Norm
FinStrG §20 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, daß eine an sich von der Finanzbehörde abzustrafende Tat wegen des Zusammenhanges mit einem den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Finanzvergehen in die gerichtliche Kompetenz fällt, bewirkt keine Veränderung der sie betreffenden Strafdrohung. Gemäß dem § 20 Abs 2 FinStrG darf daher für den Wertersatz aus Anlaß einer solchen Tat bloß eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, die das Höchstmaß von drei Monaten nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0086653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017