrohten" Freiheitsstrafe nur eine solche, die für eine Tat unmittelbar in der betreffenden Strafnorm - als sogenannten "primäre Freiheitsstrafe" - angedroht ist, und unterscheidet hievon in der Regel die "angedrohte" Geldstrafe (zB §§ 28 Abs 2, 37, 39 Abs 1 StGB, Art V StRAG). Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geld... mehr lesen...
Norm: FinStrG §20 Abs2
Rechtssatz: Auch bei mehreren im selben Urteil einzeln ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen darf deren Summe das in Abs 2 des § 20 FinStrG normierte Höchstmaß nicht übersteigen. Entscheidungstexte 13 Os 61/75 Entscheidungstext OGH 11.09.1975 13 Os 61/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...